Rechtsbericht Welt Umsatzsteuer
Lieferungen und sonstige Leistungen bei Auslandsgeschäften
Die korrekte Einordnung von Waren- und Dienstleistungsbewegungen als Lieferung oder sonstige Leistung ist unter anderem entscheidend für die Bestimmung des Leistungsorts.
05.01.2026
Von Jan Sebisch | Bonn
Im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr stehen vor allen Dingen Lieferungen und sonstige Leistungen im Fokus. Die zutreffende Einordnung ist von besonderer Bedeutung, weil erst sie bestimmt, welche steuerlichen Folgen bei der grenzüberschreitenden Bewegung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen eintreten. Besonders relevant ist die Unterscheidung für die Festlegung des Leistungsorts. Steuerbar in Deutschland ist eine Lieferung oder sonstige Leistung nur, wenn sie im Inland ausgeführt wird, wenn sich also der Leistungsort im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Lieferungen
Grundsätzliches zur Lieferung
Die Lieferung stellt einen Unterfall des im Umsatzsteuerrechts zentralen Obergriffs der Leistung dar. In § 3 Abs. 1 UStG werden Lieferungen als Leistungen definiert, durch die der Leistende die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft.
Vereinfacht ausgedrückt, liegt eine Lieferung vor, wenn ein gegenseitiger Vertrag, der auf die Übertragung einer Sache gerichtet ist, erfüllt wird. Es kann sich hierbei zum Beispiel um die Erfüllung eines Kaufvertrages handeln. In bestimmten Konstellationen arbeitet der Gesetzgeber allerdings mit einer gesetzlichen Fiktion beziehungsweise legt fest, dass in diesen Fällen eine Lieferung vorliegt. Ein Beispiel hierfür ist das sogenannte innergemeinschaftliche Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG). Hierbei transportiert der Unternehmer Ware innerhalb eines Unternehmens von einem Unternehmensteil in einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Unternehmensteil in einem anderem EU-Mitgliedstaat. Hier fingiert § 3 Abs. 1a UStG eine Lieferung des Unternehmens an sich selbst.
Lieferort bei Warenbewegungen
Der Lieferort hat im Umsatzsteuerrecht eine besondere Bedeutung. Steuerbar in Deutschland ist die Lieferung nur, wenn sie im Inland ausgeführt wird, wenn sich also der Lieferort im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen beauftragten Dritten befördert oder versendet, so gilt als Leistungsort grundsätzlich der Ort, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Verkauft und befördert zum Beispiel ein deutsches KFZ-Unternehmen in München Ersatzräder für einen Gabelstapler an ein Schweizer Unternehmern in Zürich, ist der Lieferort München.
Um Unklarheiten zu vermeiden, definiert § 3 Abs. 3 UStG die Begriffe „Befördern“ und „Versenden“. Befördern im Sinne des § 3 Abs. 6 S. 2 UStG ist jede Fortbewegung des Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (§ 3 Abs. 6 S. 3 UStG).
Sonderregelung des § 3c UStG
Im Rahmen von Beförderungs- oder Versendungslieferungen durch den Lieferer von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen kann sich der Lieferort gemäß § 3c Abs. 1 UStG (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) vom Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung dorthin verlagern, wo die Beförderung oder Versendung endet. Erfasst sind allerdings nur Lieferungen an Nichtunternehmer. In § 3c Abs. 1 S. 2 UStG findet sich eine Legaldefinition des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs. Demnach ist ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf:
- Die Lieferung eines Gegenstands,
- der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung
- aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigem Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete
- an eine in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG genannte Person oder eine Person nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG
- unter direkter oder indirekter Beteiligung befördert oder versandt wird.
Sonstige Leistungen
Grundsätzliches zu sonstigen Leistungen
Nach der Definition des § 3 Abs. 9 S. 1 UStG sind sonstige Leistungen Leistungen, die keine Lieferungen sind. Allgemein liegt eine sonstige Leistung vor, wenn es um die Erfüllung einer Verpflichtung geht und nicht die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Hierunter fallen vor allem Dienstleistungen (zum Beispiel Beratungsleistungen).
Ort der sonstigen Leistungen
Gesetzliche Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen finden sich in den §§ 3a ff. UStG: Grundsätzlich wird unterschieden zwischen sonstigen Leistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden und sonstigen Leistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden. Sonstige Leistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden, gelten als dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat beziehungsweise wo sich seine Betriebsstätte befindet, aus der die Leistung ausgeführt wird (Ursprungslandprinzip). Sonstige Leistungen an einen Unternehmer werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung ausgeführt wird (Bestimmungslandprinzip). Somit sind zum Beispiel Dienstleistungen deutscher Unternehmen, die an ein in den USA ansässiges Unternehmen erbracht werden, üblicherweise dort steuerbar, wo das leistungsempfangende Unternehmen seinen Sitz hat, mithin in den USA.
Abgrenzung Werklieferung und Werkleistung
Die Werklieferung vereint Merkmale der Lieferung und sonstigen Leistung in sich. Das deutsche Umsatzsteuerrecht ordnet die Werklieferung grundsätzlich den Lieferungen zu und definiert sie in § 3 Abs. 4 UStG wie folgt: Der Unternehmer hat die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet hierbei Stoffe, die er selbst beschafft und bei denen es sich nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Eine Werkleistung liegt hingegen dann vor, wenn ein Unternehmer bei der Bearbeitung und Verarbeitung eines Gegenstandes
- überhaupt keine Stoffe verwendet;
- nur Stoffe verwendet, die Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, oder
- nur Stoffe verwendet, die nicht er, sondern der Auftraggeber beschafft.