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Recht kompakt | Saudi-Arabien | Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsrecht Saudi-Arabien

Als Teil des Vertragsrechts ist auch das Recht der Leistungsstörungen in Saudi-Arabien nicht schriftlich fixiert. 

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Es unterliegt ausschließlich den nicht kodifizierten islamisch-rechtlichen Vorgaben. Schon deshalb empfiehlt es sich, bereits bei Vertragsschluss möglichst präzise Bestimmungen über Voraussetzungen und Rechtsfolgen etwaiger Schlechterfüllung aufzugreifen.

Das Scharia-Recht Saudi-Arabiens unterscheidet beim Begriff der Mangelhaftigkeit zwischen offensichtlichen und versteckten Herstellungsfehlern sowie Garantiezusagen für zukünftige Mängel. Während offensichtliche Mängel bereits vor dem Kauf einer Sache aufgetreten und sichtbar sind, so sind versteckte Mängel zwar auch bereits vor dem Kauf einer Sache aufgetreten, werden allerdings erst danach sichtbar. Dabei ist zu beachten, dass die Mangelhaftigkeit einer Sache unter der Scharia nicht zu Minderungsansprüchen des Käufers führt, sondern lediglich zu einem Rücktrittsrecht. Dieses muss innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnisnahme von der Mangelhaftigkeit ausgeübt werden. Darüber hinaus kommt ein Sachmangel als Anknüpfungspunkt für Schadensersatz in Betracht (sofern dem Verkäufer Verschulden nachgewiesen werden kann). Kompensationsfähig ist grundsätzlich nur der unmittelbare Schaden. Mangelfolgeschäden beziehungsweise entgangener Gewinn gehören dazu in der Regel nicht. 

Eine Garantiezusage für zukünftige Mängel muss zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden und ist nur dann zulässig, wenn sie nicht gegen Zahlung eines zusätzlichen Betrages erfolgt.

Zu der rechtlichen Unsicherheit, die daraus resultiert, dass das Vertrags- und somit auch das Gewährleistungsrecht nicht kodifiziert sind, kommt noch ein weiterer Unsicherheitsfaktor: Entscheidungen saudi-arabischer Gerichte sind für andere saudi-arabische Gerichte nicht verbindlich. Auch deutsche Gerichtsentscheidungen, grundsätzlich auch höchstrichterliche, haben keine Bindungswirkung für andere deutsche Gerichte. Dennoch ist es üblich, dass Untergerichte sich an die Entscheidungen der Obergerichte halten. Eine solche Praxis bietet Transparenz und rechtliche Vorhersehbarkeit, findet in Saudi-Arabien aber keine Anwendung. Das liegt vor allem daran, dass es dort an einer systematischen Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen fehlt.

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