Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Rechtsbericht Welt Umsatzsteuer

Umsatzsteuer im internationalen Geschäftsverkehr

Unternehmen empfinden das Umsatzsteuerrecht oft als sehr komplex. Die nachfolgenden Berichte vermitteln die Grundlagen der Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr.

Von Jan Sebisch | Bonn

Das Steuerrecht gehört wohl zu den unbeliebtesten Themen unter Unternehmerinnen und Unternehmern - und das hat nachvollziehbare Gründe. Kaum ein anderer Bereich des Wirtschaftslebens kostet so viel Zeit, Energie und Nerven. Im internationalen Kontext stellt insbesondere das Umsatzsteuerrecht eine große Hürde dar, wenn Waren oder Dienstleistungen über die Grenze hinweg erbracht werden. Unternehmerinnen und Unternehmer stellen sich hierbei regelmäßig die Frage, ob die Leistung in Deutschland oder im Ausland besteuert wird.

Die nachfolgenden Berichte bieten eine Hilfestellung und erläutern die grundlegenden umsatzsteuerlichen Prinzipien, die für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr unverzichtbar und essenziell für Unternehmen sind, die international tätig werden möchten.

  • Die korrekte Einordnung von Waren- und Dienstleistungsbewegungen als Lieferung oder sonstige Leistung ist unter anderem entscheidend für die Bestimmung des Leistungsorts.

    Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr stehen vor allen Dingen Lieferungen und sonstige Leistungen im Fokus. Die zutreffende Einordnung ist von besonderer Bedeutung, weil erst sie bestimmt, welche steuerlichen Folgen bei der grenzüberschreitenden Bewegung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen eintreten. Besonders relevant ist die Unterscheidung für die Festlegung des Leistungsorts. Steuerbar in Deutschland ist eine Lieferung oder sonstige Leistung nur, wenn sie im Inland ausgeführt wird, wenn sich also der Leistungsort im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

    Lieferungen

    Grundsätzliches zur Lieferung

    Die Lieferung stellt einen Unterfall des im Umsatzsteuerrechts zentralen Obergriffs der Leistung dar. In § 3 Abs. 1 UStG werden Lieferungen als Leistungen definiert, durch die der Leistende die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft. 

    Vereinfacht ausgedrückt, liegt eine Lieferung vor, wenn ein gegenseitiger Vertrag, der auf die Übertragung einer Sache gerichtet ist, erfüllt wird. Es kann sich hierbei zum Beispiel um die Erfüllung eines Kaufvertrages handeln. In bestimmten Konstellationen arbeitet der Gesetzgeber allerdings mit einer gesetzlichen Fiktion beziehungsweise legt fest, dass in diesen Fällen eine Lieferung vorliegt. Ein Beispiel hierfür ist das sogenannte innergemeinschaftliche Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG). Hierbei transportiert der Unternehmer Ware innerhalb eines Unternehmens von einem Unternehmensteil in einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Unternehmensteil in einem anderem EU-Mitgliedstaat. Hier fingiert § 3 Abs. 1a UStG eine Lieferung des Unternehmens an sich selbst.

    Lieferort bei Warenbewegungen

    Der Lieferort hat im Umsatzsteuerrecht eine besondere Bedeutung. Steuerbar in Deutschland ist die Lieferung nur, wenn sie im Inland ausgeführt wird, wenn sich also der Lieferort im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen beauftragten Dritten befördert oder versendet, so gilt als Leistungsort grundsätzlich der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Verkauft und befördert zum Beispiel ein deutsches KFZ-Unternehmen in München Ersatzräder für einen Gabelstapler an ein Schweizer Unternehmern in Zürich, ist der Lieferort München.

    Um Unklarheiten zu vermeiden, definiert § 3 Abs. 3 UStG die Begriffe „Befördern“ und „Versenden“. Befördern im Sinne des § 3 Abs. 6 S. 2 UStG ist jede Fortbewegung des Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (§ 3 Abs. 6 S. 3 UStG). 

    Sonderregelung des § 3c UStG

    Im Rahmen von Beförderungs- oder Versendungslieferungen durch den Lieferer von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen kann sich der Lieferort gemäß § 3c Abs. 1 UStG (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) vom Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung dorthin verlagern, wo die Beförderung oder Versendung endet. Erfasst sind allerdings nur Lieferungen an Nichtunternehmer. In § 3c Abs. 1 S. 2 UStG findet sich eine Legaldefinition des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs. Demnach ist ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf:

    • Die Lieferung eines Gegenstands,
    • der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
    • aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigem Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete
    • an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person oder eine Person nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG
    • unter direkter oder indirekter Beteiligung befördert oder versandt wird.

    Sonstige Leistungen

    Grundsätzliches zu sonstigen Leistungen

    Nach der Definition des § 3 Abs. 9 S. 1 UStG sind sonstige Leistungen Leistungen, die keine Lieferungen sind. Allgemein liegt eine sonstige Leistung vor, wenn es um die Erfüllung einer Verpflichtung geht und nicht die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Hierunter fallen vor allem Dienstleistungen (zum Beispiel Beratungsleistungen).

    Ort der sonstigen Leistungen

    Gesetzliche Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen finden sich in den §§ 3a ff. UStG: Grundsätzlich wird unterschieden zwischen sonstigen Leistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden und sonstigen Leistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden. Sonstige Leistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden, gelten als dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat beziehungsweise wo sich seine Betriebsstätte befindet, aus der die Leistung ausgeführt wird (Ursprungslandprinzip). Sonstige Leistungen an einen Unternehmer werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung ausgeführt wird (Bestimmungslandprinzip). Somit sind zum Beispiel Dienstleistungen deutscher Unternehmen, die an ein in den USA ansässiges Unternehmen erbracht werden, üblicherweise dort steuerbar, wo das leistungsempfangende Unternehmen seinen Sitz hat, mithin in den USA.

    Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung

    Die Werklieferung vereint Merkmale der Lieferung und sonstigen Leistung in sich. Das deutsche Umsatzsteuerrecht ordnet die Werklieferung grundsätzlich den Lieferungen zu und definiert sie in § 3 Abs. 4 UStG wie folgt: Der Unternehmer hat die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet hierbei Stoffe, die er selbst beschafft und bei denen es sich nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Eine Werkleistung liegt hingegen dann vor, wenn ein Unternehmer bei der Bearbeitung und Verarbeitung eines Gegenstandes

    • überhaupt keine Stoffe verwendet;
    • nur Stoffe verwendet, die Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, oder
    • nur Stoffe verwendet, die nicht er, sondern der Auftraggeber beschafft.

    Von Jan Sebisch | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Die umsatzsteuerliche Behandlung von Exportgeschäften innerhalb der EU ist ein komplexer Themenbereich, der durch nationale Regelungen und europäische Vorgaben geprägt ist.

    Umsatzsteuer in Europa 

    Die Umsatzsteuer beruht heute nahezu gänzlich auf europäischem Recht. Grundlage ist die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRl). Um die einheitliche Auslegung der MwStSystRl sicherzustellen, ist einhergehend eine EU-Durchführungsverordnung (MwStVO) erlassen worden. Ziel dieser Regelungen ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarktes zu gewährleisten.

    Umsatzarten des Umsatzsteuergesetzes

    Regelungen zum Umsatzsteuerrecht in Deutschland finden sich in erster Linie im Umsatzsteuergesetz (UStG), das die Vorgaben der MWStSystRl in nationales Recht umsetzt. Das Umsatzsteuergesetz kennt folgende drei Umsatzarten:

    1. Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG),
    2. Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG),
    3. Einfuhr von Gegenständen ins Zollgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG)

    Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt 

    Insofern Waren oder Dienstleistungen innerhalb der EU ausgetauscht werden stehen insbesondere Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt im Fokus. 

    Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Gegenstände sind Sachen im Sinne des § 90 BGB beziehungsweise körperliche Gegenstände, aber auch Güter, die wie Waren gehandelt werden (zum Beispiel Energie). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Hierunter fallen vor allem Dienstleistungen (zum Beispiel Beratungsleistungen oder Vermittlungsleistungen).

    Die Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstigen Leistungen ist relevant für die Festlegung des Leistungsortes. Steuerbar in Deutschland ist die Lieferung oder sonstige Leistung nur, wenn sie im Inland ausgeführt wird, wenn sich also der Leistungsort im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

    Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen beauftragten Dritten befördert oder versendet, so gilt als Leistungsort grundsätzlich der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Eine Sonderregel existiert in diesem Rahmen für Warenlieferungen innerhalb der EU, die von einem leistenden Unternehmen an einen Nicht-Unternehmer (zum Beispiel Privatpersonen) in ein anderes EU-Land befördert oder versendet werden (sogenannte Fernverkauf). Hier wird der Ort der Lieferung für Lieferungen größeren Umfangs (vgl. § 3c Abs. 4 UStG: 10.000 Euro Umsatzschwelle) in das Bestimmungsland verlagert, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die sich aus unterschiedlichen Steuersätzen innerhalb der EU ergeben würden.

    Gesetzliche Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen finden sich in den §§ 3a ff. UStG: Grundsätzlich wird hier unterschieden zwischen sonstigen Leistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden und sonstigen Leistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden. Sonstige Leistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden, gelten als dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat beziehungsweise wo sich seine Betriebsstätte befindet, aus der die Leistung ausgeführt wird (Ursprungslandprinzip). Sonstige Leistungen an einen Unternehmer werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung ausgeführt wird (Bestimmungslandprinzip).

    Steuerbefreiung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung 

    Befreiungen von der Umsatzsteuer werden aus unterschiedlichen Gründen gewährt. In einer Vielzahl der Fälle liegt die gesetzgeberische Intention in der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Hierunter fallen unter anderem innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG). § 4 Nr. 1b i.V.m § 6a UStG sieht vor, dass Lieferungen zwischen Unternehmern von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Erforderlich hierfür ist grundsätzlich, dass:

    • der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat,
    • der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    • der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt und
    • der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat.

    Steuerschuldverlagerung (Reverse Charge) bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen 

    Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. In bestimmten Konstellationen wird bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU (§ 13b Abs. 1 UStG) allerdings die Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger verlagert, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Für die Unternehmereigenschaft ist es unerheblich, ob es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt. Steuerschuldverlagerungen beziehungsweise sogenannte Reverse-Charge-Verfahren dienen vor allen Dingen der Sicherung der Besteuerung und der Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Handels.

    Wenn ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderem EU-Mitgliedstaat erbringt, gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Der Empfänger der Dienstleistung muss die Umsatzsteuer in seinem Land erklären und abführen. Der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, vermerkt aber den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.

    Zum Thema:

    Von Jan Sebisch | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Die Lieferung von Waren in Drittländer unterliegt anderen Besteuerungsprinzipien als die Erbringung von Dienstleistungen.

    Grundlagen 

    Die grundlegenden Regelungen zur Besteuerung von grenzüberschreitenden Waren- oder Dienstleistungenbewegungen finden sich in Deutschland im Umsatzsteuergesetz (UStG). Dabei unterscheidet das deutsche Steuerrecht zwischen der Besteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen, wobei der Leistungsort sowie der Leistungsempfänger eine entscheidende Rolle spielen.

    Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Gegenstände sind Sachen im Sinne des § 90 BGB beziehungsweise körperliche Gegenstände, aber auch Güter, die wie Waren gehandelt werden (zum Beispiele Energie). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 UStG). Hierunter fallen vor allem Dienstleistungen (zum Beispiel Beratungsleistungen oder Vermittlungsleistungen).

    Die Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstigen Leistungen ist relevant für die Festlegung des Leistungsortes. Steuerbar in Deutschland ist die Lieferung oder sonstige Leistung nur, wenn sie im Inland ausgeführt wird, wenn sich also der Leistungsort im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

    Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen beauftragten Dritten befördert oder versendet, so gilt als Leistungsort grundsätzlich der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).

    Gesetzliche Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen finden sich in den §§ 3a ff. UStG: Grundsätzlich wird hier unterschieden zwischen sonstigen Leistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden und sonstigen Leistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden. Sonstige Leistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden, gelten als dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat beziehungsweise wo sich seine Betriebsstätte befindet, aus der die Leistung ausgeführt wird (Ursprungslandprinzip). Sonstige Leistungen an einen Unternehmer werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung ausgeführt wird (Bestimmungslandprinzip).

    Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen ins Drittlandsgebiet

    Unternehmen, die Ware von Deutschland ins Drittland exportieren, sind bei sogenannten Ausfuhrlieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Befreiung der Besteuerung von Ausfuhrlieferungen im Sinne des § 4 Nr. 1a i.V.m. § 6 UStG dient der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft. Umfasst sind ausschließlich Lieferungen aus dem Inland in ein Drittlandsgebiet, die entgeltlich erfolgen.

    In Bezug auf die Voraussetzungen ist in diesem Rahmen zu unterscheiden, ob es sich um eine Ausfuhr durch den Unternehmer oder eine Ausfuhr durch den Abnehmer handelt. 

    Eine Ausfuhrlieferung durch den Unternehmer (im Sinne des § 2 UStG) liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). An die Person des Abnehmers knüpft die Vorschrift keine besonderen Voraussetzungen. Der Gegenstand der Lieferung muss allerdings in das Drittlandsgebiet gelangen. Das Drittlandsgebiet ergibt sich in Abgrenzung zum Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG).

    Befördert oder versendet der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Abnehmer zusätzlich die Eigenschaft eines ausländischen Abnehmers erfüllt (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Nach § 6 Abs. 2 UStG ist ein Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, wenn der Abnehmer entweder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat oder der Abnehmer eine ausländische Zweigniederlassung eines im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässiges Unternehmen ist.

    Die Steuerbefreiung in Deutschland bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Lieferung im Drittland ebenfalls steuerbefreit ist. Ein lieferndes Unternehmen kann unter Umständen im Drittland nach den dort geltenden steuerlichen Vorschriften verpflichtet sein, die Einfuhrumsatzsteuer oder eine vergleichbare Verbrauchsteuer abzuführen. Informationen hierzu sind der GTAI-Publikation Zoll und Einfuhr kompakt zu entnehmen.

    Umsatzsteuerliche Behandlung von sonstigen Leistungen im Drittland  

    Die umsatzsteuerliche Behandlung von sonstigen Leistungen (zum Beispiel Dienstleistungen), die in ein Drittland erbracht werden, richtet sich nach den Regelungen zur Leistungsortbestimmungen bei sonstigen Leistungen in den §§ 3a ff. UStG. Maßgeblich ist dabei, ob die sonstigen Leistungen an einen Unternehmer oder einen Endverbraucher erbracht werden. Wird eine sonstige Leistung an einen Unternehmer erbracht, gilt das Bestimmungslandprinzip. Die sonstige Leistung ist dort steuerbar, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Dementsprechend sind zum Beispiel Dienstleistungen deutscher Unternehmen, die an ein in den USA ansässiges Unternehmen erbracht werden, in den USA steuerbar. Wird die sonstige Leistung an einen Endverbraucher erbracht gilt das Ursprungslandprinzip – das heißt, die sonstige Leistung gilt als dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.

    Gelangt man bei Anwendung dieser Prinzipien zu dem Ergebnis, dass sich der Leistungsort im Drittland befindet, ist die sonstige Leistung in Deutschland nicht steuerbar, da sie außerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Umsatzsteuer erbracht wird. Der Erbringer der sonstigen Leistung muss allerdings prüfen, ob im Drittland eine Umsatzsteuerpflicht nach den dort geltenden steuergesetzlichen Regelungen entsteht. In vielen Fällen kann dies zu einer Registrierungspflicht im Drittland oder einer Steuerpflicht des Leistungsempfänger im Rahmen eines im Drittland gegebenenfalls existierenden Reverse-Charge-Mechanismus führen.

    Zum Thema:

    Von Jan Sebisch | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Umsatzsteuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr entlasten die Exportwirtschaft und dienen der Wettbewerbsfähigkeit.  

    Umsatzsteuerbefreiung fördert Export 

    Die Umsatzsteuerbefreiung ist ein zentrales Instrument des europäischen und deutschen Steuerrechts. Sie dient dazu bestimmte Umsätze von der Erhebung der Umsatzsteuer auszunehmen. Im Rahmen des deutschen Umsatzsteuerrechts hat der Gesetzgeber insbesondere in den §§ 4-9 Umsatzsteuergesetz (UStG) Regelungen geschaffen, nach denen bestimmte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Besonders relevant sind diese Steuerbefreiungen im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs, da hier steuerliche Entlastungen die Exportwirtschaft und den europäischen Binnenmarkt fördern sollen.

    Komplexität der Steuerbefreiung

    Vielen Unternehmern fällt es tatsächlich schwer, die Umsatzsteuerbefreiung korrekt und rechtssicher zu nutzen – und das aus gutem Grund: Die gesetzlichen Regelungen sind komplex, die Voraussetzungen vielfältig und die Folgen weitreichend.

    Steuerfreie Drittlandslieferung

    Ein klassisches Beispiel der Umsatzsteuerbefreiung zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit ist die sogenannte Ausfuhrlieferung. Darunter versteht man den Export von Waren aus dem Inland in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union. Umfasst sind ausschließlich Lieferungen aus dem Inland in ein Drittlandsgebiet, die entgeltlich erfolgen.

    Eine Ausfuhrlieferung durch einen Unternehmer (im Sinne des § 2 UStG) liegt vor, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG). An die Person des Abnehmers knüpft die Vorschrift keine besonderen Voraussetzungen. Der Gegenstand der Lieferung muss allerdings in das Drittlandsgebiet gelangen. Das Drittlandsgebiet ergibt sich in Abgrenzung zum Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a S. 3 UStG).

    Befördert oder versendet der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn der Abnehmer zusätzlich die Eigenschaft eines ausländischen Abnehmers erfüllt (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Nach § 6 Abs. 2 UStG ist ein Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, wenn der Abnehmer entweder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat oder der Abnehmer eine ausländische Zweigniederlassung eines im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässiges Unternehmen ist.

    Die Steuerbefreiung in Deutschland bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Lieferung im Drittland ebenfalls steuerbefreit ist. Ein lieferndes Unternehmen kann unter Umständen im Drittland nach den dort geltenden steuerlichen Vorschriften verpflichtet sein, die Einfuhrumsatzsteuer oder eine vergleichbare Verbrauchsteuer abzuführen. Informationen hierzu sind der GTAI-Publikation Zoll und Einfuhr kompakt zu entnehmen.

    Steuerbefreiung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung

    Befreiungen von der Umsatzsteuer gelten auch für innergemeinschaftliche Lieferungen (§6a UStG). § 4 Nr. 1b i.V.m § 6a UStG sieht vor, dass Lieferungen zwischen Unternehmern von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Erforderlich hierfür ist grundsätzlich, dass:

    • der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat,
    • der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    • der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt und
    • der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat.

    Steuerschuldumkehr statt Steuerbefreiung

    Der Begriff Reverse Charge-Verfahren wird häufig verwendet und dabei oft falsch verstanden oder mit einer Steuerbefreiung verwechselt. Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Befreiung von der Umsatzsteuer, sondern um eine Verlagerung der Steuerschuld. 

    Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. In bestimmten Konstellationen wird bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU (§ 13b Abs. 1 UStG) allerdings die Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger verlagert, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Für die Unternehmereigenschaft ist es unerheblich, ob es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt. Steuerschuldverlagerungen beziehungsweise sogenannte Reverse-Charge-Verfahren dienen vor allen Dingen der Sicherung der Besteuerung und der Vereinfachung des innergemeinschaftlichen Handels.

    Wenn ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderem EU-Mitgliedstaat erbringt, gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Der Empfänger der Dienstleistung muss die Umsatzsteuer in seinem Land erklären und abführen. Der leistende Unternehmer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, vermerkt aber den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren.

    Zum Thema:

    • Informationsseite Your Europe der Europäischen Union

    Von Jan Sebisch | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.