Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Kroatien Gewährleistung, Schadensersatz

Gewährleistungsrechte

Germany Trade & Invest (Stand 18.6.2018)

Die Gewährleistungsrechte (garancija), die dem Empfänger von Leistungen zustehen, ergeben sich für mangelhafte Leistungen bei Kaufverträgen aus den Artikeln 423 – 429 und bei Werkverträgen aus den Artikeln 608 – 611 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes (Zakon o obveznim odnosima). Das kroatische Vertragsrecht sieht dabei eine verschuldensunabhängige Haftung des Leistungserbringers bei Leistungsstörung vor, die sich auf alle Arten von Dienstleistungen erstreckt. 

Darüber hinaus finden die Gewährleistungsrechte des kroatischen Schuldrechtsgesetzes im Wesentlichen Anwendung beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Lediglich bei der Überprüfungspflicht, ob ein Mangel vorliegt und beim Ausschluss der Gewährleistung gelten verbraucherspezifische Besonderheiten. Diese stellen sich wie folgt dar:

  • den Verbraucher trifft beim Kauf keine Überprüfungspflicht, ob ein Mangel an der Kaufsache vorliegt. Jedoch hat der Verbraucher eine Anzeigepflicht bezüglich offensichtlicher Mängel. Diese muss er innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Erkennens des Mangels; spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Gefahrübergang dem Verkäufer anzeigen (Artikel 403 Abs. 4 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes);

  • Gewährleistungsrechte dürfen bei Verbraucherverträgen nicht ausgeschlossen werden (Artikel 408 Abs. 2 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes).  

Bei sonstigen Kaufverträgen, die nicht Verbrauchsgüterkaufverträge sind, hat der Käufer nach Artikel 403 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes die Pflicht, die Kaufsache in „üblicher Weise“ auf Mängel hin zu überprüfen und diese innerhalb von acht Tagen (bei Geschäften zwischen Unternehmern: unverzüglich) dem Verkäufer anzuzeigen. Zeigt sich der Mangel erst später, da er im Rahmen der anfänglichen Überprüfung nicht entdeckt werden konnte (sogenannter verdeckter Mangel) ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Monaten (bei Geschäften zwischen Unternehmern: unverzüglich) den Mangel anzuzeigen

Eine Missachtung der Anzeigepflichten führt nach Ablauf der sogenannten Rügefrist zum Verlust der Gewährleistungsansprüche. Dies gilt ebenfalls für die Zwei-Monats-Frist beim Verbrauchsgüterkauf. 

Eine Kaufsache beziehungsweise das hergestellte Werk gelten nach Artikel 401 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes dann als mangelhaft, wenn:

  • die Sache nicht die für ihren ordnungsgemäßen Gebrauch oder für den Verkehr erforderliche Eigenschaften besitzt;

  • die Sache nicht die für den besonderen Gebrauch, für den sie bestimmt ist, die erforderlichen Eigenschaften besitzt und dies dem Verkäufer/Besteller bekannt war;

  • die Sache nicht die Eigenschaften und Merkmale besitzt, die ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden oder vorgeschrieben sind;

  • die Sache nicht einer Vorlage oder einem Modell entspricht, es sei denn, dass die Vorlage oder das Modell nur zu allgemein informativen Zwecken vorgeführt wurde;

  • die Sache nicht die Eigenschaft besitzt, die ansonsten bei anderen Sachen derselben Art bestehen und die die der Leistungserwerber (Käufer/Besteller) nach der Natur der Sache und unter Berücksichtigung der Erklärungen des Leistungserbringers (Verkäufer/Hersteller) berechtigterweise erwarten konnte;

  • (speziell bei Kaufverträgen) die nicht ordnungsgemäße Montage die Folge von Mängeln in den Montageanweisungen war. 

Liegt ein Mangel an der Kaufsache vor, so stehen dem Käufer folgende Gewährleistungsrechte zu:

  • Nachlieferung oder Nachbesserung (Artikel 410 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes): Sämtliche Kosten, die mit der Nachlieferung oder Nachbesserung des erworbenen Gegenstandes verbunden sind, werden vom Verkäufer getragen. Es muss allerdings zwischen Stück- und Gattungsschulden unterschieden werden. Darüber hinaus muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur beanspruchten Nachlieferung oder Nachbesserung setzen.

  • Minderung des Kaufpreises (Artikel 410 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Artikel 420 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes): Nimmt der Verkäufer die Nachlieferung oder Nachbesserung der mangelhaften Sache nicht vor, kann der Käufer das Minderungsrecht ausüben. Der Kaufpreis mindert sich gemäß dem Verhältnis zwischen dem Wert der Sache ohne Mängel und dem Wert der Sache mit Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

  • Rücktritt vom Kaufvertrag (Artikel 410 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 412 und 413 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes): Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt nur in Betracht, wenn der Verkäufer innerhalb der ihm gesetzten Frist der Forderung nach Nachlieferung oder Nachbesserung nicht nachgekommen ist und es sich nicht um einen unbedeutenden Mangel an der Sache handelt. Nach Ablauf der Nachfrist wird der Kaufvertrag von Gesetzes wegen aufgehoben und der Vertrag wird rückabgewickelt. Der Käufer kann allerdings an dem weiteren Fortbestehen des Vertragsverhältnisses festhalten, wenn er dem Käufer unverzüglich erklärt, dass der Vertrag weiterhin in Kraft bleibt.

Ausnahmsweise kann der Käufer auch ohne das Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und zwar, wenn der Verkäufer nach Unterrichtung über die Mängel mitteilt, dass er den Vertrag nicht erfüllen wird oder wenn es sich aus den Umständen des konkreten Falles offensichtlich ergibt, dass der Verkäufer den Vertrag auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht erfüllen wird. 

Die Frist für die Geldendmachung der Gewährleistungsrechte beträgt gemäß Artikel 422 Abs. 1 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes für alle Kaufverträge zwei Jahre. 

Bei Werkverträgen trifft den Besteller ebenfalls eine Überprüfungspflicht. Nach Artikel 604 Abs. 1 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes ist der Besteller verpflichtet, das hergestellte Werk, sobald dies möglich ist, auf eventuelle Mängel hin zu untersuchen und den Hersteller über das etwaige Vorliegen solcher zu unterrichten. Nach erfolgter Untersuchung und Abnahme haftet der Hersteller nämlich nicht mehr für die Mängel, die durch eine übliche Untersuchung hätten bemerkt werden können, außer wenn der Hersteller von den Mängeln wusste aber diese dem Besteller nicht angezeigt hat. Zeigt sich ein Mangel, der durch eine übliche Untersuchung nicht aufgedeckt werden konnte, erst später (sogenannter verborgener Mangel), so kann sich der Besteller wieder auf seine Gewährleistungsrechte berufen. Voraussetzung ist aber, dass er den entdeckten Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Monat, dem Hersteller anzeigt.

Die Gewährleistungsrechte bei Werkverträgen stellen sich wie folgt dar:

  • Nachbesserung (Artikel 608 Abs. 1 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes): Der Besteller kann vom Hersteller des Werks eine Nachbesserung verlangen, wenn eine Unterrichtung des Herstellers über den Mangel erfolgt ist und ihm hierfür eine angemessene Frist gesetzt worden ist. Der Hersteller kann die Nachbesserung verweigern, wenn diese mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. Der Besteller kann dann allerdings mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

  • Minderung (Artikel 611 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes): Nimmt der Hersteller die Nachbesserung nicht vor, oder kann er sie wegen übermäßiger Kosten ablehnen, so kann der Besteller die Vergütung für die Herstellung mindern. Die Höhe des Minderungsbetrages ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem Wert des Werkes ohne Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Wert, den ein Werk mit Mangel zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte.

  • Rücktritt (Artikel 608 Abs. 3 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes): Der Rücktritt vom Werkvertrag ist nur dann möglich, wenn eine Nachbesserung nicht vorgenommen wurde oder diese wegen übermäßiger Kosten verweigert werden kann und es sich nicht um einen unbedeutenden Mangel handelt.

Ausnahmsweise braucht keine vorherige Aufforderung des Bestellers zur Nachbesserung erfolgen, wenn gemäß Artikel 609 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes das Werk einen solchen Mangel aufweist, dass es unbrauchbar ist oder im Widerspruch zu den ausdrücklichen Bedingungen des Werkvertrages steht. 

Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten aus einem Werkvertrag beträgt gemäß Artikel 606 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes zwei Jahre. 

Auf den Bauvertrag finden im Hinblick auf die Gewährleistungsrechte hauptsächlich die Gewährleistungsvorschriften zum Werkvertrag Anwendung. Dennoch sieht das kroatische Schuldrechtsgesetz in den Artikeln 631 ff. einige Besonderheiten vor. Hierzu gehört:

  • die Gewährleistungsfrist (Artikel 633 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes):Die Gewährleistungsrechte des Bestellers verjähren erst nach zehn Jahren ab Übergabe und Abnahme des Baus.

  • die Anzeigefrist (Artikel 634 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes): Der Besteller muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzeigen, dass ein Mangel am Bau festgestellt worden ist.

  • Übergang der Gewährleistungsrechte (Artikel 632 des kroatischen Schuldrechtsgesetzes): Die Gewährleistungsrechte gehen auf alle späteren Erwerber des Baus über. Eine neue Gewährleistungsfrist beginnt jedoch nicht zu laufen, sondern es erfolgt eine Anrechnung des bisherigen Zeitraums. 

Die Gewährleistungsrechte können nach dem kroatischen Schuldrechtsgesetz vertraglich ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht für die sogenannten Verbraucherverträge.

Germany Trade & Invest (Stand: 18.6.2018)

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.