Zollmeldung Zentralafrikanische Republik Konformitätserfordernisse

Zentralafrikanische Republik: Konformitätsbewertungen durch SGS

SGS ist auch weiterhin mit der Durchführung der Vorabprüfung der Konformität für Exporteure von Waren in die Zentralafrikanische Republik betraut.

Von Dr. Melanie Jordan | Bonn

Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik (ZAR) hat das Mandat von SGS zur Durchführung der Vorabprüfung der Konformität (Pre‑Export Verification of Conformity, PVoC) erneuert.

Im Rahmen dieses Programms erbringt SGS weiterhin bis vorerst 2031 Konformitätsbewertungsdienste für Exporteure von Waren in die Zentralafrikanische Republik. Ziel ist die Überprüfung und Bestätigung, dass die auszuführenden Produkte den geltenden nationalen und/oder internationalen Qualitäts‑ und Sicherheitsstandards entsprechen. Nur konforme Produkte erhalten eine Konformitätsbescheinigung (Certificate of Conformity, CoC).

Alle regulierten Produkte der HS‑Kapitel 2 bis 99, die ab dem 1. April 2026 versandt werden (maßgeblich ist das Datum des Konnossements (bill of lading, air waybill, road transport document)), müssen von einer gültigen CoC begleitet sein. Sendungen, die ohne gültige Konformitätsbescheinigung eintreffen, werden nicht zur Einfuhr abgefertigt. Ferner können Bußgelder drohen.

Zu den betroffenen Produkten sowie zu Ausnahmen wurden keine Angaben gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass sich insoweit keine Änderungen ergeben haben und die damals geltenden Regelungen weiterhin Anwendung finden. 

Quelle: Pressemitteilung SGS vom 12. März 2026

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