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Zoll
Zollbericht Südafrika Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr
Gängigstes Zollverfahren ist die Abfertigung zum freien Verkehr (home consumption).
15.05.2019
Von Hans-Jürgen Diedrich
Freier Verkehr bedeutet, der Einführer kann nach Zahlung der Einfuhrabgaben bzw. Freigabe durch die Zollverwaltung ohne weitere Einschränkungen über die Ware verfügen. Gleichgestellt sind Waren, für die sog. außertarifliche Zollbefreiungen gelten (z.B. Freimengen im Reiseverkehr, Geschenksendungen im Postverkehr, Mustersendungen ohne Handelswert). Diese als General Rebates bezeichneten Zollbefreiungen sind in Anhang 4 zum Customs and Tariff Act 1964 (General Rebates of Customs Duties, Fuel Levy and Environmental Levy) aufgeführt. Die Befreiungen gelten bis zu dem in Anhang 4 angegebenen Umfang.
Die Zollverwaltung prüft im Rahmen der Abfertigung, ob alle aufgrund der einschlägigen Vorschriften geforderten Nachweise vorliegen und setzt die Einfuhrabgaben fest. Mit Zahlung der Abgaben bzw. Freigabe bei außertariflichen Zollbefreiungen kann der Einführer ohne weitere Einschränkungen über die Ware verfügen. Zuverlässigen Einführern kann außerdem Zahlungsaufschub für Einfuhrabgaben gewährt werden. Anträge hierzu sind beim örtlich zuständigen Zollamt zu stellen.
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