Dieser Inhalt ist relevant für:
Bosnien-HerzegowinaInternationale Handelsabkommen, übergreifend / WTO
Zoll
Zollbericht Bosnien-Herzegowina Internationale Handelsabkommen, übergreifend
Bosnien und Herzegowina profitiert von Handelsabkommen mit der EU, EFTA, CEFTA, der Türkei und dem Iran.
12.01.2021
Bosnien und Herzegowina und die Europäische Union (EU) haben am 16. Juni 2008 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) unterzeichnet. Mit dem Abkommen werden die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien sowohl im Bereich der politischen als auch der wirtschaftlichen Zusammenarbeit geregelt. Handelspolitisches Ziel des SAA ist es, eine Freihandelszone zwischen der EU und den Ländern des Westbalkans zu schaffen.
Zur Beschleunigung des Integrationsprozesses haben die Vertragsparteien zusätzlich ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen (IA) unterzeichnet. Das Interimsabkommen ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten und stellte in der Zwischenzeit sicher, dass die den Warenverkehr betreffenden Regelungen des SAA-Abkommens bereits angewendet werden konnten. Das SAA ist zum 1. Juni 2015 in Kraft getreten.
Mit Inkrafttreten des IA und jeweils zum 1. Januar der darauffolgenden Jahre hat Bosnien und Herzegowina die Einfuhrzölle auf europäische Ursprungswaren stufenweise gesenkt und somit den Zollabbau für Erzeugnisse mit EU-Ursprung vollzogen. Nahezu alle EU-Erzeugnisse können unter Vorlage eines Präferenznachweises zollfrei importiert werden. Es bleiben lediglich Restzölle für besonders schutzbedürftige Waren sowie Einfuhrkontingente für einige wenige Waren, überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Bereich. Die EU gewährt Bosnien und Herzegowina Zollfreiheit im Rahmen von autonomen Handelspräferenzen.
Bosnien und Herzegowina hat seinen Antrag auf den EU-Beitritt am 15. Februar 2016 gestellt und hat zurzeit den Status eines potenziellen Beitrittskandidaten.
Bosnien und Herzegowina hat den WTO-Beobachterstatus. Der Antrag auf Mitgliedschaft zur WTO wurde 1999 gestellt.
Im November 2007 trat das Central European Free Trade Agreement (CEFTA) für Bosnien und Herzegowina in Kraft und ersetzte 32 bilaterale Abkommen. Weitere Unterzeichnerstaaten sind Serbien, Moldau, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo und Albanien. Kroatien ist seit dem EU-Beitritt kein Mitgliedstaat des CEFTA mehr.
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens können fast alle gewerblichen Ursprungswaren zollfrei zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden. Der Zollabbau bei landwirtschaftlichen Produkten unterliegt, wie fast bei allen Freihandelsabkommen, restriktiven Regeln. Der vollständige Text des Abkommens einschließlich aller Anhänge ist auf der Webseite des CEFTA Sekretariats zu finden.
Um die Suche nach praktischen Informationen zum grenzüberschreitenden Handel mit den CEFTA-Staaten transparenter zu gestalten, wurde das CEFTA Transparancy Pack erstellt. Das Portal gibt einen Überblick über Themen wie Freihandelsabkommen, Zollverfahren und Warenursprung. Technische sowie sanitäre, veterinäre und phytosanitäre Vorschriften, die bei der Einfuhr in das jeweilige Land zu beachten sind, werden ebenfalls kurz dargestellt.
Am 24. Juni 2013 hat Bosnien und Herzegowina ein Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island) unterzeichnet. Das FHA wird durch bilaterale Landwirtschaftsabkommen der einzelnen EFTA-Staaten mit Bosnien und Herzegowina ergänzt. Es ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
Das Freihandelsabkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Türkei ist am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Die Türkei hat mit Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrzölle für bosnische Ursprungswaren auf null Prozent gesenkt. Ausgenommen hiervon sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 1 und 2 des Zolltarifs (Anhang II des Abkommens). Der Zollabbau in Bosnien und Herzegowina für türkische Ursprungswaren erfolgte stufenweise bis Ende 2006. Der Abkommenstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu finden.
Seit Dezember 2009 ist ein Präferenzzollabkommen mit dem Iran in Kraft.
Dieses Fragment können Sie in folgenden Kontexten finden: