Zollbericht Welt Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Wann tritt ein Freihandelsabkommen in Kraft?

Bevor ein Freihandelsabkommen in Kraft tritt, durchläuft es zahlreiche Schritte. Die Europäische Union formuliert ein strukturiertes Verfahren.

Dr. Melanie Jordan

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

Schritt für Schritt zum Freihandelsabkommen 

Das Verfahren ist in den Art. 207 und 218 AEUV festgelegt. Während des gesamten Verfahrens beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wobei eine Einstimmigkeit bei steuerrechtlichen Fragen geboten ist. Handelt es sich um ein gemischtes Abkommen mit geteilter Zuständigkeit von EU und Mitgliedstaaten, werden die Beschlüsse vom Rat in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten gefasst.

Der Abschluss eines internationalen Übereinkommens umfasst folgende Schritte:

  1. Der Rat der EU erhält von der Kommission Empfehlungen für einzelne Übereinkünfte.
  2. Der Rat erteilt die Ermächtigung zur Aufnahme der Verhandlungen und legt die Verhandlungsrichtlinien fest.
  3. Die Kommission verhandelt im Namen der EU mit dem Handelspartner. Dabei steht sie im engen Austausch mit dem Europäischen Parlament, dem Ausschuss für Handelspolitik und Vertretungen der Zivilgesellschaft.
  4. Nach Abschluss der Verhandlungen wird der Text in die offiziellen Landessprachen der EU übersetzt.
  5. Der Rat erhält den Text zur Unterzeichnung.
  6. Der Rat und das Europäische Parlament prüfen die endgültige Vereinbarung.
  7. Sobald Rat und Europäisches Parlament zugestimmt haben und der Rat die Veröffentlichung im Amtsblatt bestätigt hat, kann die EU das Abkommen schließen und es kann in Kraft treten.
  8. Sonderfall: Deckt das Abkommen Bereiche ab, die in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten fallen, bedarf es einer Ratifizierung durch aller Mitgliedstaaten. In der Zwischenzeit kann das Abkommen nur vorläufig angewandt werden.

Mit der Ratifizierung tritt das Abkommen in Kraft

Ein völkerrechtlicher Vertrag muss von den jeweiligen Vertragsparteien ratifiziert werden. Mit der Ratifizierung erklären die Vertragsparteien den völkerrechtlichen Vertrag als verbindliche Erklärung an. Das die Vertragspartei nach außen vertretende Organ erklärt, den Vertrag als bindend anzusehen und diesen einzuhalten. In der Regel geht dem die Zustimmung des jeweiligen nationalen Parlaments voraus. Die Übereinkunft erhält nach der Ratifizierung Rechtskraft und ist somit völkerrechtlich gültig.

Wann die Übereinkunft in Kraft tritt, wird innerhalb des Abkommens geregelt. Enthält das Übereinkommen jedoch kein ausdrückliches Datum, tritt es in Kraft, sobald die Zustimmungen aller Vertragsstaaten vorliegen.

Tritt ein weiterer Staat dem Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt bei, tritt das Übereinkommen für diesen Staat mit Beitritt in Kraft.

Vorläufige Anwendbarkeit überbrückt Ratifikationsprozess

Wird ein völkerrechtlicher Vertrag rechtswirksam angewendet, ohne förmlich in Kraft getreten zu sein, spricht man von einer vorläufigen Anwendung des Abkommens.

Die vorläufige Anwendung soll zumeist den langwierigen Ratifikationsprozess überbrücken, aber auch Vertrauen zwischen den Vertragspartnern und Anreize zur Ratifikation schaffen, Rechtslücken bei Anschlussverträgen zu ausgelaufenen Abkommen verhindern und Vorbereitungsverhandlungen zur Gründung internationaler Organisationen ermöglichen.

Vorläufige Anwendbarkeit von Freihandelsabkommen

Nach Art. 25 Abs. 1 WVK kann die vorläufige Anwendung entweder durch den Vertrag selbst (lit. a) oder durch eine separate Vereinbarung (lit. b) erlassen werden. 

Beispielsweise wird das Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) auf Grundlage einer separaten Vereinbarung angewandt. Die vorläufige Anwendung des Abkommens trat dabei erst nach gegenseitiger Notifizierung der Vertragsparteien in Kraft.

Auch die vorläufige Anwendung ist bindend (Art. 26 WVK). Völkerrechtliche Verstöße können somit geahndet werden. Vorläufig angewandte Abkommen entfalten im Verhältnis der Vertragsparteien grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie endgültig in Kraft getretene Abkommen.

Gemischte Abkommen: Die EU und die Mitgliedstaaten entscheiden

Handelt es sich um ein Abkommen, das in die Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten fällt, spricht man von einem gemischten Abkommen. Für den Abschluss einer vorläufigen Anwendung müssen deshalb die EU und die Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. Das vollständige Inkrafttreten gemischter Abkommen hängt von den europäischen Organen und allen Vertragsparteien ab (zum Beispiel bei CETA von Kanada, der EU und den einzelnen EU-Mitgliedern).

Nach Art. 218 Abs. 5 AEUV ist der Rat befugt, auf Vorschlag des Verhandlungsführers mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss zu erlassen, mit dem eine vorläufige Anwendung genehmigt wird. Bei gemischten Abkommen ist dies nur für die Teile des Abkommens möglich, die ausschließlich in die Zuständigkeit der EU fallen. Diese Teile des Abkommens gelten damit bereits durch den Ratsbeschluss als Unionsrecht und genießen den Vorrang des Unionsrechts.

Bereiche des Abkommens, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, sind von der vorläufigen Anwendung ausgenommen. In Deutschland ist in solchen Fällen Art. 59 GG heranzuziehen. Dieser erfordert eine gesetzliche Zustimmung, wenn die Tatbestandsmerkmale aus Art. 59 Abs. 2 GG erfüllt sind. Üblicherweise werden Vertragsteile, die in nationaler Zuständigkeit liegen, erst nach vollständiger Ratifizierung angewandt und nicht schon durch die vorläufige Anwendung.

Wann können Abkommen an Geltung verlieren?

Legt ein Abkommen bestimmte Ziele oder Befristungen fest, tritt es mit deren Erfüllung außer Kraft.

Zudem ermöglicht die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK), ein Abkommen im Einvernehmen aller Vertragsparteien jederzeit aufzuheben oder einzelnen Vertragsparteien einen Austritt zu ermöglichen. Liegt die Zustimmung der übrigen Vertragsparteien nicht vor, ist eine Kündigung nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Art. 46 bis 52, 60 und 61 WVK erfüllt sind.

Mit einer Suspendierung verliert der Vertrag vollständig oder vorübergehend an Wirkung. Art. 54-64 WVK nennt Gründe zur Suspendierung eines völkerrechtlichen Vertrags.