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Rechtsbericht | Brasilien | Gesellschaftsrecht

Brasilien: Gesellschaftsrecht

Das brasilianische Recht kennt verschiedene Gesellschaftsformen.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Unterschieden werden kann zwischen Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Zu den Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit zählen die faktische Gesellschaft (Sociedade em Comum) und die stille Gesellschaft (Sociedade em Conta de Participação). Zu den Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit zählen die einfache Gesellschaft (Sociedade Simples), die offene Handelsgesellschaft (Sociedade em Nome Coletivo), die Kommanditgesellschaft (Sociedade em Comandita Simples), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedade Limitada), die Aktiengesellschaft (Sociedade Anônima), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (Sociedade em Comandita por Ações) und die Ein-Mann-GmbH (Sociedade Limitada Unipessoal).

Aktiengesellschaft

Eine Sociedade Anônima wird in Art. 1.088 ff. des brasilianischen Zivilgesetzbuches genannt und ist im Gesetz über Aktiengesellschaften (Lei de Sociedade Anônima, Gesetz Nr. 6.404/1976) geregelt. Die Firma bedarf des Zusatzes „Sociedade Anônima“ (Abkürzung S/A bzw. S.A.) oder des vorausgehenden Begriffs „Companhia“ (oder der Abkürzung Cia.). Eine S.A. kann als offene oder geschlossene Gesellschaft gegründet werden. Im ersten Fall erfolgt die öffentliche Zeichnung entweder im Rahmen einer Hauptversammlung oder durch öffentliche Beurkundung. Die offene S.A. untersteht der brasilianischen Kapitalaufsichtsbehörde (Comissão de Valores Mobiliários, CVM), bei welcher die S.A. auch registriert sein muss. Mit Ausnahme von Kreditinstituten und Im- und Exportgesellschaften bedarf es zur Gründung einer S.A. keines Mindestkapitals, allerdings eines Nominalkapitals, das durch die Ausgabe von Aktien aufgebracht wird.

Die S.A. muss im Handelsregister eingetragen werden. Der gesetzliche Vertreter der S.A. ist der Vorstand (Direktorium). Dieser muss aus zwei natürlichen Personen (Direktoren) bestehen, die nicht notwendigerweise Aktionäre sind, aber ihren Wohnsitz in Brasilien haben müssen. Bei einer offenen S.A. sowie bei einer solchen mit genehmigtem Kapital ist ergänzend die Errichtung eines Verwaltungsrates vorgeschrieben. Dieser Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Aktionären, die ihren Wohnsitz auch im Ausland haben können.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die sociedade limitada ist in den Art. 1.052 bis 1.087 des brasilianischen Zivilgesetzbuches geregelt. Auch für die Limitada ist kein Mindestkapital vorgeschrieben (Ausnahmen gibt es in bestimmten Branchen sowie bei Import/Export-Firmen). Der Firma muss der Zusatz „Limitada“ (oder „Ltda.“) zugefügt sein. Wird die Firma ohne Zusatz im Geschäftsverkehr geführt, so haften die Gesellschafter unbeschränkt persönlich. Zur Gründung der Limitada bedarf es zwei Gesellschafter. Diese können sowohl natürliche als auch juristische, inländische oder ausländische Personen sein. Ein ausländischer Gesellschafter braucht keinen Wohnsitz in Brasilien zu haben, muss aber zumindest eine natürliche Person mit Wohnsitz in Brasilien als Zustellungsbevollmächtigten bestimmen. Geschäftsführer kann nur eine natürliche Person mit dauerhaftem Wohnsitz in Brasilien sein. Es ist bei der sociedade limitada möglich, eine ergänzende Anwendung des Gesetzes über Aktiengesellschaften im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Dies hat zum Beispiel Auswirkungen auf Mehrheitserfordernisse bei Beschlüssen über die Gewinnverwendung oder bei Auflösungsfällen der Gesellschaft.

Seit 2019 ist durch das Gesetz Nr. 13.874/19 auch die Gründung einer Ein-Mann-GmbH (Sociedade Limitada Unipessoal – SLU) möglich. Geregelt wird die SLU im Art. 1.052 des Zivilgesetzbuches, zudem kommen die Vorschriften über die Sociedade Limitada zur Anwendung. Inhaber kann nur eine natürliche Person sein; die brasilianische Staatsangehörigkeit und eine Ansässigkeit in Brasilien ist allerdings nicht erforderlich. Es bedarf zur Gründung der SLU keines Stammkapitals. Die vermögensrechtliche Haftung ist begrenzt. Daher kann das Vermögen der SLU nicht mit dem der natürlichen Person verwechselt werden. Dies bedeutet, dass die von der SLU erworbenen Schulden bis zur Höhe des Gesellschaftskapitals eingezogen werden können, wodurch das individuelle Vermögen des Unternehmers geschützt wird. Diese Regel gilt nicht, wenn die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft gerichtlich aberkannt wird.

Offene Handelsgesellschaft

Die Sociedade em Nome Coletivo ist im Art. 1039 ff. des brasilianischen Zivilgesetzbuches geregelt. Die offene Handelsgesellschaft kann nur aus natürlichen Personen bestehen. Für die gesellschaftlichen Verbindlichkeiten haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch und unbeschränkt.   

Kommanditgesellschaft

Regelungen zur Sociedade em Comandita Simples finden sich im Art. 1045 ff. Zivilgesetzbuch. Gesellschafter sind zum einen die Komplementäre (sócios comanditados), bei denen es sich um natürliche Personen handelt, die gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, und zum anderen den Kommanditisten (sócios comanditários). Die Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Einlagen. Die Vorschriften der offenen Handelsgesellschaften werden teilweise analog auf die Kommanditgesellschaft angewendet.

Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Comandita por Ações (Art. 1090 ff. Zivilgesetzbuch) ist mit der deutschen Kommanditgesellschaft auf Aktien vergleichbar. Für sie gelten dieselben Vorschriften wie für die Aktiengesellschaft S.A. Die Gesellschaft wird vom einen Aktionär verwaltet, der als Direktor subsidiär und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Einfache Gesellschaft

Die Sociedade Simples wird durch einen schriftlichen Vertrag geschlossen, der unter anderem Angaben zum Namen der Gesellschaft, ihrem Zweck und Sitz, ihre Bestandsdauer und dem Umfang ihres Gesellschaftskapitals gemacht werden. „Einfach“ bedeutet, dass die Gesellschaft keine Unternehmenstätigkeit ausübt beziehungsweise ihr ein Unternehmenselement im Sinne des Art. 966 Zivilgesetzbuch fehlt.

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