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Vereinigtes Königreich: Sozialversicherung

Das britische Sozialversicherungsrecht unterscheidet sich deutlich vom deutschen. Die grenzüberschreitende Koordinierung hat sich seit dem Brexit nur geringfügig geändert. (Stand: 29.10.2025) 

Von Nadine Bauer | Bonn

Das britische Sozialversicherungssystem im Überblick

Das Sozialversicherungsrecht im Vereinigten Königreich (VK) unterscheidet sich grundlegend von demjenigen in Deutschland. Zentraler Baustein ist das National Insurance Scheme. Es ist primär beitragsbasiert und bietet Anspruch auf bestimmte Geldleistungen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft und für die Rente. Die Beiträge werden aber nicht an verschiedene Sozialversicherungszweige bzw. deren Träger gezahlt, sondern in einem Betrag an den Staat. Jede sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Person erhält eine National Insurance Number, unter der die Beiträge abgewickelt werden.  

Im Falle eines Arbeitsverhältnisses werden Klasse 1 Sozialversicherungsbeiträge (Class 1 National Insurance Contributions) bezahlt. Die Arbeitnehmerbeiträge für 2025/26 sind:

EinkommenwöchentlichjährlichBeitragssatz
Primary Thresholdbis 242 GBPbis 12.570 GBP0 Prozent (keine Beiträge)
Main Ratevon 242 bis 967 GBP12.570 bis 50.270 GBP8 Prozent
Additional Rateüber 967 GBPüber 50.270 GBP2 Prozent

Die Arbeitgeberbeiträge kennen, anders als die Arbeitnehmerbeiträge, keine "additional rate":

EinkommenwöchentlichjährlichBeitragssatz
Secondary Thresholdbis 96 GBPbis 5.000 GBP0 Prozent (keine Beiträge)
Hauptsatzüber 175 GBPüber 9.100 GBP13,8 Prozent

Selbständig Tätige bezahlen Klasse 2 Sozialversicherungsbeiträge, allerdings seit 2024 nur noch freiwillig. Sie betragen derzeit 3,50 GBP pro Woche. Sämtliche Werte für die Steuer und Sozialversicherung hält die britische Regierung in ihrem Online-Auftritt bereit.

Die Gesundheitsversorgung wird durch den National Health Service (NHS) bereitgestellt. Dieser wird nicht durch gesonderte Beiträge, sondern durch Steuermittel finanziert. Er stellt die medizinische, zahnärztliche und augenoptische Versorgung sicher und steht in der Regel allen Einwohnern offen.

Grenzüberschreitende Sozialversicherung

Das zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich (VK) geschlossene Abkommen über Handel und Zusammenarbeit trifft Regelungen betreffend Entsendungen in einem gesonderten Protokoll (KSS), das vorerst für einen Zeitraum von 15 Jahren gelten soll. Wichtig sind dabei zwei Bestimmungen: Gemäß Artikel KSS.10 Absatz 3 richtet sich die Sozialversicherungspflicht zunächst nach dem Beschäftigungsort; dies entspricht der international gängigen Praxis. Für vorübergehende Arbeitseinsätze in einem anderen Land (Entsendungen) normiert Artikel KSS.11 allerdings eine Ausnahme: Ein vorübergehend ins Ausland entsandter Arbeitnehmer ist danach weiterhin in dem Staat sozialversicherungspflichtig, in dem sein Arbeitgeber seinen Sitz hat, vorausgesetzt die Dauer der Auslandsbeschäftigung überschreitet 24 Monate nicht und der entsandte Mitarbeitende ersetzt nicht eine andere entsandte Arbeitskraft (Ablöseverbot). Entsprechendes gilt für selbständig Tätige, wobei das Ablöseverbot in diesem Fall nicht einschlägig ist. Die genannten Regelungen entsprechen inhaltlich derjenigen in Artikel 12 der Verordnung (EG) 883/2004. 

Allerdings gibt es auch Unterschiede zu den bestehenden europäischen Regelungen: So ist die im Rahmen der Verordnung (EG) 883/2004 normierte Ausnahmevereinbarung im EU-VK-Abkommen nicht mehr vorgesehen. Dies bedeutet, dass bei Entsendungen aus Deutschland in das Vereinigte Königreich, die länger als 24 Monate dauern, regelmäßig britisches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt. Die von Unternehmern abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge können auf der Webseite der britischen Regierung eingesehen werden.

Für das Formular A1, das den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Arbeitnehmers nachweist, wie auch für die Europäische Krankenversicherungskarte regelt Artikel KSSD.75 des Protokolls, dass diese zunächst weiterverwandt werden sollen. Ein spezialisierter Ausschuss soll sich mit einer langfristigen Lösung zur Regelung dieser Thematik befassen. Bis dahin soll allerdings die im Protokoll getroffene Übergangsregelung Bestand haben. Informationen hierzu hält auch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) bereit.

Für Sachverhalte, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen und bis zu 31. Dezember 2020 begonnen haben, sind die Regelungen des Austrittsabkommens zu beachten.

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