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Rechtsbericht Vereinigtes Königreich Brexit

Post Brexit: Einigung auf Abkommen zum Wettbewerbsrecht

Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben sich auf den Text eines Abkommens geeinigt, das ihre Wettbewerbsrechte koordinieren soll.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Die Einigung auf den Entwurfstext des Abkommens kam bereits am 29. Oktober 2024 zustande. Am 20. Mai 2025 übersandte die Europäische Kommission dem Rat der Europäischen Union dann eine begründete Stellungnahme mit der Empfehlung, das Abkommen zu unterzeichnen. Das Abkommen soll als "Zusatzabkommen" zu dem im Dezember 2020 unterzeichneten Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich fungieren und die Ziele der in Art. 361 Abs. 4 des Handels- und Kooperationsabkommens vorgesehenen Zusammenarbeit und Koordinierung umsetzen.

Was beinhaltet der Entwurf?

In dem Entwurf geht es unter anderem um die gegenseitige Unterrichtung über Durchsetzungsmaßnahmen (Art. 3 des Entwurfs): Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass eine ihrer Durchsetzungsmaßnahmen wichtige Interessen der anderen Partei beeinträchtigen könnte, muss sie die anderen betroffenen Wettbewerbsbehörden über diese Durchsetzungsmaßnahmen unterrichten.

Wenn die Wettbewerbsbehörden dieselben zusammenhängende Durchsetzungsmaßnahmen verfolgen oder planen, ist eine Koordinierung dieser Maßnahmen möglich (Art. 4).

Artikel 5 des Entwurfs sieht die gegenseitige Verpflichtung zur Berücksichtigung wichtiger Interessen der anderen Seite vor. Wenn die Durchsetzungsmaßnahmen einer Wettbewerbsbehörde wichtige Interessen einer der anderen Wettbewerbsbehörden beeinträchtigen können, ist sie verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine angemessene Berücksichtigung der wichtigen Interessen der jeweils anderen Wettbewerbsbehörde zu erreichen.

In den Artikeln 6 und 7 geht es um den Austausch von Informationen zwischen den Wettbewerbsbehörden sowie deren Nutzung. Diese ist im Rahmen der Gesetze, insbesondere der Datenschutzbestimmungen, möglich. Unter Umständen ist die schriftliche Zustimmung des betroffenen Unternehmens erforderlich. Eine Verpflichtung zum Austausch von Informationen ist explizit nicht vorgesehen. Werden Informationen ausgetauscht, dürfen diese ausschließlich für die Zwecke der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts verwendet werden.

Was bedeutet dieses Abkommen für die Unternehmen?

Das Abkommen gilt für die Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und die Fusionskontrolle in der EU und im Vereinigten Königreich, aber nicht der einzelnen Mitgliedstaaten. Durchaus gilt es allerdings für die Behörden der Mitgliedstaaten. Komplexe Verfahren mit verschiedenen beteiligten Behörden dürften von den vorgesehenen Koordinierungen profitieren, gleichzeitig bleiben persönliche Daten und Geschäftsgeheimnisse geschützt.

Was sind die nächsten Schritte?

Das Abkommen wird in Kraft treten, nachdem sowohl die Europäische Union als auch das Vereinigte Königreich ihre Ratifizierungsverfahren abgeschlossen haben. In einem nächsten Schritt wird die Kommission Vorschläge für die Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens ausarbeiten. Auch die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist erforderlich.

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