Dienstleistungen erbringen in Spanien
Bonn (GTAI) - Der aktualisierte Länderbericht Spanien aus der GTAI-Reihe "Dienstleistungen erbringen in ..." bietet Ihnen einen Überblick rund um das Thema Entsendung von Mitarbeitern.
Bonn (GTAI) - Der aktualisierte Länderbericht Spanien aus der GTAI-Reihe "Dienstleistungen erbringen in ..." bietet Ihnen einen Überblick rund um das Thema Entsendung von Mitarbeitern.
Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Japan bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.
Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Spanien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.
Der aktualisierte Länderbericht Katar aus der GTAI-Reihe "Dienstleistungen erbringen in ..." bietet Ihnen einen Überblick rund um das Thema Entsendung von Mitarbeitern.
Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Katar bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.
Der aktualisierte Länderbericht Recht kompakt Marokko bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.
Der Länderbericht Recht kompakt Tansania bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.
Der aktualisierte Länderbericht Recht Kompakt Algerien bietet Ihnen einen Überblick über relevante Rechtsthemen bei einem Auslandsengagement.
(GTAI) Das Gesetz Nr. 18-05 über den elektronischen Handel (aeHG) regelt Verträge über Waren und Dienstleistungen, die auf elektronischem Wege geschlossen wurden (Art. 1 aeHG). Artikel 6 aeHG definiert elektronischen Handel als Aktivität, bei der ein sogenannter e-fournisseur (Unternehmer) einem sogenannten e-consommateur (Verbraucher) in Abwesenheit und auf elektronischem Weg Waren oder Dienstleistungen anbietet.
Was die Definition des elektronischen Vertrags angeht, verweist das aeHG auf den...
Germany Trade & Invest (Stand 18.6.2018)
Die Gewährleistungsrechte (garancija), die dem Empfänger von Leistungen zustehen, ergeben sich für mangelhafte Leistungen bei Kaufverträgen aus den Artikeln 423 – 429 und bei Werkverträgen aus den Artikeln 608 – 611 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes (Zakon o obveznim odnosima). Das kroatische Vertragsrecht sieht dabei eine verschuldensunabhängige Haftung des Leistungserbringers bei Leistungsstörung vor, die sich auf alle Arten von Dienstleistungen...