Zollbericht USA Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Update - Abkommen zwischen den USA und der EU

Die Umsetzung des EU-US-Abkommens ist seitens der EU aktuell ausgesetzt. Hintergrund ist das Urteil des US-Supreme Courts.

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

Die USA und die EU haben sich am 27. Juli 2025 auf einen neuen Deal verständigt und am 21. August eine gemeinsame Erklärung (Joint Statement) veröffentlicht. Rechtsverbindlich ist die gemeinsame Erklärung jedoch nicht. Beide Seiten müssen die vereinbarten Punkte umsetzen. Das Europäische Parlament hat die Beratungen vor dem Hintergrund des Urteils des Supreme Courts und den neuen Zöllen jedoch unterbrochen. Das teilt der Ausschussvorsitzende Bernd Lange am 23. Februar 2026 in einer Pressemitteilung mit. 

Abbau tarifärer Hemmnisse

Einfuhr US-Güter in die EU

Die EU beabsichtigt, sämtliche Zölle auf US-amerikanische Industriegüter abzuschaffen und US-Erzeugnissen aus der Fischerei sowie der Landwirtschaft – darunter Nüsse, Milchprodukte, frische und verarbeitete Obst- und Gemüsewaren, verarbeitete Lebensmittel, Saatgut, Sojaöl sowie Schweine- und Bisonfleisch – einen bevorzugten Marktzugang zu gewähren. Ferner soll das bereits ausgelaufene Joint Statement in Bezug auf Hummer verlängert und ausgeweitet werden. Die EU-Kommission hat hierzu zwei Verordnungsentwürfe vorgelegt. Der Rat unterstützt diese Vorschläge zwar weitestgehend, fordert die EU-Kommission jedoch unter anderem dazu auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Handelsliberalisierungsmaßnahmen auf die Wirtschaft der EU kontinuierlich zu überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2028 einen Bericht über die Umsetzung und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Verordnung vorzulegen. Sobald das Europäische Parlament seine Position festgelegt hat, folgen Trilogverhandlungen. Aktuell sind die Beratungen ausgesetzt. 

Einfuhr EU-Güter in die USA

Zwischen dem 7. August 2025 und dem 23. Februar 2026 fand ein einheitlicher Zollsatz in Höhe von 15 Prozent für den Großteil der Waren aus der EU Anwendung. Der betreffende Zollsatz beruhte auf dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA). Aufgrund des Urteils des Supreme Courts finden alle auf dieser Rechtsgrundlage erhobenen Zusatzzölle seit dem 24. Februar 2026 keine Anwendung mehr. Stattdessen gelten seit dem 24. Februar 2026, 00:01 Uhr ET, auch für EU-Waren die Zölle gemäß Section 122 des Trade Act 1974, aktuell in Höhe von zusätzlich 10 Prozent zum MFN-Zollsatz.

Rückwirkend zum 1. August 2025, 00:01 Uhr ET werden die Zölle gemäß Sec. 232 Trade Expansion Act auf KFZ und KFZ-Teile angepasst (siehe Annex II der Notice). Diese Ausnahme gilt auch weiterhin:

  • Für KFZ und KFZ-Teile aus der EU mit einem MFN-Zollsatz von mindestens 15  Prozent beträgt der zusätzliche Zollsatz 0 Prozent. Es fallen somit die MFN-Zölle gemäß US-amerikanischen Zolltarifs ohne weitere Aufschläge an. Für die Zollanmeldung ist die Position 9903.94.50 (KFZ) und 9903.94.52 (KFZ-Teile) zu verwenden.
  • Für KFZ und KFZ-Teile aus der EU mit einem MFN-Zollsatz von weniger als 15 Prozent beträgt der kombinierte Zollsatz aus Spalte 1 des US-amerikanischen Zolltarifs (Spalte 1) und dem Zusatzzoll gemäß Section 232 15 Prozent. Für die Zollanmeldung ist die Position 9903.94.51 (KFZ) und 9903.94.53 (KFZ-Teile) zu verwenden.

Drawback-Verfahren wird für die Zusatzzölle gemäß Sec. 232 ausgeschlossen. Die Rückerstattung ist lediglich für den Zollsatz der Spalte 1 des US-amerikanischen Zolltarifs möglich (weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden CSMS#66336270). Für Waren, die am oder nach dem 1. August 2025, 00:01 Uhr ET abgewickelt wurden, können die erforderlichen Eintragungen korrigiert und entsprechende Rückerstattungen beantragt werden. 

Rückwirkend zum 1. September 2025 werden Produkte von EU-Mitgliedstaaten, die unter das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen fallen, sowie weitere bestimmte pharmazeutische Produkte bei der Einfuhr in die USA von den Zusatzzöllen befreit und somit ausschließlich mit den MFN-Zöllen belegt. Diese Ausnahme sieht auch die Proclamation zu den neu eingeführten Zöllen gemäß Sec. 122 Trade Act vor A8siehe hierzu Annex II der Proclamation 11012).

Der Deal sah die Obergrenze von 15  Prozent ebenfalls für potenziell zukünftige Zölle für Pharmazeutika, Halbleiter und Bauholz vor. Für Holzprodukte findet die Obergrenze von 15 Prozent bereits Anwendung.

Die Einfuhr von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen in die USA unterliegt auch weiterhin einem Zollsatz von 50  Prozent. Bei Stahl, Aluminium und verwandten Produkten sind beide Parteien bestrebt, zusammenzuarbeiten, um ihre Märkte vor Überkapazitäten zu schützen und gleichzeitig stabile Lieferketten durch Lösungen wie Zollkontingente sicherzustellen.

Gegenseitige Verpflichtungen

Beide Seiten halten daran fest, den zollfreien Handel mit elektronischen Übertragungen beizubehalten und auch künftig auf die Erhebung entsprechender Zölle zu verzichten. Beide Parteien unterstützen weiterhin das Zollmoratorium für elektronische Übertragungen im Rahmen der WTO und streben die Annahme einer dauerhaften multilateralen Verpflichtung an.

Abbau nichttarifärer Hemmnisse

Die USA und die EU verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um nichttarifäre Handelshemmnisse abzubauen oder zu beseitigen.

Beide Parteien wollen Normen für Kraftfahrzeuge gegenseitig anerkennen und die technische Zusammenarbeit zwischen Normungsorganisationen stärken. Ziel ist die Entwicklung gemeinsamer Standards in Schlüsselbranchen sowie die Erleichterung von Konformitätsbewertungen in weiteren Industriesektoren.

Ferner sollen regulatorische Hürden beim Handel mit Lebensmitteln und Agrarprodukten abgebaut werden.

Die EU erkennt an, dass bestimmte US-Rohstoffe kein relevantes Entwaldungsrisiko darstellen, und will daher Handelshemmnisse durch die EU-Entwaldungsverordnung vermeiden. Sie nimmt zudem die US-Bedenken zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ernst und strebt weitere Flexibilitäten für KMU an. Auch bei den Richtlinien zur unternehmerischen Nachhaltigkeit (CSDDD und CSRD) verpflichtet sich die EU, Belastungen für den transatlantischen Handel zu minimieren und Drittstaaten mit hohen Standards angemessen zu berücksichtigen.

Stärkung der Ursprungsregeln

Die USA und die EU beabsichtigen, klare Ursprungsregeln festzulegen, um sicherzustellen, dass die Vorteile des Abkommens ausschließlich beiden Vertragsparteien zugutekommen.

Nächste Schritte

Die Gemeinsame Erklärung ist eine politische Einigung und nicht rechtsverbindlich. Beide Seiten werden sich für die Umsetzung der wichtigsten in der Gemeinsamen Erklärung enthaltenen Verpflichtungen einsetzen. Die genauen Fristen und Modalitäten für die Umsetzung dieser Verpflichtungen sind noch nicht bekannt.

Quellen: 

nach oben
Feedback
Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.