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Rechtsbericht | Australien | Steuerrecht

Umsatzsteuer bei Dienstleistungen an australische Unternehmen

Deutsche Unternehmen fragen sich bei Dienstleistungen an australische Unternehmen oft: Wo fällt die Umsatzsteuer an? Der folgende Bericht bringt Klarheit.

Von Jan Sebisch | Bonn

Grundregeln bei Leistungen an einen Unternehmer

Im Rahmen des deutschen Umsatzsteuerrechts ist grundsätzlich der leistende Unternehmer Steuerschuldner beziehungsweise Steuersubjekt (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Endverbraucher Steuerträger. In bestimmten Konstellationen (zum Beispiel bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen zwischen Unternehmen innerhalb der EU, § 13b Abs. 1 UStG) wird die Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger verlagert (auch Reverse-Charge genannt), insofern er Unternehmer oder eine juristische Person ist, § 13b Abs. 5 S. 1 UStG.

Steuerobjekt sind die in § 1 Abs. 1 UStG aufgeführten Umsätze. Erfasst sind hier insbesondere die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unter sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) fallen vor allem Dienstleistungen (zum Beispiel Beratungs- oder Vermittlungsleistungen). Steuerbar sind sonstige Leistungen nur, wenn sie im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn sich also der Leistungsort im Inland befindet.

Gesetzliche Regelungen zum Ort der sonstigen Leistungen finden sich in den §§ 3a ff UStG: Grundsätzlich wird hier unterschieden zwischen Dienstleistungen, die an einen Unternehmer erbracht werden und Dienstleistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden. Sonstige Leistungen, die an einen Endverbraucher erbracht werden, gelten als dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat beziehungsweise wo sich seine Betriebsstätte befindet, aus der die Leistung ausgeführt wird (Ursprungslandprinzip). Sonstige Leistungen an einen Unternehmer werden grundsätzlich an dem Ort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung ausgeführt wird (Bestimmungslandprinzip). Somit sind Dienstleistungen deutscher Unternehmen, die an ein in Australien ansässiges Unternehmen erbracht werden, üblicherweise dort steuerbar, wo das leistungsempfangende Unternehmen seinen Sitz hat – mithin in Australien.

Goods and Services Tax in Australien

In Australien wird die Umsatzsteuer (Goods and Service Tax – GST) grundsätzlich auf die Lieferungen von Waren (supplies of goods) und die Erbringung von Dienstleistungen (supplies of services) erhoben, die mit Australien in Verbindung stehen (supplies connected with the “indirect tax zone” (i.e., Australia)) und im Rahmen einer Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erbracht werden, das für die GST registriert ist oder registriert sein muss. Als mit Australien verbunden gelten Leistungen unter anderem dann, wenn sie innerhalb Australiens erbracht werden (zum Beispiel Dienstleistungen vor Ort). Verkauft ein ausländischer Anbieter Leistungen an ein australisches Unternehmen, die außerhalb Australiens genutzt werden, so gilt dies meist nicht als verbunden und unterliegt daher nicht der GST, auch wenn der Kunde in Australien ansässig ist.

Erfasst von der GST ist auch die Einfuhr von Waren (importations of goods). Informationen hierzu sind der GTAI-Publikation Zoll und Einfuhr kompakt zu entnehmen.

Der Schwellenwert für die GST-Registrierung beträgt 75.000 Australische Dollar ($A; 150.000 $A für gemeinnützige Einrichtungen). Der Schwellenwert gilt sowohl rückwirkend als auch vorausschauend und basiert auf dem aktuellen GST-Umsatz, das heißt der Wert aller supplies, die im laufenden Monat und in den vorangegangenen 11 Monaten getätigt wurden oder voraussichtlich getätigt werden sowie dem voraussichtlichen GST-Umsatz, das heißt der Wert aller im laufenden Monat und in den nächsten 11 Monaten getätigten oder zu erwartenden supplies.

Auch nicht in Australien ansässige deutsche Unternehmen unterliegen grundsätzlich der GST, wenn sie steuerpflichtige Leistungen erbringen. Im Allgemeinen ist ein deutsches Unternehmen nicht verpflichtet, für GST-Zwecke einen Steuervertreter in Australien zu benennen. Insofern ein deutsches Unternehmen jedoch einen Vertreter hat, ist die GST vom Vertreter zu entrichten. In diesem Fall ist das deutsche Unternehmen zwar verpflichtet sich für die GST registrieren zu lassen, muss jedoch keine GST-Erklärungen einreichen, wenn alle steuerpflichtigen Leistungen über den Vertreter erfolgen.

Australien kennt zudem ein Reverse-Charge-Verfahren im Rahmen der GST. Dieses wird in zwei Varianten unterschieden:

  1. Ein obligatorisches Reverse-Charge-Verfahrens (compulsory reverse-charge) ist einschlägig, wenn es sich um eine andere Leistung als die Lieferung von Waren handelt (zum Beispiel digitale Produkte, Dienstleistungen), die entweder (a) nicht mit Australien verbunden ist oder (b) mit Australien verbunden ist, weil es sich um eine Leistung handelt, die durch ein außerhalb Australiens tätiges Unternehmen erfolgt, und es sich bei der Leistung um die Überlassung eines Rechts oder einer Option zum Erwerb von etwas, das mit Australien verbunden ist, handelt. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Empfänger der Leistung registriert ist, die Leistung gegen Entgelt erfolgt und der Empfänger die Leistung ausschließlich oder teilweise für den Zweck eines von ihm in Australien betriebenen Unternehmens erwirbt. Dies betrifft typischerweise Dienstleistungen, die nicht direkt in Australien ausgeführt werden, aber dort ein für ein Unternehmen genutzt werden, das der Empfänger betreibt.
  2. Daneben existiert ein freiwilliges Reverse-Charge-Verfahren (voluntary reverse-charge procedure), bei dem ausländische Anbieter und australische Kunden vereinbaren können, dass der Empfänger die GST selbst berechnet und abführt. Diese freiwillige Regelung dient der administrativen Vereinfachung und reduziert die Pflichten des ausländischen Unternehmens, insbesondere bei B2B-Dienstleistungen.

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