Rechtsmeldung Welt Vertragsrecht
Welches Vertragsrecht gilt bei grenzüberschreitenden Geschäften und worauf ist bei der Formulierung einer Rechtswahlklausel zu achten?
Um herauszufinden, welches Recht bei grenzüberschreitenden Geschäften gilt, müssen verschiedene Aspekte geprüft werden. Zunächst sollten deutsche Unternehmer schauen, ob sie mit dem ausländischen Vertragspartner eine Rechtswahlklausel vereinbart haben. Eine Rechtswahlklausel zu vereinbaren ist wichtig, um im Falle eines Rechtsstreits das anwendbare Recht steuern zu können. Bei der Formulierung einer solchen Klausel sollten sie vor allem die Grenzen der Rechtswahl, der Einfluss von Gerichtsstands- oder Schiedsvereinbarungen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertragsschlusses, beispielsweise die Vertragssprache, beachten. In der Regel ist eine Rechtswahl für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse möglich, bei dinglichen Rechten zumeist nicht. Darüber hinaus gewährt nicht jeder Staat freie Rechtswahl.
Bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen müssen deutsche Exporteure außerdem prüfen, ob das UN-Kaufrecht gilt. Das ist immer dann der Fall, wenn es um einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen geht, beide Vertragsparteien ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben und diese Staaten Parteien des UN-Kaufrechtsübereinkommens sind. Das UN-Kaufrecht ist darüber hinaus anwendbar, wenn das Recht eines Staats anwendbar ist, das Vertragspartei des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist. Das UN-Kaufrecht ist hingegen nicht anwendbar, wenn die Geschäftspartner es vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen haben.
In den Fällen, in denen die Geschäftspartner keine Rechtswahlklausel vereinbart haben, ist gemäß dem Recht der betroffenen Staaten zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Innerhalb der EU gilt bei vertraglichen Schuldverhältnissen die Rom-I-Verordnung. Danach gilt beispielsweise für Kaufverträge über bewegliche Sachen das Recht des Staats, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dienstleistungsverträge unterliegen entsprechend dem Recht des Staats, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Geschäften in Drittstaaten ist jeweils nach deutschem und dem Recht des Drittstaats zu prüfen, welches Recht auf den Rechtsstreit anwendbar ist. Dabei kann es zu Konflikten zwischen beiden Rechtssystemen kommen.
Weitere Informationen finden deutsche Unternehmen in den GTAI-Beiträgen Rechtliche Aspekte bei Verträgen mit Geschäftspartnern im Ausland und Schiedsklausel und AGB in Verträgen mit Geschäftspartnern im Ausland.