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Zollbericht Vereinigtes Königreich Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Verlängerung der Ursprungsregeln für E-Autos und Batterien

Die EU und das Vereinigte Königreich haben sich auf eine Verlängerung der aktuellen Ursprungsregeln geeinigt. Sie gelten bis Ende 2026. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Der Partnerschaftsrat EU-Vereinigtes Königreich hat am 21. Dezember 2023 den Beschluss zur Verlängerung der geltenden Ursprungsregeln für Elektrofahrzeuge und Batterien angenommen. Damit gelten die aktuellen Ursprungsregeln bis zum 31. Dezember 2026 fort. So haben Automobilhersteller länger Zeit, die sogenannten Local-Content-Vorschriften einzuhalten, die einen gewissen Wertschöpfungsanteil in der EU beziehungsweise im Vereinigten Königreich vorschreiben. 

Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sieht für Elektrofahrzeuge produktspezifische Ursprungsregeln vor, die sich schrittweise verschärfen. Die erste Verschärfung wäre gemäß Abkommen zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Damit hätten viele in der EU beziehungsweise im Vereinigten Königreich hergestellte Fahrzeuge nicht mehr von der Zollfreiheit, die das Abkommen für den Warenhandel vorsieht, profitieren können. Stattdessen wäre ein Zollsatz in Höhe von 10 Prozent angefallen. Ab 1. Januar 2027 sollen die endgültigen Ursprungsregeln für Elektrofahrzeuge und Batterien gelten. 

Ursprungsregeln für Batterien und Elektrofahrzeuge
Kapitel 87 - PositionUrsprungsregeln bis 31. Dezember 2026**Ursprungsregeln ab 1. Januar 2027***
85.07  
Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als "Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendeten Art

CTSH

Montage von Batteriesätzen aus Batteriezellen oder Batteriemodulen ohne Ursprungseigenschaft; 

oder

MaxNOM 70 % (EXW)*

CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode 

oder 

MaxNOM 30 % (EXW)*

Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon, die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 87.02, 87.03 und 87.04 verwendet wird

CTH 

oder

MaxNOM 70 % (EXW)*

CTH, ausgenommen aus Materialien ohne Ursprungseigenschaft für die aktive Kathode 

oder 

MaxNOM 35 % (EXW)*

87.02-87.04  
  • Fahrzeuge mit sowohl Verbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, außer solchen, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (Hybridfahrzeuge)
  • Fahrzeuge mit sowohl Kolbenverbrennungsmotor als auch Elektromotor als Antriebsmotoren, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden können (aufladbare Hybridfahrzeuge)
  • Fahrzeuge, ausschließlich mit Elektromotor angetrieben
MaxNOM 60 % (EXW)*MaxNOM 45 % (EXW)* und Batteriesätze der Position 85.07 von der als Hauptstromquelle für den Antrieb des Fahrzeugs verwendeten Art müssen Ursprungserzeugnisse sein
*MaxNOM x % (EXW) steht für Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (maximum value of non-originating materials)Quelle: **Anhang des Beschlusses Nr. 1/2023 sowie ***Anhang 3 des Handels- und Kooperationsabkommens

EU will Batterieproduktion fördern

Gleichzeitig plant die EU-Kommission finanzielle Anreize zur Förderung der Batterieindustrie in der EU zu schaffen. Der Ausbau der Batterieherstellungskapazitäten in der EU bleibt bisher hinter den Erwartungen zurück. Gründe für verzögerte und ausgebliebene Investitionen sind laut EU-Kommission die Auswirkungen von COVID-19, der Angriff Russlands auf die Ukraine sowie neue internationale Subventionsregelungen. Als das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich 2020 abgeschlossen wurde, war diese Entwicklung noch nicht absehbar.

Quelle und weiterführende Informationen: 

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