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Rechtsbericht WTO Dienstleistungsrecht

Viele WTO-Mitglieder verbessern Dienstleistungsregulierung

Im Rahmen der 13. Ministerkonferenz haben sich insgesamt 72 WTO-Mitglieder dazu verpflichtet, ihre nationalen Regeln für die Zulassung ausländischer Dienstleister handhabbarer zu machen.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Schon 2017 hatten einige Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation eine Initiative zur Vereinfachung nationaler Zulassungsregelungen für Dienstleister aus anderen Ländern auf den Weg gebracht (Joint Initiative on Services Domestic Regulation – kurz: SDR). Nach Corona-bedingter Verzögerung gab es dann im Jahr 2021 eine Einigung auf die Einzelheiten. Im Rahmen der 13. Ministerkonferenz 2024 in Abu Dhabi (kurz: MC13) wurde jetzt für insgesamt 52 Mitgliedstaaten die Zertifizierung der neuen Regeln bekanntgegeben. Die noch ausstehenden Zertifizierungen sollen zeitnah folgen.

Diese Maßnahme schafft kein neues, bindendes WTO-Recht. Vielmehr handelt es sich um ein freiwilliges und überobligatorisches „Voranpreschen“ mehrerer WTO-Mitglieder, also um eine sogenannte plurilaterale Vereinbarung. Gleichwohl ist sie bindend für diejenigen Staaten, die die weiter unten erläuterten Verpflichtungen in ihre nationalen Listen aufnehmen. 

Die Joint Initiative soll wirksam werden, wenn im nationalen Recht eine Erlaubnis erforderlich ist, um die jeweilige Dienstleistung zu erbringen. Hier sorgt sie für Erleichterungen, verpflichten sich die teilnehmenden Staaten zu den folgenden Maßnahmen (diese Aufzählung ist nicht abschließend):

Der Weg zur Erlaubnis soll möglichst einfach sein

Alle Informationen, die für ausländische Dienstleister relevant sind, sollen leicht zugänglich gemacht werden – idealerweise elektronisch. Auch die Antragstellung als solche soll idealerweise elektronisch möglich sein. Ergänzend dazu sollen Dokumente in beglaubigter Kopie statt im Original eingereicht werden können, sofern das nationale Recht dies zulässt. Wenn möglich, sollen Antragsteller nur mit einer Behörde kommunizieren müssen. Anträge sollen in der Regel ganzjährig möglich sein. Ist dies nicht der Fall, soll der Zeitraum nicht zu kurz bemessen sein.

In zeitlicher Hinsicht soll die zuständige Behörde ausländischen Antragstellern einen Hinweis zur typischen Bearbeitungszeit und auf Anfrage auch über den Bearbeitungsstand geben. Soweit praktikabel soll sie außerdem möglichst zeitnah ermitteln, ob der Antrag vollständig ist und falls nicht, dem Antragsteller dies mitteilen. Auf Anfrage soll sie außerdem mitteilen, welche Unterlagen fehlen und Gelegenheit zum Nachreichen der fehlenden Unterlagen geben.

Wenn eine Entscheidung gefallen ist, soll die Behörde den Antragsteller hierüber zeitnah informieren. Im Falle einer negativen Entscheidung soll außerdem über die Gründe der Zurückweisung aufgeklärt und die Gelegenheit zu einer erneuten Beantragung gegeben werden – beides allerdings nur im Rahmen des Möglichen und Rechtmäßigen. 

Anerkennung von Qualifikationen 

Häufig müssen Dienstleister nach dem Recht des Erbringungsortes besondere Qualifikationen haben, bevor sie eine bestimmte Dienstleistung erbringen dürfen. Falls hierfür Prüfungen bestanden oder Anerkennungsverfahren durchlaufen werden müssen, sollen diese häufig genug angeboten werden. Sie sollen so weit wie möglich in elektronischer Form angeboten werden. Nationale Stellen, Behörden oder Kammern, die für die Anerkennung von Qualifikationen zuständig sind, sollen ermutigt und unterstützt werden, Rahmenvereinbarungen mit den Stellen anderer Länder zu schließen.

Transparenz wird großgeschrieben 

Die Mitgliedstaaten sollen möglichst viele Informationen zu Verfahren, Kosten, zuständigen Behörden, technischen Standards und typischen Verfahrensdauern öffentlich zugänglich machen. Entscheidungen über die Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis sollen transparent und ohne Einfluss von außen erreicht werden. Kommende Regulierungen sollen soweit möglich bereits rechtzeitig vor dem Gültigwerden veröffentlicht werden. Im Entstehungsprozess neuer Regeln soll interessierten Parteien – soweit rechtlich möglich und praktikabel – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Mitgliedstaaten werden ermutigt, zusätzlich zu den neuen Regulierungen auch deren Beweggründe zu erläutern.   

Wenn Mitgliedstaaten neue Maßnahmen zur Regulierung bestimmter Dienstleistungen ergreifen, sollen diese auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen, zu einer unparteiischen Entscheidung führen können und nicht selbst zu einem Hindernis einer Dienstleistungserbringung werden. Und: Ganz neu für die WTO ist der Inhalt von Section II Nr. 22 d) der Initiative: Hier wird erstmals ausdrücklich auf WTO-Ebene die Geschlechtsdiskriminierung thematisiert. Regelungen dürfen nicht zwischen Männern und Frauen diskriminieren. 

Regelungstechnisch findet sich die Grundlage für diese Vereinbarung in Artikel XVIII des General Agreement on Trade in Services (GATS): Dort erhalten Mitglieder ausdrücklich die Ermächtigung, auch in anderen als den Artikeln XVI und XVII genannten Bereichen Liberalisierungen zu vereinbaren. Solche Verpflichtungen werden dann in die Listen der besonderen Verpflichtungen (Schedule of specific commitments) der jeweiligen Länder – beziehungsweise der EU – aufgenommen. Und zwar dort in die Spalte „Additional Commitments“. 

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