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Recht kompakt | Finnland | Sicherungsmittel

Finnland: Sicherung von Ansprüchen

Auch in Finnland ist der Eigentumsvorbehalt ein gebräuchliches Sicherungsmittel. (Stand: 10.07.2025)

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Auch das finnische Recht kennt den Eigentumsvorbehalt (omistuksenpidätysehto), allerdings nicht den verlängerten Eigentumsvorbehalt. In aller Regel verwenden Unternehmen Eigentumsvorbehaltsklauseln in ihren Verkaufsbedingungen oder anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Anwendung des Eigentumsvorbehalts bedeutet, dass das Eigentumsrecht an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises beim Verkäufer liegt. Nach finnischem Recht geht das Eigentum an der Ware – soweit nichts anderes vereinbart ist – in der Regel mit dem Besitzübergang auf den Käufer über. Das bedeutet, dass der Käufer das Eigentum an der Ware erwirbt und auch dann darüber verfügen kann, wenn der Kaufpreis nicht bezahlt wurde. Geht der Käufer in Konkurs, verbleibt die Ware in der Konkursmasse des Käufers und die Verkäuferin muss ihre Forderungen zur Tabelle anmelden – häufig mit der Folge eines zumindest teilweisen Forderungsverlusts. Durch die Anwendung der Eigentumsvorbehaltsklausel kann der Eigentumsübergang hingegen verhindert werden, bis der vollständige Kaufpreis bezahlt ist und die in Konkurs verkaufte Ware – unter bestimmten Voraussetzungen – zurückgefordert werden kann.

Der Eigentumsvorbehalt ist gesetzlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So ist der Eigentumsvorbehalt an Waren, die im Übrigen genauer Spezifizierung (beispielsweise durch Angabe der Herstellungsnummer) bedürfen, gemäß § 1c Gesetz Nr. 91/1966 (Laki osamaksukaupasta/Lag om avbetalningsköp) grundsätzlich schriftlich abzufassen. Aus Beweisgründen ist eine Bestätigung des Käufers, ebenfalls in Schriftform, empfehlenswert. Wirksamkeitsvoraussetzung ist ferner, dass die Ware noch im ursprünglichen Zustand vorhanden und damit identifizierbar ist. Der Eigentumsvorbehalt muss zudem vor Übergabe der Ware vereinbart werden.

Eine Registrierung der Eigentumsvorbehaltsklausel ist für bewegliche Sachen grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Ausnahmen gelten aber zum Beispiel für Eigentumsvorbehalt an Immobilien oder bestimmten Fahrzeugen, denn diese bedürfen zur Entfaltung ihrer Wirksamkeit einer Registrierung bei der zuständigen Behörde.

Ist ein Eigentumsvorbehalt an Maschinen oder anderen industriellen Ausrüstungen vereinbart, die Teil eines Gebäudes oder einer Anlage geworden sind, können diese aufgrund des Eigentumsvorbehalt nur dann zurückgefordert werden, wenn eine Trennung ohne Beschädigung möglich ist. Darüber hinaus darf die wirtschaftliche Nutzung und Verwendung für das Gesamtgebäude beziehungsweise die Anlage nicht notwendig sein.

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