Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Vereinigtes Königreich (Großbritannien)

Zoll und Einfuhr kompakt gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Stefanie Eich

Von Stefanie Eich | Bonn

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs gibt es seit 1. Januar 2021 eine Zollgrenze zwischen Großbritannien und der EU. Bei der Einfuhr in Großbritannien galten für einen begrenzten Zeitraum Vereinfachungen für Waren aus der EU, die nach und nach ausgelaufen sind. Exporte nach Nordirland bleiben weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen.

  • Seit dem Brexit gibt es Zollformalitäten im Warenverkehr zwischen Großbritannien und der EU. Bestimmte Fragen tauchen dabei immer wieder auf - hier finden Sie einen Überblick.

    Wann brauchen deutsche Unternehmen eine britische EORI-Nummer?

    Deutsche Unternehmen brauchen eine GB-EORI-Nummer, wenn sie im Vereinigten Königreich (VK) Zollanmeldungen abgeben. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn 

    • sie eine Niederlassung oder einen Produktionsstandort im VK haben und Waren importieren;
    • sie die Lieferbedingung DDP vereinbart haben. 

    DDP bedeutet "delivered duty paid", sprich der deutsche Exporteur liefert die Ware verzollt und versteuert und ist damit im VK für die Zollabfertigung verantwortlich. Unternehmen ohne Niederlassung im VK  benötigen einen indirekten Zollvertreter, der Zollanmeldungen bei der britischen Zollbehörde HM Revenue and Customs (HMRC) einreicht. 

    Unternehmen brauchen keine GB-EORI, wenn der Geschäftspartner in Großbritannien die Zollabwicklung übernimmt.

    Die britische EORI-Nummer kann online beantragt werden.

    Was sind CPC-Codes?

    CPC-Codes steht für Customs Procedure Codes, also Zollverfahrenscodes. Sie werden für die Zollanmeldung benötigt und können in der Übersicht der britischen Zollbehörde eingesehen werden. 

    Wann ist eine Erklärung zum Ursprung notwendig?

    Eine Erklärung zum Ursprung wird ausgestellt, wenn es sich um EU-Ursprungsware handelt und die Ware präferenzberechtigt, also zollfrei, in Großbritannien eingeführt werden soll. Die Ware hat einen EU-Ursprung, wenn die im Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem VK festgelegten Ursprungsregeln eingehalten sind. Ursprungsregeln können Sie in der Datenbank WuP-online (Warenursprung und Präferenzen online) recherchieren. 

    Beträgt der Zollsatz im britischen Zolltarif (UK Global Tariff) für alle Drittländer Null Prozent, kann die Ware auch ohne Ursprungsnachweis zollfrei eingeführt werden. Eine Erklärung zum Ursprung ist in diesem Fall nicht notwendig. 

    Wie funktioniert der Warenverkehr mit Nordirland?

    Das Nordirland-Protokoll zum Austrittsabkommen sieht vor, dass Nordirland de facto im EU-Zollgebiet und im Binnenmarkt für Waren bleibt. Lieferungen nach Nordirland gelten somit weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen. Zollanmeldungen sind nicht notwendig. 

    Ausführliche Informationen finden Sie in diesem GTAI-Bericht zum Warenverkehr mit Nordirland.

    Stefanie Eich

    Von Stefanie Eich | Bonn

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  • Eine Zollgrenze zwischen der EU und Nordirland besteht nicht. 

    Zum Vereinigten Königreich (VK) gehören Großbritannien (GB) und Nordirland. Seit 1. Januar 2021 gehört das VK nicht mehr zum EU-Binnenmarkt und zur Zollunion. Für Nordirland gilt jedoch eine Sonderregelung. Das Nordirland-Protokoll legt fest, dass alle relevanten Binnenmarktregeln der EU sowie der EU-Zollkodex auch weiterhin in Nordirland Anwendung finden. Das bedeutet, dass Nordirland weiterhin Teil des britischen Zollgebietes bleibt, aber zollrechtlich so behandelt wird, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde. 

    Lieferungen zwischen der EU und Nordirland

    Zollkontrollen finden auf der Insel Irland nicht statt. EU-Lieferungen nach Nordirland werden weiterhin als intra-EU-Handel gesehen und bleiben somit innergemeinschaftliche Lieferungen. Eine Zollanmeldung ist nicht notwendig. Erfolgt der Transport über Großbritannien, ist ein Versandverfahren notwendig. 

    Auch die Regelungen des unionseinheitlichen Mehrwertsteuerrechts für Lieferungen von und nach NI gelten weiter. Lieferungen an ein Unternehmen in Nordirland sind somit weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erfassen. Die britische Steuer- und Zollbehörde (HMRC) bleibt für die Anwendung der Mehrwertsteuergesetze, der Erhebung der Mehrwertsteuer und der Festsetzung der Mehrwertsteuersätze verantwortlich. 

    Da der Handel mit Nordirland weiterhin als intra-EU-Handel gesehen wird, sind solche Warenverkehre der Intrahandels­statistik unter Verwendung des Ländercodes XI zu melden. 

    Warentransport durch Nordirland 

    Ein Transitvorgang, der von Nordirland aus gestartet wird, gilt als Transitverfahren der Union im Zollgebiet Nordirland. Ausführliche Informationen zum Transitverfahren bieten die Leitfäden der britischen Zollbehörden: 

    Marktzugangsregeln

    Das Nordirland-Protokoll zum Austrittsabkommen sieht vor, dass Nordirland im EU-Binnenmarkt für Waren bleibt. Für Nordirland gelten weiterhin die EU-Bestimmungen. Folglich kann es unterschiedliche Produktanforderungen in GB und in Nordirland geben. Die britische Regierung stellt eine Übersicht zur Verfügung. 

    Ursprungseigenschaft und Konsequenzen für präferenziellen Ursprung

    Seit dem 1. Januar 2021 zählen britische Waren und (Vor-)Materialien nicht mehr für den EU-Ursprung einer Ware. Beim Thema "Ursprungseigenschaften“ wird nicht zwischen GB und Nordirland unterschieden. Es gibt nur einen gemeinsamen Ursprung für das VK. Aus diesem Grund werden auch Waren aus Nordirland nicht mehr wie EU-Präferenzwaren betrachtet und im Rahmen einer Präferenzkalkulation nicht mehr als ursprungsbestimmend für EU-Präferenzware akzeptiert. Waren aus dem VK fließen dann als "Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft“ in die Berechnung des präferenziellen EU-Ursprungs mit ein. Dies kann zu einem Verlust der EU-Präferenzeigenschaft und somit zum Verlust der Zollvergünstigung führen. 

    Produkte mit einem EU-/VK-Ursprung können im Rahmen des Handelsabkommens zwischen der EU und dem VK von Präferenzen/Präferenzzollsätzen profitieren. 

    Weitere Informationen zum Freihandelsabkommen EU-VK

    Warenverkehr zwischen Nordirland und Großbritannien

    Im Warenverkehr zwischen Nordirland und Großbritannien sind hingegen Zollformalitäten zu beachten. Um die Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten, gibt es zahlreiche Vereinfachungen. Ergänzt wird das Nordirland-Protokoll durch das sogenannte Windsor Framework. Details enthalten zudem die ausführlichen Leitfäden der britischen Regierung.

    Es ist nicht möglich, Waren aus der EU über Nordirland nach GB zu befördern, um Zölle oder Zollformalitäten zu umgehen. Die zuständigen Behörden können Waren beschlagnahmen und Strafen verhängen.

    Stefanie Eich

    Von Stefanie Eich | Bonn

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  • Das Vereinigte Königreich hat seit dem Austritt aus der EU neue Freihandelsabkommen abgeschlossen und die Freihandelsabkommen der EU in bilaterale Verträge überführt. 

    Vereinigtes Königreich (VK) – Europäische Union (EU)

    Das VK und die EU haben am 24. Dezember 2020 ein Handels- und Kooperationsabkommen unterzeichnet. Das Abkommen wurde seit 1. Januar 2021 vorläufig angewandt und ist zum 1. Mai 2021 vollständig in Kraft getreten. 

    Das Abkommen sieht Zollfreiheit für alle Waren mit Ursprungseigenschaft "EU“ beziehungsweise "UK“ vor. Mengenmäßige Beschränkungen für einzelne Produktgruppen gibt es nicht. Die Ursprungsregeln sind im Vergleich zu anderen Freihandelsabkommen großzügig.

    Eine grundsätzliche gegenseitige Anerkennung von Produktstandards und Konformitätsbewertungen sieht das Abkommen nicht vor.

    Weiterführende Informationen: 

    Freihandelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Drittstaaten

    Durch den Austritt des VK aus der EU verloren Freihandelsabkommen (FHA), die zwischen der EU und Drittstaaten bestehen, sowie weitere handelsbezogene Abkommen ihre Gültigkeit in Bezug auf das VK. Die Briten haben in der Übergangsphase vorgesorgt und zahlreiche Abkommen geschlossen. Dabei hat die britische Regierung zumeist die bestehenden Abkommen der EU übernommen, indem diese in bilaterale Abkommen zwischen dem VK und dem jeweiligen Vertragspartner umgewandelt wurden (sogenannte "Roll-over“-Abkommen). Dabei wurden die wesentlichen Inhalte aus dem jeweiligen FHA beibehalten. Diese Vorgehensweise stellt jedoch zumeist nur eine Übergangslösung dar. Für viele Roll-over-Abkommen strebt das VK Verhandlungen über ein neues und vertiefteres Abkommen an. Mittlerweile hat das VK darüber hinaus eigene Abkommen abgeschlossen beispielsweise mit Neuseeland und Australien. 

    Die britische Regierung informiert regelmäßig über den aktuellen Verhandlungsstand beziehungsweise den Statuts einzelner Abkommen.

    UK gehört nicht zur Pan-Euro-Med-Zone

    Seit dem Austritt aus der EU gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr der Pan-Euro-Med-Kumulierungszone an. Diagonale Kumulierung im Rahmen des Pan-Euromed-Abkommens kann somit im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich nicht genutzt werden.

    Stefanie Eich

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  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelkonforme Anmeldung.

    Seit 1. Januar 2021 gilt das britische Zollgesetz Taxation (Cross Border Trade) Act 2018 und die dazugehörigen Durchführungsverordnungen (Statutory Instruments). Die britische Zollbehörde HM Revenue & Customs (HMRC) stellt eine Übersicht über alle Gesetze und Verordnungen zur Verfügung.

    Zollverfahren

    Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr werden Waren abgefertigt, die in Großbritannien verbleiben. Nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten und Zahlung aller Einfuhrabgaben kann der Einführer frei über die Ware verfügen. Waren können zum freien Verkehr abgefertigt werden oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden. Möglich sind die folgenden Verfahren, die im Detail im Kapitel "Besondere Zollverfahren" erläutert werden:

    • Vorübergehende Verwendung
    • Aktive und passive Veredelung
    • Zolllagerverfahren
    • Transit
    • Endverwendung

    Warenbegleitpapiere

    Folgende Dokumente sind für die Zollabfertigung vorzulegen:

    • Handelsrechnung
    • Packliste (eine separate Packliste ist nicht erforderlich, wenn die Handelsrechnung alle notwendigen Details enthält)
    • Frachtbrief
    • Gegebenenfalls Präferenznachweis

    Abhängig von der Art der Ware können weitere Dokumente notwendig sein. Hierzu zählen beispielsweise Konformitätserklärungen, Gesundheitszeugnisse oder Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse mit tierischem Ursprung, Pflanzenprodukte und Lebensmittel. 

    Präferenznachweis

    Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäische Union (EU) und dem Vereinigten Königreich (VK) sieht als Präferenznachweis eine Erklärung zum Ursprung auf der Handelsrechnung vor. Die Erklärung zum Ursprung muss dem vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen und lautet wie folgt:

    "Zeitraum: Vom___________ bis zum _________

    Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer …) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... sind.

    (Ort und Datum)

    (Name des Ausführers)“

    Eine Unterschrift ist nicht notwendig.

    Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro kann die Erklärung zum Ursprung von jedem Ausführer abgegeben werden. Für Waren von einem Warenwert ab 6.000 Euro ist die REX-Nummer des Ausführers anzugeben. Die deutsche Zollverwaltung informiert in einem Merkblatt ausführliche über die Bestimmungen zum REX.

    Stefanie Eich

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  • Neben der Abfertigung zum freien Verkehr können Waren in weitere Zollverfahren überführt werden. 

    Vorübergehende Verwendung (temporary admission und Carnet ATA)

    Dieses Verfahren kann genutzt werden, um Waren nur vorübergehend einzuführen, beispielsweise Berufsausrüstung oder Messe- und Ausstellungswaren. Die vorübergehende Einfuhr ist für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren möglich. Die genauen Zeiträume hängen von der jeweiligen Ware ab.

    Es gibt die Möglichkeit einer vollständigen oder einer teilweisen Einfuhrabgabenbefreiung. Die teilweise Befreiung kommt in Frage, wenn die Waren nicht in der Liste der zulässigen Waren aufgeführt sind oder der Verwendungszweck nicht abgedeckt ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist eine Sicherheit zu hinterlegen und für jeden Monat, in dem die Ware in Großbritannien verbleibt, werden drei Prozent des vollen Zollsatzes einbehalten. 

    Das Verfahrens zur vorübergehenden Verwendung setzt in der Regel eine Bewilligung und eine Niederlassung in Großbritannien voraus. 

    Weiterführende Informationen: 

    Carnet ATA

    Alternativ gibt es die Möglichkeit, das Carnet ATA zu verwenden. Damit können Waren vereinfacht eingeführt werden, ohne dass eine Sicherheit hinterlegt werden muss. Zuständig für die Ausstellung ist die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK). Ab 1. Juni 2026 erfolgt die Umstellung auf das digitale Carnet ATA im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich.

    Das Carnet ATA wird vor allem für Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgüter sowie Warenmuster verwendet. Eine vollständige Auflistung aller Waren, die mit einem Carnet ATA eingeführt werden können, findet sich in der Übersicht der britischen Regierung. 

    Aktive und passive Veredelung

    Aktive Veredelung

    Mit der aktiven Veredelung (inward processing) können Waren eingeführt, verarbeitet oder repariert und anschließend wieder ausgeführt werden, ohne dass Zölle und Einfuhrsteuern erhoben werden. Werden die Waren nach der Verarbeitung in Großbritannien zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, ist der für die verarbeiteten Waren einschlägige Zollsatz anzuwenden, sofern er nicht höher ist als der Zollsatz für die importierten Waren.

    Voraussetzung für die Nutzung des Verfahrens ist eine entsprechende zollrechtliche Bewilligung. Der Antragsteller muss in Großbritannien ansässig sein. Es gibt verschiedene Bewilligungen, für die unterschiedliche Bedingungen gelten:

    • Vollständig (full), wenn die aktive Veredelung regelmäßig genutzt werden soll. Der Antrag sollte mindestens vier Wochen vorher gestellt werden.
    • Rückwirkend (restrospective), sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
    • Durch Erklärung im Rahmen der Zollanmeldung. Diese Möglichkeit besteht zehnmal pro Jahr für Waren im Wert von höchstens 500.000 Pfund je Einfuhr. In bestimmten Fällen ist die Nutzung dieser Bewilligung nicht möglich, beispielsweise wenn vereinfachte Zollverfahren zur Einfuhr genutzt werden, die Waren Antidumpingmaßnahmen unterliegen oder verbrauchssteuerpflichtig sind.

    Details enthält der Leitfaden zur aktiven Veredelung.

    Passive Veredelung

    Mit der passiven Veredelung (outward processing) können Waren aus Großbritannien ausgeführt und nach der Ver- oder Bearbeitung in einem Drittland wiedereingeführt werden. Bei der Wiedereinfuhr wird ein reduzierter Zollsatz erhoben. Bemessungsgrundlage sind Reparatur- beziehungsweise Verarbeitungskosten sowie Kosten für Versand und Versicherung. 

    Es gibt verschiedene Bewilligungen, für die unterschiedliche Bedingungen gelten:

    • Vollständig (full), wenn die passive Veredelung regelmäßig genutzt werden soll. Der Antrag sollte mindestens 30 Tage vor der Ausfuhr gestellt werden.
    • Rückwirkend (restrospective), sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
    • Durch Erklärung im Rahmen der Zollanmeldung. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Ausfuhr zur Reparatur handelt. Die Möglichkeit besteht zehnmal pro Jahr.

    Details enthält der Leitfaden zu passiven Veredelung.

    Zolllagerverfahren (customs warehousing)

    In Großbritannien gibt es sowohl öffentliche als auch private Zolllager. Für die Unterhaltung eines Zolllagers ist eine entsprechende Bewilligung notwendig, für die Nutzung eines Zolllagers jedoch nicht.

    Während Waren sich in einem Zolllager befinden, dürfen sie nicht verändert werden. Erlaubt sind Maßnahmen zum Erhalt der Ware oder zur Vorbereitung des Weiterverkaufs. Verarbeitung oder Reparaturen sind möglich, sofern eine Bewilligung zur aktiven Veredelung von den britischen Zollbehörden erteilt wurde.

    Waren können zeitlich begrenzt aus einem Zolllager entfernt werden. Auch hierfür ist eine entsprechende, durch die Zollbehörden ausgestellte Bewilligung notwendig.

    Es werden keine Einfuhrabgaben erhoben, solange sich die Ware in einem Zolllager befindet. Zölle und Einfuhrumsatzsteuer werden fällig, wenn die Ware aus dem Zolllager entfernt und in den freien Verkehr überführt wird.

    HM Revenue and Customs (HMRC) stellt ausführliche Informationen zum Zolllagerverfahren und zur Nutzung eines Zolllagers zur Verfügung.

    Transit

    Das Vereinigte Königreich nimmt am gemeinsamen Versandverfahren teil. Die Abfertigung erfolgt über das "New Computerised Transit System (NCTS)". Versandverfahren können entweder beim zugelassenen Empfänger oder beim Bestimmungszollamt beendet werden.

    Weiterführende Informationen enthält der Leitfaden zum gemeinsamen Versandverfahren.

    Endverwendung (authorised use)

    Waren, die mit einem bestimmten Verwendungszweck eingeführt werden, können von reduzierten Zollsätzen oder kompletter Zollfreiheit profitieren. Voraussetzung ist das Vorliegen einer zollrechtlichen Bewilligung.

    Es gibt verschiedene Bewilligungen:

    • Vollständig (full), wenn das Verfahren regelmäßig genutzt werden soll.
    • Durch Erklärung im Rahmen der Zollanmeldung. Diese Möglichkeit besteht bis zu zehnmal im Jahr für Waren, die einen Wert von 500.000 Pfund je Einfuhr nicht überschreiten.

    Details enthält der Leitfaden zur Beantragung und Nutzung des Verfahrens zur Endverwendung.

    Stefanie Eich

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  • Das Vereinigte Königreich setzt auf digitale Prozesse. 

    Zollanmeldung

    Zollanmeldungen werden über die IT-Anwendung CDS (Customs Declaration Service) eingereicht. Die britischen Zollbehörden stellen umfangreiche Informationen zur Nutzung von CDS zur Verfügung.

    Der Zollanmelder muss im Vereinigten Königreich ansässig sein. Ansässigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang ein eingetragener Unternehmenssitz, Hauptsitz des Unternehmens oder eine permanente Betriebsstätte, die über fest angestellte Mitarbeiter und entsprechende Infrastruktur verfügt.

    Die Zollanmeldung kann in Vertretung von einem Dienstleister, beispielsweise einem Speditionsunternehmen oder einem Zollagenten, eingereicht werden. Das britische Zollgesetz sieht sowohl eine direkte Vertretung (in fremden Namen für fremde Rechnung) als auch eine indirekte Vertretung (in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung) vor.

    Hat der deutsche Exporteur die Lieferbedingung DDP (delivered duty paid) mit dem britischen Kunden vereinbart, so ist er in Großbritannien sowohl für die Zollförmlichkeiten als auch die Zahlung von Einfuhrabgaben verantwortlich. Ist er nicht in Großbritannien ansässig, muss er sich indirekt vertreten lassen.

    Bestimmte Waren unterliegen zusätzlichen Anforderungen. Für die Einfuhr ist eine Registrierung bei der zuständigen Behörde notwendig. Diese Vorschrift gilt für folgende Produkte:

    • Pflanzen und Pflanzenprodukte
    • Holz und Holzprodukte
    • Arzneimittel
    • Chemikalien
    • Kontrollierte Waren

    Die britischen Zollbehörden stellen eine Schritt-für-Schritt Anleitung für die Einfuhr zur Verfügung. Diese enthält auch Details zu den genannten Produkten sowie Verweise auf die zuständigen Behörden.

    Sicherheitsanmeldung

    Im Warenverkehr mit Großbritannien sind Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen (Safety and Security Declarations) abzugeben. Seit 31. Januar 2025 sind Sicherheitsanmeldungen auch für Einfuhren aus der EU verpflichtend. Die britische Regierung plant einen neuen Ansatz bei den Sicherheitsanmeldungen: Der Datensatz reduziert sich von 37 auf 20 verpflichtende Angaben. Weitere acht Datenelemente sind in bestimmten Fällen verpflichtend. 

    Die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung obliegt dem Beförderer beziehungsweise dem Betreiber des Transportmittels. Beim Transport über die Roll-On-Roll-Off-Häfen kommen zwei Verantwortliche in Betracht:

    • für begleitete Ware muss das Speditionsunternehmen die Anmeldung abgeben,
    • bei unbegleiteten Waren/Containern muss der Fährbetreiber die Anmeldung einreichen.

    Die Summarischen Eingangsanmeldungen erfolgen über die IT-Anwendung S&S GB.

    Ausführliche Informationen finden Sie im Leitfaden zu den Safety and Security requirements und zur Einführung der Anforderungen für Einfuhren aus der EU.

    Pre-Lodgement und GVMS

    Es gibt zwei Optionen bei der Einfuhr in Großbritannien:

    1. Das Modell der vorübergehenden Verwahrung. Dabei können Waren bis zur Zollanmeldung bis zu 90 Tage in der vorübergehenden Verwahrung bleiben.
    2. Das sogenannte Pre-Lodgement Model. Dabei muss die Zollanmeldung bereits vor Check-in des LKW auf die Fähre abgegeben werden. Diese Bestimmung gilt vor allem an den Roll-on-Roll-off-Häfen. Dabei kommt die IT-Anwendung GVMS zur Anwendung. 

    GVMS

    GVMS steht für Goods Vehicle Movement System. Seit dem 1. Januar 2022 nutzt das Vereinigte Königreich die IT-Anwendung zur Überwachung von Ein- und Ausfuhren. Das Modell sieht vor, dass Einführer bereits vor Check-In eines LKW auf die Fähre ihre Einfuhranmeldungen einreichen müssen. Einführer übermitteln die Referenznummern (beispielsweise MRN oder EORI, abhängig davon, welches Einfuhrverfahren sie nutzen) an das Transportunternehmen. Dieses beantragt über GVMS eine Referenznummer (Goods Movement Reference, GMR). Alle  Zollanmeldungen werden sodann unter dieser GMR zusammengruppiert. Die GMR wird beim Check-in auf die Fähre eingelesen. Die hinterlegten Daten werden an die britischen Zollbehörden übermittelt, die im Anschluss eine Freigabe für die Waren erteilen. Transportunternehmen müssen sich für die Nutzung von GVMS registrieren. Die GVMS-Registrierung ist online möglich. 

    Vereinfachte Verfahren

    Importeure können vereinfachte Verfahren zur Einfuhr nutzen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Bewilligung. Waren können zum freien Verkehr oder zu einem besonderen Zollverfahren angemeldet werden.

    Zum einen gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten Zollanmeldung (simplified declaration). Zunächst ist eine vereinfachte Grenzzollanmeldung einzureichen, die durch eine ergänzende Zollanmeldung vervollständigt wird. Frist hierfür ist der zehnte Kalendertag des Folgemonats. Die abschließende Meldung wird zum elften Kalendertag des darauffolgenden Monats eingereicht.

    Alternativ kann das Anschreibeverfahren in der eigenen Buchführung genutzt werden (Entry in the declarant’s records, EIDR). Auch dieses vereinfachte Verfahren wird mit einer ergänzenden und abschließenden Zollanmeldung beendet. Es gelten dieselben Fristen.

    Weiterführende Informationen enthält der Leitfaden über vereinfachte Einfuhrverfahren.

    Stefanie Eich

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  • Waren mit EU-Ursprung können zollfrei in Großbritannien eingeführt werden. 

    Zolltarif

    Der britische Zolltarif basiert auf dem gemeinsamen EU-Zolltarif, der bis 31. Dezember 2020 Gültigkeit hatte. Die durchschnittlichen Zollsätze sind geringer. Zahlreiche Zölle wurden reduziert, ungerade Zölle wurden abgerundet und Zollsätze, die im EU-Zolltarif zwei Prozent oder weniger betragen, auf null reduziert. Zollsätze können im UK Global Tariff Online Tool recherchiert werden.

    Zollwert

    Maßgeblich für die Berechnung des zu zahlenden Zolls ist der Zollwert der eingeführten Ware. Die Zollwertermittlung im Vereinigten Königreich basiert auf den Prinzipien des WTO-Zollwertabkommens.

    Der Einfuhrzoll wird grundsätzlich auf Basis des Transaktionswertes berechnet. Dies trifft auf rund 90 Prozent der Einfuhren zu. Der Transaktionswert ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, den der Käufer an den Verkäufer entrichtet. Hinzu kommen Versicherungskosten sowie Beförderungskosten bis zur britischen Grenze.

    Kann der Transaktionswert nicht als Grundlage für die Berechnung des Zollwerts verwendet werden, ist eine der folgenden Methoden der Zollwertermittlung anzuwenden: Transaktionswert gleicher Ware, Transaktionswert ähnlicher Ware, deduktive Methode, Methode des errechneten Werts sowie Schlussmethode. Die jeweils nächste Methode darf nur dann angewendet werden, sofern die vorherige Methode zu keinem Ergebnis geführt hat.

    Die britischen Behörden stellen einen Leitfaden zur Zollwertermittlung zur Verfügung.

    Einfuhrumsatzsteuer

    Der reguläre Steuersatz beträgt 20 Prozent, der reduzierte Satz fünf Prozent. Auf bestimmte Produkte, wie zum Beispiel die meisten Lebensmittel oder Kinderkleidung, wird keine Mehrwertsteuer erhoben. Mehrwertsteuersätze für einzelne Warengruppen können im VAT Online Tool recherchiert werden.

    Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert der Ware. Folgende Kosten sind dem Zollwert hinzuzurechnen:

    • Nebenkosten, wie beispielsweise Provisions-, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die bis zum ersten Bestimmungsort der Ware in Großbritannien anfallen.
    • Zölle und Abgaben, die bei der Einfuhr nach Großbritannien zu entrichten sind.
    • Verbrauchsteuern, die bei der Einfuhr nach Großbritannien zu entrichten sind, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst.

    Details enthält der Leitfaden zum Zollwert und zur Bemessungsgrundlage.

    Verbrauchsteuern

    Auf bestimmte Waren werden Verbrauchsteuern erhoben:

    • Wein
    • Bier
    • Cider
    • Spirituosen
    • Alkoholhaltige Getränke mit einem geringen Alkoholgehalt
    • Produkte, die Alkohol enthalten
    • Kohlenwasserstofföl
    • Biokraftstoff

    Zudem erhebt das Vereinigte Königreich eine Klimaschutzabgabe auf bestimmte Produkte wie beispielsweise Erdgas oder Elektrizität. 

    Alle Steuersätze können der Übersicht der britischen Behörden entnommen werden.

    UK-CBAM ab 2027

    Die britische Regierung plant die Einführung eines UK CBAM, der dem CO2-Grenzausgleichssystem der EU ähnelt und Importe mit einem Emissionspreis belegt. UK CBAM soll ab 2027 gelten. Ob bzw. ab wann der UK-CBAM auch für Einfuhren aus der EU gelten wird, ist zurzeit noch unklar. Hintergrund ist die im Mai 2025 veröffentlichte Gemeinsame Erklärung für die künftige Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Die Erklärung enthält das Ziel, das britische Emissionshandelssystem (ETS) wieder mit dem EU-ETS zu verknüpfen. Damit gälte in der EU und im Vereinigten Königreich derselbe Emissionspreis, sodass der Grenzausgleichsmechanismus für Einfuhren aus der EU keine Anwendung fände. 

    Zollbefreiung

    Bestimmte Waren können zollfrei in Großbritannien eingeführt werden:

    • Ursprungswaren aus Staaten, mit denen ein Freihandelsabkommen besteht
    • Rückwaren, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden
    • Waren, die nur vorübergehend eingeführt werden
    • Kulturgüter wie zum Beispiel Bücher oder Ausstellungsstücke
    • Medizinische und wissenschaftliche Güter
    • Werbeartikel
    • Waren, die zu Forschungszwecken verwendet werden
    • Waren mit einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung)
    • Waren, die zu Wohltätigkeitszwecken eingeführt werden

    Eine detaillierte Übersicht enthält der Leitfaden der britischen Zollbehörden.

    Stefanie Eich

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  • Die Einfuhr bestimmter Waren setzt eine Registrierung und die Vorlage einer Lizenz voraus.

    Importeure müssen für die Einfuhr bestimmter Waren zusätzliche Auflagen erfüllen. 

    Registrierungspflichten

    Eine Registrierung bei der zuständigen Behörde ist für folgende Waren erforderlich:

    • Pflanzen und Pflanzenprodukte
    • lebende Fische und Krebstiere
    • Holz und Holzprodukte
    • Arzneimittel
    • Chemikalien
    • Kontrollierte Waren

    Waren mit spezifischen Anforderungen

    Für bestimmte Produkte sind eine Einfuhrlizenz oder zusätzliche Dokumente wie zum Beispiel Gesundheitszeugnisse oder Veterinärbescheinigungen Pflicht. Importeure sollten die spezifischen Einfuhrbestimmungen für konkrete Produkte prüfen:

    • Tiere und tierische Erzeugnisse
    • Pflanzen und Pflanzenprodukte
    • Lebensmittel mit hohem Risiko
    • Tierarzneimittel, Arzneimittel sowie bestimmte verschreibungspflichtige Medikamente
    • Gewebe und Zellen für die Anwendung bei Menschen
    • Abfall
    • Produkte, die F-Gase enthalten
    • Vorprodukte für Chemikalien sowie gefährliche Chemikalien
    • Kernmaterial
    • Waffen, Messer, Schwerter und andere Waffen
    • Waffen und Waren, die zur Folter oder Todesstrafe verwendet werden könnten

    Eine Übersicht über die produktspezifischen Anforderungen enthält der Schritt-für-Schritt Einfuhrwegweiser der britischen Regierung unter Punkt 4 und 5.

    Stefanie Eich

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  • In Großbritannien sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. Neben Kennzeichnungspflichten gibt es auch eine Reihe von Registrierungsanforderungen.

    Industrieprodukte

    Die britische Regierung hatte nach dem Brexit zunächst geplant, die CE-Kennzeichnung durch das neue UKCA-Label zu ersetzen. Mittlerweile hat sie bekannt gegeben, die CE-Kennzeichnung für zahlreiche Produkte weiterhin anzuerkennen. Das gilt jedoch nicht für alle Produktgruppen. 

    Aktuell gelten folgende Fristen:

    • Die CE-Kennzeichnung gilt für die meisten Produktgruppen weiterhin und unbefristet auf dem britischen Markt.
    • Bei Bauprodukten gilt die CE-Kennzeichnung vorerst weiter, allerdings hat die britische Regierung eine generelle Überarbeitung der Regulierung angekündigt.
    • Bei Medizinprodukten gilt die CE-Kennzeichnung bis zum 30. Juni 2028 beziehungsweise bis zum 30. Juni 2030, abhängig von der Klassifizierung des konkreten Medizinproduktes sowie von der Gesetzesgrundlage, auf deren Basis das Produkt zugelassen wurde.

    Chemikalien

    Seit 1. Januar 2021 gilt das eigenständige UK REACH-System. Das neue Regime behält die Grundprinzipien des EU-REACH-Systems bei. Durch den Brexit haben Unternehmen mit Sitz in der EU seit 1. Januar 2021 einen Drittlandstatus. Bestehende Registrierungen können in das britische REACH überführt werden. Es gibt dafür zwei Möglichkeiten:

    1. EU-Lieferanten können einen Alleinvertreter ("Only Representative“) mit Sitz im Vereinigten Königreich beauftragen, um die bestehende EU-Registrierung in das neue UK REACH zu überführen (Grandfathering). Frist für die Notifizierung war der 30. April 2021. Für die vollständige Registrierung war ein Zeitraum von drei bis sechs Jahre vorgesehen, abhängig von der Substanz und der Tonnage. Durch eine Fristverlängerung um jeweils drei Jahre haben Unternehmen nun Zeit bis zum 27. Oktober 2026, 2028 beziehungsweise 2030 das Verfahren vollständig anzuwenden.
    2. Alternativ können britische Importeure die Registrierung im neuen UK REACH System vornehmen. Dazu musste bis 27. Oktober 2021 eine "Downstream User Import Notification (DUIN)“ eingereicht werden und innerhalb der Übergangsfristen eine Registrierung im neuen UK REACH-Regime erfolgen. Auch diese Übergangsfristen hat die britische Regierung um jeweils drei Jahre zu verlängert (27. Oktober 2026, 2028 beziehungsweise 2030). 

    Die zuständige Behörde ist die Health and Safety Executive. Sie stellt ausführliche Informationen zum neuen UK REACH, zum Grandfathering sowie Downstream User Import Notification zur Verfügung.

    Benennung eines bevollmächtigten Vertreters

    Firmen ohne Niederlassung in Großbritannien müssen eine verantwortliche Person (Authorised Representative / Responsible Person) mit Sitz in Großbritannien benennen, wenn sie unter anderem folgende Produkte nach Großbritannien exportieren:

    • Medizinprodukte
    • Kosmetika
    • unter bestimmten Umständen Chemikalien
    Stefanie Eich

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  • Bei Lebensmitteln müssen bestimmte Kennzeichnungspflichten eingehalten werden.

    Die Lebensmittelkennzeichnung basiert auf den EU-Vorschriften, die in britisches Recht überführt wurden. 

    Verpflichtende Angaben

    Bei verpackten Lebensmitteln sind folgende Angaben verpflichtend:

    • Name des Lebensmittels
    • Mengenangabe
    • Zutatenliste
    • Nettogewicht
    • Mindesthaltbarkeitsdatum
    • Name und Kontaktdaten des Herstellers oder Verkäufers (food business operator (FBO))
    • Alkoholgehalt bei Getränken, die mehr als 1,2 Prozent Alkohol enthalten
    • Allergene

    Des weiteren sind bestimmte Inhaltsstoffe zu deklarieren: 

    • Süßstoffe oder Zucker
    • Aspartam und Farbstoffe
    • Lakritze
    • Koffein
    • Polyole

    Eine Nährwertkennzeichnung ist insbesondere dann verpflichtend, wenn gesundheitsbezogene Angaben (sogenannte health claims) gemacht werden. 

    Eine Herkunftskennzeichnung ist nur für bestimmte Lebensmittel vorgeschrieben. Sie ist außerdem Pflicht, wenn die Verpackung eine bestimmte Herkunft suggeriert und der Verbraucher damit in die Irre geführt werden könnte.

    Übergangsfristen nach dem Brexit

    Bei der Angabe der Kontaktdaten galt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2023. Bis zu diesem Datum durfte ein Produkt auf dem britischen Markt vertrieben werden, solange auf der Verpackung eine Adresse innerhalb der Europäischen Union (EU) angegeben ist. Seit 1. Januar 2024 sind britische Kontaktdaten vorgeschrieben. Hat das Lebensmittelunternehmen keinen Sitz im Vereinigten Königreich, ist die Adresse des britischen Importeurs anzugeben.

    Weiterführende Informationen

    Details und weitere Vorschriften fassen der folgenden Leitfäden zusammen: 

    Stefanie Eich

    Von Stefanie Eich | Bonn

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  • Einige Waren dürfen nur mit einer Veterinärbescheinigung oder einem Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden.

    Sanitär-epidemiologische-, Veterinär- und Phytosanitärkontrollen (SPS-Kontrollen) betreffen vor allem Lebensmittel, aber auch lebende Tiere, Futtermittel, Pflanzen oder Saatgut. Für Einfuhren dieser Waren aus der Europäischen Union (EU) galten seit dem Brexit Vereinfachungen. Die britische Regierung richtete das System zur Einfuhr von SPS-Waren neu aus. Nach der Umsetzung der neuen Einfuhrbestimmungen gelten mittlerweile für alle Einfuhren dieselben Vorschriften. 

    Anforderungen hängen vom Risiko ab 

    SPS-Waren werden in drei verschiedene Risikokategorien eingeteilt: gering, mittel und hoch. Die Einteilung berücksichtigt sowohl die Warenart als auch das Herkunftsland. Darauf basierend unterscheiden sich die Anforderungen bei der Einfuhr. 

    Für die meisten Lebensmittel gilt ein geringes Risiko. Die zuständigen britischen Behörden stellen Übersichtslisten für Produkte aus der EU zur Verfügung: 

    Ein Leitfaden gibt detaillierte Auskunft über die Einfuhr von Erzeugnissen mit tierischem Ursprung.

    Einfuhrbedingungen je Risikokategorie

    Importeure müssen SPS-Waren vorab über die IT-Anwendung IPAFFS anmelden. Die Anmeldung ist 24 Stunden vor Ankunft der Ware abzugeben und muss unter anderem Details zur Ware, dem voraussichtlichen Eintreffen, dem Herkunftsland und dem Bestimmungsort enthalten.

    Ob eine Veterinärbescheinigung notwendig ist, hängt von der jeweiligen Risikokategorie ab: 

    • Hohes Risiko: Veterinärbescheinigungen (Export Health Certificates, EHC) und Pflanzengesundheitszeugnisse sind erforderlich.
    • Mittleres Risiko: EHCs sind seit 31. Januar 2024 verpflichtend.
    • Geringes Risiko: für diese Waren ist kein EHC notwendig.

    EHCs müssen vom Exporteur der Waren bei der örtlich zuständigen (Veterinär-)Behörde eingeholt und an den britischen Importeur auf elektronischem Wege übermittelt werden. Die zuständigen britischen Behörden stellen die Dokumente als Vorlagen zur Verfügung. Es ist eine schrittweise Umstellung von der Papierform auf digitale Dokumente geplant. 

    SPS-Abkommen soll Handel vereinfachen

    Im Mai 2025 veröffentlichten die EU und das Vereinigte Königreich eine Gemeinsame Erklärung für die künftige Zusammenarbeit. Beide Seiten streben den Abschluss eines SPS-Abkommens an. Voranmeldungen und Veterinärbescheinigungen sowie Kontrollen wären damit nicht mehr notwendig. Zur Umsetzung soll eine dynamische Angleichung britischer Vorschriften an EU-Gesetzgebung erfolgen. Die britische Regierung stellt eine Übersicht der betroffenen Gesetzgebung zur Verfügung. 

    Stefanie Eich

    Von Stefanie Eich | Bonn

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  • Freigrenzen müssen beachtet werden, wenn die Sendungen zollfrei bleiben sollen. 

    Freigrenzen für Postsendungen

    Sendungen bis zu einem Wert von 135 Pfund sind zollfrei. Davon ausgenommen sind Alkohol, Tabak sowie Parfum. Auf Alkohol und Tabak werden zudem Verbrauchsteuern erhoben.

    Bitte beachten Sie, dass GTAI bei gewerblichen Anfragen für Zollauskünfte zur Verfügung steht. 

    Bei privaten Anfragen nutzen Sie bitte die im Folgenden verlinkten Informationen der britischen Zollbehörden. 

    Geschenksendungen

    Für Geschenksendungen gilt eine Freigrenze von 39 Pfund. Geschenke, deren Wert diese Grenze überschreitet, unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer. Zollabgaben werden erst ab einem Wert von 135 Pfund fällig. Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr als Geschenk sind:

    • Die Zollanmeldung muss korrekt ausgefüllt sein.
    • Das Geschenk muss von einer Privatperson außerhalb Großbritanniens an eine Privatperson in Großbritannien gesendet werden.
    • Es gibt keine gewerbliche Beziehung zwischen Sender und Empfänger und das Geschenk wurde weder direkt noch indirekt von jemandem in Großbritannien bezahlt.
    • Es handelt sich nicht um eine regelmäßige, sondern gelegentliche Sendung, zum Beispiel zum Geburtstag.

    Es ist möglich, Pakete zu versenden, die mehrere Geschenke für verschiedene Personen enthalten. Die Freigrenze in Höhe von 39 Pfund gilt pro Person. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Geschenke einzeln verpackt und adressiert sind, sie auf der Zollanmeldung einzeln aufgeführt werden und ihr Wert angegeben wird.

    Werden Alkohol und Tabak als Geschenke versendet, gelten zusätzlich zur Wertgrenze Mengenbeschränkungen, die nicht kumulativ gelten. Zudem werden Verbrauchsteuern erhoben.

    Auf Parfum werden keine Verbrauchsteuern erhoben, sofern es sich um Geschenksendungen handelt. Auch für Parfum gelten jedoch zusätzliche Mengenbeschränkungen. Werden diese überschritten, unterliegen auch Geschenksendungen der Einfuhrumsatzsteuer.

     Der Leitfaden der britischen Zollbehörden zu Postsendungen und privaten Geschenksendungen enthält ausführlichere Details sowie die jeweils gültigen Freigrenzen für Alkohol, Tabak und Parfum.

    Stefanie Eich

    Von Stefanie Eich | Bonn

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  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht.

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.