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Recht kompakt | Türkei | Zahlungsverkehr

Türkei: Zahlungsverkehr

Der freie Transfer von Gewinnen ist garantiert.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem | Bonn

Artikel 3 lit. c) des Investitionsgesetzes garantiert Ausländern den freien Transfer von Gewinnen, Dividenden, Zinsen, Veräußerungserlösen etc. Die türkische Lira ist frei konvertibel. Fremdwährungskonten können eröffnet werden und Guthaben ins Ausland transferiert werden. Transfers von Fremdwährungskonten, die einen Betrag von 50.000 US-Dollar überschreiten, werden von der jeweiligen Bank an die türkische Zentralbank gemeldet.

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