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Zollbericht EU WTO

EU erhält Befugnisse bei blockierten WTO-Schlichtungsverfahren

Die neue Vorschrift erlaubt es der EU, Gegenmaßnahmen bei Blockaden von WTO-Streitbeilegungsverfahren zu ergreifen. 

Von Melanie Hoffmann | Bonn

Die Europäische Union (EU) hat neue Vorschriften verabschiedet, die sich auf die Durchsetzungsverordnung (EU) Nr. 654/2014 beziehen. Die EU soll mit diesen Vorschriften die Möglichkeit erhalten, eigene Handelsinteressen gegen illegal handelnde Partner zu schützen. Der EU wird es damit ermöglicht, Gegenmaßnahmen gegen die Länder zu ergreifen, die Handelsregeln verletzen und gleichzeitig die Beilegung von Streitigkeiten blockieren.

Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde stark ausgeweitet. Die Verordnung deckt nun Streitigkeiten im Zusammenhang mit Waren, Dienstleistungen sowie bestimmten Rechten an geistigem Eigentum ab. Zudem wird sichergestellt, dass die Kommission auch solche Verstöße untersucht, die sich negativ auf Arbeitnehmer oder die Umwelt auswirken. Solche Verstöße sollen die gleiche Aufmerksamkeit erhalten wie die Verstöße gegen den Marktzugang. 

Weiterhin ist die Einführung eines Instruments vorgesehen, welches die EU vor Zwangsmaßnahmen durch Drittländer schützen soll. Die Kommission wird aufgefordert, dazu bis spätestens Ende 2021 ein Gesetz vorzuschlagen.

Die Änderungen auf den Punkt gebracht

Die neuen Vorschriften verbessern die Durchsetzung der EU, indem folgende Änderungen eingeführt werden:

  • Die EU wird ermächtigt, Maßnahmen zum Schutz ihrer Handelsinteressen in der WTO und im Rahmen bilateraler Abkommen zu ergreifen, wenn ein Handelsstreit blockiert wird, obwohl die EU nach Treu und Glauben bemüht ist, die Streitbeilegungsverfahren einzuhalten (Zuvor durften erst dann Gegenmaßnahmen eingeleitet werden, wenn der Streitbeilegungsprozess vollständig durchlaufen wurde)
  • Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung und möglicher handelspolitischer Gegenmaßnahmen gegen Dienstleistungen und bestimmter handelsbezogener Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (IPR) (Zuvor waren nur Gegenmaßnahmen bei Waren erlaubt) 

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