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Recht kompakt | Tschechische Republik | Sicherungsrechte

Sicherungsmittel in der Tschechischen Republik

In jedem Vertragsverhältnis, vor allem bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung, sollte ein besonderes Augenmerk auf die Sicherungsmittel gelegt werden.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Die in Tschechien am meisten verbreiteten Sicherungsmittel sind:

Eigentumsvorbehalt

Bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (výhrada vlastnického práva; siehe § 2132 bis 2134 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bleibt der Verkäufer Eigentümer der Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Hat der Käufer die Sache in seinem Besitz, trägt er die Gefahr des Untergangs. Ist der Käufer bei einer Ratenzahlung mehr als ein Zehntel des Kaufpreises in Verzug, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Auch bei einem Betrag unter einem Zehntel des Kaufpreises kann der Verkäufer zurücktreten, wenn der Käufer den verzögerten Betrag nicht mit der nächsten Rate begleicht. Der Eigentumsvorbehalt kann mündlich vereinbart werden, bei Immobilien muss dies im Grundbuch eingetragen werden. Der Eigentumsvorbehalt wirkt nur dann gegen Dritte, wenn er entweder behördlich oder notariell beglaubigt wurde.

Pfandrecht

Das Pfandrecht (zástavní právo; siehe § 1309 bis 1394 des BGB) räumt dem Gläubiger das Recht ein, sich bei Zahlungsausfall aus der Pfandsache zu befriedigen. Als Pfandsache kann alles dienen, was veräußert werden kann. Die Pfandrechte können sowohl vereinbart, als auch gerichtlich bestellt werden. Die Vereinbarung eines Pfandrechts ist sowohl mündlich, schriftlich, als auch mittels einer öffentlichen Urkunde möglich. Ein Schriftformerfordernis besteht regelmäßig bei Immobilien. Unter bestimmten Umständen (z.B. bei der Verpfändung von Immobilien, die nicht im Grundbuch eingetragen werden müssen) kann auch die Eintragung in ein Pfandregister (Rejstřík zástav) notwendig sein. Das Pfandregister wird bei der Notarkammer (Notářská komora) elektronisch geführt. Eine Besonderheit ist das zukünftige Pfandrecht. Hierbei verspricht der Pfandschuldner die Einräumung eines Pfandrechts an einer Sache, deren Eigentümer er noch nicht ist. Es entsteht erst, wenn die Pfandsache in das Eigentum des Pfandschuldners gelangt. Ein zukünftiges Pfandrecht kann sowohl in ein öffentliches Register als auch in ein Pfandregister eingetragen werden.

Bürgschaft

Die Bürgschaft (finanční záruka; siehe § 2029 bis 2039 des BGB) im tschechischen Recht folgt im Prinzip dem deutschen Recht. Der Bürge verspricht die Schuld beim Gläubiger zu begleichen, soweit dies in der Bürgschaftserklärung vorgesehen ist, wenn der Schuldner seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt. Der Bürgschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen werden.

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