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Argentinien: Sicherungsmittel

Sicherungsmittel in Argentinien sind unter anderem die Hypothek, das Pfandrecht sowie die Bürgschaft.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

Hypothek

Die Hypothek (Hipoteca) ist in Art. 2205 ff. Zivil- und Handelsgesetzbuch (Código Civil y Comercial de la Nación Argentina) geregelt. Eine Hypothek kann in Argentinien auf Immobilien, Schiffe und Flugzeuge bestellt werden. Sie sichert im Allgemeinen den Kapitalbetrag, die Zinsen sowie andere verbundene Kosten, die der Schuldner dem Gläubiger schuldet.

Zur Bestellung einer Hypothek auf Immobilien ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Ferner muss die Hypothek ins öffentliche Immobilienregister der Gerichtsberichtbarkeit, in der sich die Immobilie befindet, eingetragen werden. Die Hypothek ist gegenüber Dritten erst dann wirksam, wenn sie im entsprechenden Register eingetragen ist.

Pfandrecht

Das Pfandrecht (Prenda) ist in Art. 2219 ff. Zivil- und Handelsgesetzbuch geregelt. Bei dem Pfand handelt es sich auch um ein dingliches Sicherungsrecht an einer beweglichen nicht eintragungsfähigen Sache. Erforderlich ist ein schriftlicher oder notarieller Pfandvertrag zwischen den Parteien.

Es besteht die Möglichkeit, ein Pfandrecht durch die Übergabe der verpfändeten Sache an den Gläubiger zu bestellen. Ferner kann nach Art. 2220 Zivil- und Handelsgesetzbuch ein sogenanntes Registerpfandrecht bestellt werden, welches registriert wird und die Übergabe der Sache entbehrlich macht, sodass die gepfändete Sache weiterhin durch den Forderungsschuldner genutzt werden kann. Hinsichtlich dessen, sieht das Registerpfandrechtgesetz (Ley de Prenda con Registro - LPR, Gesetzesdekret 15.348/46) zwei Pfandarten vor: Festen Pfand (Prenda Fija) und schwebenden Pfand (Prenda Flotante).

Beim festen Pfand beschränkt sich das Pfandrecht des Gläubigers auf ein bestimmtes Gut (Art. 10 ff. LPR). Im Gegensatz zum festen Pfand erstreckt sich das schwebende Pfand auf einen Lagerbestand von Gütern des Pfandschuldners (Art. 14 ff. LPR). Die Güter beim schwebenden Pfand werden mithin nicht einzeln bestimmt.

Bürgschaft                 

Die Bürgschaft (Fianza) ist in Art. 1574 ff. Zivil- und Handelsgesetzbuch geregelt. Durch die Bürgschaft verpflichtet sich eine Partei (Bürge) gegenüber dem Gläubiger (z.B. Kreditinstitut) der anderen Partei (Hauptschuldner) für die Erfüllung der Leistung des Hauptschuldners einzustehen.

Obwohl gemäß Art. 1583 Zivil- und Handelsgesetzbuch der Bürge die Zahlung verweigern kann bis ein Zwangsvollstreckungsversuch in das Vermögen des Hauptschuldners erfolglos geblieben ist, werden in der Praxis eine Vielzahl von Bürgschaften als selbstschuldnerische Bürgschaften abgeschlossen. Im Rahmen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, sich direkt beim Bürgen zu befriedigen ohne zunächst versucht zu haben, sich beim Hauptschuldner zu befriedigen. Der Bürge haftet in diesen Konstellationen wie ein Hauptschuldner.

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