EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Windkrafttürme mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission gibt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen bekannt.
20.03.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Windkrafttürmen mit Ursprung in China gelten Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 eingeführt wurden.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Antidumpingmaßnahmen treten am 17. Dezember 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.
Quelle:
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 20. März 2026.
Umfirmierung eines Unternehmens
Die Europäische Kommission teilte mit, dass die Umfirmierung eines Unternehmens keinen Einfluss auf den geltenden Antidumpingzollsatz hat. Die Umfirmierung galt seit dem 26. März 2025. Zu viel gezahlte Antidumpingzölle können nach den geltenden Zollvorschriften erstattet werden.
Es handelt sich dabei um folgendes Unternehmen:
- Bisheriger Unternehmensname: Shanghai Taisheng Wind Power Equipment Co., Ltd.
- Neuer Unternehmensname: TSP Wind Power Group Co., Ltd.
Der TARIC-Zusatzcode C730 ändert sich nicht.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2026/198; ABl. L vom 29. Januar 2026.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 17. Dezember 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Windkrafttürmen mit Ursprung in China ein.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte gewerbliche Windkrafttürme aus Stahl, auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität (Onshore- oder Offshore-Anwendungen) von 1,00 Megawatt oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (das heißt bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind.
Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 7308 20 00 (TARIC-Code 7308 20 00 11) sowie ex 7308 90 98 (TARIC-Code 7308 90 98 11) sowie KN-Code ex 8502 31 00 (TARIC-Codes 8502 31 00 11 und 8502 31 00 85), wenn sie als Teil einer Windkraftanlage eingeführt werden.
Antidumpingzölle
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzollsatz (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
Chengxi Shipyard Co., Ltd. | 7,5 | C726 |
Penglai Dajin Offshore Heavy Industry Co., Ltd. | 7,2 | C727 |
Suzhou Titan New Energy Technology Co., Ltd. | 14,4 | 7C28 |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 11,2 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Unternehmen | 19,2 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für "alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 19,2 Prozent Anwendung.
Es besteht die Möglichkeit, als neuer ausführender Hersteller in die Liste im Anhang aufgenommen zu werden, sodass der reduzierte Antidumpingzollsatz in Höhe von 19,2 Prozent zu Anwendung kommt. Voraussetzung hierfür ist, das die Bedingungen gemäß Artikel 4 erfüllt sind.
Berechnung der Antidumpingzölle
Werden die Windkrafttürme als Teil einer Windkraftanlage eingeführt, wird der Antidumpingzoll anteilig erhoben. Artikel 2 enthält Details zur Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 450 vom 16. Dezember 2021, S. 59.
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von
Windkrafttürmen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ; ABl. C 351 vom 21. Oktober 2020, S. 8.