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EU Customs & Trade News EU Tier- und pflanzengesundheitliche Bestimmungen

Einfuhr von Holzverpackungen aus Belarus, China und Indien

Einfuhren bestimmter Waren aus diesen Ländern unterliegen besonderen Pflanzenschutzkontrollen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Für China und Belarus gelten zusätzliche Anforderungen bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial. Grund für die Maßnahmen waren Defizite bei der korrekten Kennzeichnung sowie die Gefahr, dass Schädlinge einschleppt werden. Kontrollen der Mitgliedstaaten zeigen, dass diese Gefahr nicht zurückgegangen ist. Daher werden die Anforderungen beibehalten. 

Bestimmte Warengruppen in Holzverpackungsmaterial oder auf Holzpaletten aus diesen Ländern unterliegen somit weiterhin besonderen Pflanzengesundheitskontrollen. Dabei sollten die Kontrollen mindestens 15 Prozent der Einfuhren umfassen. Anhang I der Durchführungsverordnung enthält die Liste der betroffenen Waren. 

Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) unterliegt, ist von der Durchführungsverordnung ausgenommen. 

Die Durchführungsverordnung gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/288 der Kommission vom 18. Januar 2024 über die Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz, mit dem bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern getragen, geschützt oder unterstützt werden; ABl. L vom 19. Januar 2024.

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