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Zollbericht Vereinigte Arabische Emirate Vorübergehende Einfuhr, Carnet ATA

VAE: Einfuhr von Waren für Messen und Ausstellungen

Wer Messe- oder Ausstellungswaren temporär in die Vereinigten Arabischen Emirate einführen möchte, hat zwei Möglichkeiten: Carnet ATA oder Sicherheitsleistung.

Von Amira Baltic-Supukovic | Bonn

Vorübergehende Verwendung mit Carnet ATA

Das Carnet ATA ist ein Zollpassierscheinheft. Es dient als durchgehendes Versandpapier von Deutschland in die VAE und zurück. Als Sicherheit für die beteiligten Zollbehörden dient eine Bürgschaft des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Das Carnet wird in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern gegen Gebühr ausgestellt. Es bietet den Vorteil, dass für die mitgeführten oder versandten Waren weder eine Einfuhrerklärung auszufüllen noch Einfuhrabgaben zu leisten sind. In den VAE wird das Carnet seit 2011 genutzt.

Bei Ankunft in den VAE ist die vorübergehende Verwendung („temporary admission“) elektronisch mit Angabe der Carnet-Nummer anzumelden. Die Einfuhrverbote- und Beschränkungen des Golfstaates sind hierbei zu beachten. Folgende Produkte dürfen nicht vorübergehend eingeführt werden: Waren, die einem Einfuhrverbot unterliegen; Ersatzteile, Reifen, Batterien und andere für Projekte benötigte Verbrauchsmaterialien.

Carnet ATA gilt nur für Messe- und Ausstellungsgüter

In der Regel kann ein Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Messe- und Ausstellungsgütern, Berufsausrüstungsgegenständen, Warenmustern, Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken und Waren für sportliche Veranstaltungen genutzt werden. In den VAE ist die Nutzung jedoch auf die vorübergehende Einfuhr von Messe- und Ausstellungsgütern beschränkt.

Nicht alle Zollstellen fertigen das Carnet ATA ab

Die Abfertigung mit Carnet ATA erfolgt im Emirat Dubai an den folgenden Zollstellen:

  •  Dubai Cargo Village
  •  Jebel Ali Customs Center
  •  Dubai International Airport: Terminals 1, 2 und 3
  •  Dubai Airport Free Zone
  •  Al Maktoum Airport und
  •  Hatta Customs Center.

Hinzu kommen drei Zollstellen im Emirat Abu Dhabi:

  •  Abu Dhabi International Airport 
  •  Port Zayed
  •  Port Khalifa.

Verfahren bei Wiederausfuhr

Die Verwendungsfrist beträgt in den VAE sechs Monate (180 Tage). Sie kann auf maximal ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Verwendungsfrist zu stellen.

Die Waren können in einer oder in mehreren Sendungen wieder ausgeführt werden. Die Ausfuhr muss nicht über die Zollstelle erfolgen, bei der die Einfuhranmeldung abgegeben wurde. Bei der Wiederausfuhr kann die Zollverwaltung kann im Rahmen des Risikomanagements die Identität und Vollständigkeit der Ware prüfen. Wenn Waren aufgrund von Verkauf, Verlust, Schaden oder Diebstahl (teilweise) in den VAE verbleiben, müssen für diese Waren die Einfuhrabgaben und unter Umständen auch ein Bußgeld bezahlt werden.

Vorübergehende Verwendung mit Hinterlegung einer Sicherheit

Im Gegensatz zum Carnet-ATA-Verfahren ist das Verfahren mit Hinterlegung einer Sicherheit generell immer möglich. Dieses kann in den VAE etwa auch für die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstungen genutzt werden. Bei Ankunft in die VAE ist die vorübergehende Verwendung („temporary admission“) elektronisch bei der Zolldienststelle anzumelden. Hierbei sind auch alle nötigen Warenbegleitpapiere vorzulegen und eine Sicherheitsleistung in Form von Barsicherheit oder Bankbürgschaft zu hinterlegen. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt fünf Prozent vom CIF-Wert (cost, insurance, freight) der Waren. Hinzu kommt die Dienstleistungsgebühr für die Bearbeitung der Zollanmeldung in Höhe von 120 AED. Die Zollverwaltung gibt die Ware danach frei.

Abgesehen Messe- und Ausstellungsgütern gilt dieses Verfahren auch für die temporäre Einfuhr folgender Waren:

  • Schwermaschinen und Ausrüstungen für Projekte oder für wissenschaftliche und praktische Versuche, die mit den Projekten zusammenhängen (Verwendungsdauer: sechs Monate, verlängerbar auf maximal drei Jahre);
  • Drittlandswaren zur Weiterverarbeitung oder Fertigstellung (maximale Verwendungsdauer: ein Jahr);
  • Waren für Aufführungen, Theater (Verwendungsdauer:  sechs Monate, maximal ein Jahr);
  • Maschinen, Apparate und Ausrüstung zur Reparatur (Verwendungsdauer: sechs Monate, maximal ein Jahr);
  • Container und Verpackungen zur Befüllung (Verwendungsdauer: sechs Monate, maximal ein Jahr);
  • Warenmuster (Verwendungsdauer: sechs Monate, maximal ein Jahr);
  • Tiere zum Weiden (Verwendungsdauer: sechs Monate, maximal ein Jahr) und
  • andere Waren, die eine vorübergehende Verwendung erfordern (Verwendungsdauer: sechs Monate, maximal ein Jahr).

Notwendige Warenbegleitpapiere

Bei der Zollanmeldung sind nach Angaben der Zollverwaltung der VAE folgende Warenbegleitpapiere vorzulegen:

  •  Handelsrechnung im Original
  •  Ursprungszeugnis im Original
  •  Packliste, wenn es sich um verschiedene Artikel handelt, die nicht alle in der Handelsrechnung  mit Angabe der Zolltarifnummern genannt werden
  • ein Nachweis über die Teilnahme an der Messe oder Ausstellung. Hierfür wird in der Regel eine offizielle Teilnahmebestätigung des Messeveranstalters verlangt
  • gegebenenfalls Frachtpapiere.

Erstattung der Sicherheitsleistung bei der Wiederausfuhr

Die Verwendungsdauer beträgt sechs Monate (180 Tage). Sie kann auf Antrag spätestens 30 Tage vor Ablauf der Verwendungsfrist auf maximal ein Jahr verlängert werden. Die Sicherheitsleistung wird für die Waren erstattet, die fristgerecht und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden. Für Waren, die in den VAE aufgrund von Verkauf, Verlust, Schaden oder Diebstahl verbleiben, wird die Sicherheit einbehalten und eine Geldbuße verhängt. Die Sicherheitsleistung für Waren, die zu spät ausgeführt werden, wird ebenfalls einbehalten.

Weitere Informationen zur Wareneinfuhr in die VAE sind im "Zoll und Einfuhr kompakt -VAE" zu finden. 

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