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Zollbericht USA Freihandelsabkommen (Warenursprung, Präferenzen)

Abkommen zwischen den USA und der EU

Zölle auf KFZ und -Teile werden rückwirkend zum 1. August 2025 gesenkt. Zusatzzölle auf Pharma- und Zivilluftfahrtprodukte entfallen rückwirkend zum 1. September.

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

Die USA und die EU haben sich am 27. Juli 2025 auf einen neuen Deal verständigt und am 21. August eine gemeinsame Erklärung (Joint Statement) veröffentlicht. Rechtsverbindlich ist die gemeinsame Erklärung jedoch nicht.

Abbau tarifärer Hemmnisse

Einfuhr US-Güter in die EU

Die EU beabsichtigt, sämtliche Zölle auf US-amerikanische Industriegüter abzuschaffen und US-Erzeugnissen aus der Fischerei sowie der Landwirtschaft – darunter Nüsse, Milchprodukte, frische und verarbeitete Obst- und Gemüsewaren, verarbeitete Lebensmittel, Saatgut, Sojaöl sowie Schweine- und Bisonfleisch – einen bevorzugten Marktzugang zu gewähren. Ferner soll das bereits ausgelaufene Joint Statement in Bezug auf Hummer verlängert und ausgeweitet werden. Die EU-Kommission hat hierzu zwei Verordnungsentwürfe vorgelegt. Der Rat sowie das Europäische Parlament müssen beiden Vorschlägen zustimmen, damit sie in Kraft treten können. 

Einfuhr EU-Güter in die USA

Seit dem 7. August 2025 findet ein einheitlicher Zollsatz in Höhe von 15 Prozent für den Großteil der Waren aus der EU Anwendung. Die Obergrenze von 15  Prozent (inklusive MFN-Zollsatz) gilt für nahezu alle EU-Exporte, die derzeit unter reziproke Zölle fallen. Ausgenommen sind Fälle, in denen der MFN-Zollsatz der USA über 15  Prozent liegt - in solchen Fällen wird ausschließlich der MFN-Zoll erhoben, ohne zusätzliche Aufschläge.

  • MFN-Zollsatz für Käse: 14,9 Prozent --> Der neue Zoll für EU-Käse beträgt 15 Prozent "all inclusive"
  • MFN-Zollsatz für schwere LKW: 25 Prozent --> Der neue Zoll für EU-LKW beträgt 25 Prozent "all inclusive"

 

Rückwirkend zum 1. August 2025, 00:01 Uhr ET werden die Zölle gemäß Sec. 232 Trade Expansion Act auf KFZ und KFZ-Teile angepasst (siehe Annex II der Notice):

  • Für KFZ und KFZ-Teile aus der EU mit einem MFN-Zollsatz von mindestens 15  Prozent beträgt der zusätzliche Zollsatz 0 Prozent. Es fallen somit die MFN-Zölle gemäß US-amerikanischen Zolltarifs ohne weitere Aufschläge an. Für die Zollanmeldung ist die Position 9903.94.50 (KFZ) und 9903.94.52 (KFZ-Teile) zu verwenden.
  • Für KFZ und KFZ-Teile aus der EU mit einem MFN-Zollsatz von weniger als 15 Prozent beträgt der kombinierte Zollsatz aus Spalte 1 des US-amerikanischen Zolltarifs (Spalte 1) und dem Zusatzzoll gemäß Section 232 15 Prozent. Für die Zollanmeldung ist die Position 9903.94.51 (KFZ) und 9903.94.53 (KFZ-Teile) zu verwenden.

Drawback-Verfahren wird für die Zusatzzölle gemäß Sec. 232 ausgeschlossen. Die Rückerstattung ist lediglich für den Zollsatz der Spalte 1 des US-amerikanischen Zolltarifs möglich (weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Leitfaden CSMS#66336270). Für Waren, die am oder nach dem 1. August 2025, 00:01 Uhr ET abgewickelt wurden, können die erforderlichen Eintragungen korrigiert und entsprechende Rückerstattungen beantragt werden. 

Rückwirkend zum 1. September 2025 werden Produkte von EU-Mitgliedstaaten, die unter das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen fallen, sowie weitere bestimmte pharmazeutische Produkte bei der Einfuhr in die USA von den Zusatzzöllen befreit und somit ausschließlich mit den MFN-Zöllen belegt. Für Waren, die am oder nach dem 1. September 2025, 00:01 Uhr ET abgewickelt wurden, sollten die erforderlichen Eintragungen korrigiert und entsprechende Rückerstattungen beantragt werden. Eine Liste der betroffenen Zolltarifnummern finden Sie im Annex I der Notice.

Die Obergrenze von 15  Prozent wird ebenfalls auf potenziell zukünftige Zölle für Pharmazeutika, Halbleiter und Bauholz Anwendung finden, sobald die US-Untersuchungen abgeschlossen sind. Bis dahin gelten die MFN-Zölle der USA.

Die Einfuhr von Stahl- und Aluminiumerzeugnissen in die USA unterliegt auch weiterhin einem Zollsatz von 50  Prozent. Bei Stahl, Aluminium und verwandten Produkten sind beide Parteien bestrebt, zusammenzuarbeiten, um ihre Märkte vor Überkapazitäten zu schützen und gleichzeitig stabile Lieferketten durch Lösungen wie Zollkontingente sicherzustellen.

Gegenseitige Verpflichtungen

Beide Seiten halten daran fest, den zollfreien Handel mit elektronischen Übertragungen beizubehalten und auch künftig auf die Erhebung entsprechender Zölle zu verzichten. Beide Parteien unterstützen weiterhin das Zollmoratorium für elektronische Übertragungen im Rahmen der WTO und streben die Annahme einer dauerhaften multilateralen Verpflichtung an.

Abbau nichttarifärer Hemmnisse

Die USA und die EU verpflichten sich, zusammenzuarbeiten, um nichttarifäre Handelshemmnisse abzubauen oder zu beseitigen.

Beide Parteien wollen Normen für Kraftfahrzeuge gegenseitig anerkennen und die technische Zusammenarbeit zwischen Normungsorganisationen stärken. Ziel ist die Entwicklung gemeinsamer Standards in Schlüsselbranchen sowie die Erleichterung von Konformitätsbewertungen in weiteren Industriesektoren.

Ferner sollen regulatorische Hürden beim Handel mit Lebensmitteln und Agrarprodukten abgebaut werden.

Die EU erkennt an, dass bestimmte US-Rohstoffe kein relevantes Entwaldungsrisiko darstellen, und will daher Handelshemmnisse durch die EU-Entwaldungsverordnung vermeiden. Sie nimmt zudem die US-Bedenken zum CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ernst und strebt weitere Flexibilitäten für KMU an. Auch bei den Richtlinien zur unternehmerischen Nachhaltigkeit (CSDDD und CSRD) verpflichtet sich die EU, Belastungen für den transatlantischen Handel zu minimieren und Drittstaaten mit hohen Standards angemessen zu berücksichtigen.

Stärkung der Ursprungsregeln

Die USA und die EU beabsichtigen, klare Ursprungsregeln festzulegen, um sicherzustellen, dass die Vorteile des Abkommens ausschließlich beiden Vertragsparteien zugutekommen.

Nächste Schritte

Die Gemeinsame Erklärung ist eine politische Einigung und nicht rechtsverbindlich. Beide Seiten werden sich für die Umsetzung der wichtigsten in der Gemeinsamen Erklärung enthaltenen Verpflichtungen einsetzen. Die genauen Fristen und Modalitäten für die Umsetzung dieser Verpflichtungen sind noch nicht bekannt.

Quellen: 

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