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Vereinigtes Königreich: Sicherungsmittel

Das englische Recht kennt verschiedene Sicherungsmittel (security interest).

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Auch im englischen Recht kommen sowohl Rechte an einer Sache als auch solche Rechte, die sich nicht auf eine Sache beziehen sowie vertraglich vereinbarte Sicherungsmittel in Betracht. Zur ersten Gruppe zählen Eigentumsvorbehalt, Chattel Mortgage oder Pledge. Als typisches Sicherungsmittel der zweiten Gruppe existiert auch im englischen Recht die Bürgschaft. Eine Sicherungsübereignung dagegen ist dem britischen Recht fremd. 

Für den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs kommt es auf den jeweiligen Vertrag an. Enthält dieser keine ausdrückliche Vereinbarung, wechselt nach sec. 18 Rule 1 Sale of Goods Act 1979 (SGA) das Eigentum mit Vertragsabschluss.

Eigentumsvorbehalt

Wollen die Parteien einen Eigentumsvorbehalt (EV, sogenannte retention of title) vereinbaren, so müssen sie dies ausdrücklich vor oder bei Abschluss des Vertrages tun; ein nachträglicher Vermerk reicht nicht aus.

Der EV selbst ist in sec. 19 SGA ausdrücklich anerkannt. Bei Abfassung der Eigentumsvorbehaltsklausel muss eindeutig klargestellt werden, dass der Lieferant der Ware rechtlicher Eigentümer bleibt, obwohl der Käufer bereits Besitz an der Ware erlangt hat.

Kommt der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, kann der Verkäufer grundsätzlich die Herausgabe der unter EV gelieferten Ware verlangen. Der einfache EV sichert den Lieferanten allerdings nur, solange sich die Ware im ursprünglichen Zustand im Besitz des Abnehmers befindet.

Im Falle der Insolvenz des Käufers kann der Verkäufer die Ware aussondern; einer eventuell bereits erfolgten Zwangsvollstreckung Dritter in die Ware kann er widersprechen. Ist die betroffene Sache bereits veräußert, so setzt sich der Herausgabeanspruch in einem Anspruch auf den Verkaufserlös fort (sogenannter verlängerter EV).

Hat der Abnehmer das gelieferte Material in solcher Weise untrennbar mit anderen Produkten verbunden und/oder verarbeitet, dass die ursprüngliche Identität des Materials nicht mehr festgestellt werden kann, so geht der EV grundsätzlich unter. Den neuen Gegenstand erwirbt deren Hersteller oder der Eigentümer der Hauptsache. Zulässig und durchaus üblich sind Klauseln, nach denen der Verkäufer das Eigentum an allen Gegenständen erwirbt, zu denen entweder sein Eigentum verarbeitet wird oder die mit ihm verbunden werden. Schließlich können auch Zahlungen aus anderen Verträgen oder zugunsten von Konzerngesellschaften zur Bedingung für den Eigentumsübergang erhoben werden.

Chattel Mortgage

Mortgage ist ein besitzloses Pfandrecht. Es kann sowohl an Grundstücken als auch an beweglichen Sachen und Rechten bestellt werden. In letzterem Fall handelt es sich um eine chattel mortgage. Diese wird durch Vertrag bestellt, durch den das Eigentum an dem Sicherungsgut auf den Sicherungsnehmer übertragen wird. Dieses übertragene Eigentum wird mit einer Rückübertragungsverpflichtung belastet für den Fall, dass die gesicherte Forderung ordnungsgemäß erfüllt wird. Als Sicherungsgüter werden typischerweise industrielle Gegenstände wie Anlagen oder Maschinen sowie Schiffe und Flugzeuge eingesetzt. Es handelt sich hierbei allerdings um ein wenig gebräuchliches Sicherungsmittel, da mit der Bestellung zumeist ein umständliches förmliches Verfahren durchlaufen werden muss. Eine Sicherungsübereignung, wie sie im deutschen Recht anerkannt ist, kennt das britische Recht hingegen nicht.

Pledge

Definiert wird das pledge als Überlassung des Besitzes an einem Gegenstand zur Sicherung einer Forderung und entspricht damit dem deutschen Pfandrecht. Voraussetzung einer Bestellung ist, dass der Besitz an der Sache übertragen werden kann. Mit der Bestellung ist der Sicherungsnehmer (pledgee) berechtigt, den Besitz auszuüben, das Sicherungsgut auf eigenes Risiko zu nutzen und sein Sicherungsrecht weiter zu übertragen. Er kann die Sache schließlich verkaufen und mit dem Erlös die gesicherte Forderung tilgen, wenn der vereinbarte Rückzahlungstermin verstrichen ist.

Floating Charge

Die floating charge ist ein umfassendes besitzloses Pfandrecht, das auf handelsrechtlicher Praxis beruht. Nur companies (also Kapitalgesellschaften), nicht aber natürliche Personen und partnerships (also Personengesellschaften) können floating charges bestellen. Im Bankgeschäft sind sie ein weit verbreitetes Sicherungsmittel. Sie werden nicht an einem individuellen Sicherungsgut oder einer bestimmten Menge von Gegenständen bestellt, sondern in aller Regel an dem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen des Sicherungsgebers. Charakteristisch ist die fortbestehende Verfügungsbefugnis: Das heißt der Sicherungsgeber (chargor) kann über den Haftungsfond im ordentlichen Geschäftsgang bis zum Eintritt des Sicherungsfalles (crystallization) verfügen.

Weitere Sicherungsmittel

Weitere Sicherungsmittel sind die Bürgschaft (guarantee) als akzessorische Sicherheit und die Garantie (indemnity) als rechtlich selbständiges Leistungsversprechen. Die Bürgschaft bedarf keiner Form. Sie erlischt bei Tilgung der Hauptforderung oder Zahlung des Bürgen an den Gläubiger.

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