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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping –  Windkrafttürme mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein

Von Stefanie Eich | Bonn

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 17. Dezember 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Windkrafttürmen mit Ursprung in China ein.

Betroffene Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte gewerbliche Windkrafttürme aus Stahl, auch konisch, und Abschnitte derselben, auch zusammengesetzt, auch mit eingelassenen Turmfundamenten, auch mit Maschinenhaus oder Rotorblättern verbunden, die dazu bestimmt sind, das Maschinenhaus und die Rotorblätter zur Verwendung in Windkraftanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität (Onshore- oder Offshore-Anwendungen) von 1,00 Megawatt oder mehr zu tragen, und eine Höhe von mindestens 50 Metern, gemessen vom Fuß des Turms bis zum Boden des Maschinenhauses (das heißt bis zu dem Punkt, wo die Spitze des Turms und das Maschinenhaus verbunden sind), aufweisen, wenn sie vollständig zusammengesetzt sind.

Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 7308 20 00 (TARIC-Code 7308 20 00 11) sowie ex 7308 90 98 (TARIC-Code 7308 90 98 11) sowie KN-Code ex 8502 31 00 (TARIC-Codes 8502 31 00 11 und 8502 31 00 85), wenn sie als Teil einer Windkraftanlage eingeführt werden.

Antidumpingzölle

Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzollsatz (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Chengxi Shipyard Co., Ltd.

7,5 

C726

Penglai Dajin Offshore Heavy Industry Co., Ltd.

7,2

C727

Suzhou Titan New Energy Technology Co., Ltd.

14,4

7C28

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

11,2

Siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

19,2

C999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239

Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 19,2 Prozent Anwendung.

Es besteht die Möglichkeit, als neuer ausführender Hersteller in die Liste im Anhang aufgenommen zu werden, sodass der reduzierte Antidumpingzollsatz in Höhe von 19,2 Prozent zu Anwendung kommt. Voraussetzung hierfür ist, das die Bedingungen gemäß Artikel 4 erfüllt sind.

Berechnung der Antidumpingzölle

Werden die Windkrafttürme als Teil einer Windkraftanlage eingeführt, wird der Antidumpingzoll anteilig erhoben. Artikel 2 enthält Details zur Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 450 vom 16. Dezember 2021, S. 59.

Vorherige Verfahrensschritte

Einleitung einer Antidumpinguntersuchung 

Die Europäische Kommission leitete die Antidumpinguntersuchung im Oktober 2020 ein: Bekanntmachung; ABl. C 351 vom 21. Oktober 2020, S. 8. 

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