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Recht kompakt | China | Umsatzsteuer

China: Umsatzsteuer

Sämtliche Dienstleistungen und Warenlieferungen unterliegen der Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT). Seit dem 1. April 2019 gelten neue Steuersätze. 

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Die Umsatzsteuer (Value Added Tax, VAT) wurde mit der VAT-Reform zum 1. Mai 2016 eingeführt und wird auf alle früher der Business Tax unterliegenden Leistungen erhoben. Die chinesische VAT ist eine Allphasensteuer mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit.

Rechtsgrundlage sind bislang die "Interim Regulations on Value-Added Tax" (Übergangsbestimmungen). Das Ministry of Finance und die State Taxation Administration veröffentlichten am 27. November 2019 einen Konsultationsentwurf eines VAT-Gesetzes, das diese in Zukunft ersetzen soll. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren.

Der Standardsteuersatz der VAT liegt seit dem 1. April 2019 bei 13 Prozent, reduzierte Sätze von 9 beziehungsweise 6 Prozent sind möglich.

Der Standardsteuersatz umfasst neben dem Warenverkauf und -import auch Reparaturdienstleistungen und die Vermietung beweglicher Gegenstände. Grundversorgungsmittel (unter anderem Grundnahrungsmittel, Wasser, aber auch Bücher und Periodika etc.) unterliegen einem ermäßigten Satz von 9 Prozent.

Ermäßigte VAT-Sätze auf Dienstleistungen betragen zwischen 3 und 9 Prozent.

Art der Dienstleistung

Steuersatz in %

Baudienstleistungen (inkl. Installations- und Montagedienstleistungen)

9

Vermietung beweglicher Gegenstände

13

Finanzdienstleistungen

6

Unterhaltungsdienstleistungen

6

Lifestyle-Dienstleistungen (Dienstleistungen in den Bereichen Kultur, Sport, Gesundheit, Reisen, Unterhaltung, Catering etc.)

6

Transportdienstleistungen

9

Forschungs- und Technologiedienstleistungen

6

IT-Dienstleistungen

6

Kultur- und Mediendienstleistungen (inkl. Designdienstleistungen, Übertragung von Marken- und Urheberrechten, Werbedienstleistungen und Messetätigkeiten)

6

Zertifizierungs- und Beratungsdienstleistungen

6

Postdienstleistungen

9

Basis-Telekommunikationsdienstleistungen

9

Ausgewählte Telekommunikationsdienstleistungen (u.a. wertschöpfende)

6

Quelle: Recherchen von Germany Trade & Invest

Die chinesische VAT auf Dienstleistungen verfügt über einen weiten Anwendungsbereich. Danach ist VAT-steuerpflichtig, wer in China Dienstleistungen im Bereich Transport oder in anderen benannten modernen Dienstleistungsbranchen erbringt. Als in China erbracht gelten Dienstleistungen bereits dann, wenn der Dienstleistungsempfänger oder Dienstleistungserbringer in China ansässig ist.

Wurde die Dienstleistung im Ausland erbracht, das heißt der Steuerpflichtige ist aus der EU und der Leistungsempfänger ist in China ansässig, wird die Dienstleistung an dem Ort besteuert, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 59 a.F. MwStRL). Die deutsche Mehrwertsteuer ist somit nicht auszuweisen. Es liegt steuerlich eine in China getätigte und damit in China steuerpflichtige Dienstleistung vor. Dementsprechend können ausländische, nicht in China ansässige Dienstleistungserbringer oder -empfänger zur Zahlung von VAT verpflichtet sein. Dies gilt auch dann, wenn sie in China nicht steuerlich registriert sind und keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Ist der Erbringer der Leistung nicht in China ansässig oder anderweitig als Steuerzahler registriert, muss die VAT durch den in China ansässigen Vertreter des ausländischen Erbringers abgeführt werden. Hat das ausländische Unternehmen keinen Vertreter vor Ort, agiert der chinesische Dienstleistungsempfänger als Withholding Agent. Als solcher ist er verpflichtet, die entsprechende Steuer von der Rechnung einzubehalten und an den Fiskus weiterzuleiten. Der Nachweis der Steuerzahlung ist regelmäßig Voraussetzung dafür, dass der zu zahlende Rechnungsbetrag ins Ausland überwiesen werden kann.

Dienstleistungen, die im nicht-chinesischen Ausland erbracht werden (Offshore-Projekte), unterliegen entweder dem Nullsteuersatz (mit der Folge, dass Vorsteuer geltend gemacht werden kann) oder sind steuerfrei gestellt (in diesem Fall ist kein Vorsteuerausgleich zulässig).

Für Kleinunternehmer ("small-scale taxpayer") ist grundsätzlich ein VAT-Satz von 3 Prozent möglich; bis Ende des Jahres 2022 gelten für sie zeitweise Umsatzsteuerbefreiungen (siehe Announcement No. 15 [2022] auf Chinesisch).

Bei Software ist zu beachten, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Verkaufs von Software an einen Abnehmer im Ausland von verschiedenen Kriterien abhängt. So kann beispielsweise je nachdem, ob es sich um Standardsoftware oder um angepasste Individualsoftware handelt und ob die Software von einem Server heruntergeladen oder auf physischen Datenträgern übermittelt wird, umsatzsteuerlich eine Lieferung oder eine sonstige Leistung vorliegen. Dies ist von Bedeutung für die Frage, wo dieser Umsatz ausgeführt wird und damit in welchem Land der Umsatz überhaupt steuerbar ist.

Auf die VAT werden eine Urban Maintenance and Construction Tax (Infrastrukturabgabe) in Höhe von bis zu 7 Prozent der VAT abhängig vom Ansässigkeitsort des Steuerzahlers sowie eine Education Tax (Bildungsabgabe) in Höhe von weiteren 3 Prozent der VAT und eine lokale Education Tax von 2 Prozent der VAT aufgeschlagen. Siehe dazu: GTAI-Rechtsbericht "China: Steuerrecht - Steuerzuschläge und sonstige Steuern".

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