Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Angola

Zoll und Einfuhr kompakt - Angola gibt Exporteuren einen Überblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Andrea Mack | Bonn

  • Angola gehört mehreren afrikanischen Regionalorganisationen an und ist Mitglied der afrikanischen Freihandelszone. Mit der EU besteht ein Investitionsabkommen.

    Regionale Wirtschaftsgemeinschaften SADC und ECCAS 

    Angola ist Mitglied der 1992 gegründeten Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika SADC (Southern African Development Community), der insgesamt 16 Länder des südlichen und östlichen Afrikas angehören.

    Ein Ziel der Gemeinschaft ist die regionale Integration in den Bereichen Wirtschaft und Handel. Auf der Grundlage des SADC-Handelsprotokolls, das einen Abbau der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, setzen mittlerweile 13 der 16 Länder eine Freihandelszone für Waren mit nachgewiesenem SADC-Ursprung (mittels Certificate of Origin) um. Angola hat der Gemeinschaft inzwischen seine Zollangebote unterbreitet und wird der SADC-Freihandelszone als 14. Mitglied beitreten.  

    Die Europäische Union (EU) und sechs SADC-Länder haben im Juni 2016 ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) unterzeichnet, das den unterschiedlichen Entwicklungsstand der einzelnen Partner berücksichtigen soll. Es garantiert den afrikanischen Staaten (außer Südafrika) einen zoll- und kontingentfreien Zugang zum europäischen Markt. Im Gegenzug öffnen diese schrittweise einen Teil ihrer Märkte für Exportprodukte aus der EU. Das WPA wird gegenüber Botsuana, Eswatini, Lesotho, Mosambik, Namibia und Südafrika angewendet. Angola stellte im Februar 2020 einen formalen Antrag, sich dem EU-SADC-WPA anschließen zu wollen und befindet sich im Beitrittsprozess zu diesem Abkommen. 

    Gleichzeitig gehört Angola der 1983 gegründeten Zentralafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECCAS (franz. CEEAC) an, wie die SADC eine der acht von der Afrikanischen Union (AU) anerkannten regionalen Wirtschaftsgemeinschaften. Weitere Mitgliedstaaten der ECCAS sind Äquatorialguinea, Burundi, Gabun, Kamerun, Kongo, DR Kongo, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Tschad und Zentralafrikanische Republik. Ziel ist die Förderung der regionalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Zentralafrika, darunter auch die Abschaffung von Zöllen. Mittlerweile hat ECCAS einen Rechtsrahmen für eine Zollunion mit einem gemeinsamen Außenzoll gegenüber Drittstaaten beschlossen.

    Tripartite Freihandelszone

    Über die SADC ist Angola in das trilaterale Freihandelsabkommen TFTA (Tripartite Free Trade Area) Agreement eingebunden, das Staats- und Regierungschefs aus 26 Ländern Afrikas im Juni 2015 vereinbart haben. Das Abkommen trat am 25. Juli 2024 in Kraft, nachdem die erforderliche Mindestanzahl von 14 Ratifizierungen erreicht wurde. Bislang ratifiziert haben Angola, Ägypten, Botsuana, Burundi, Eswatini, Kenia, Lesotho, Malawi, Namibia, Ruanda, Sambia, Simbabwe, Südafrika und Uganda. 

    Die neue Freihandelszone soll die bereits bestehenden drei Freihandelsblöcke COMESA (Common Market for Eastern and Southern Africa), EAC (East African Community) und SADC integrieren und den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien erleichtern. Das Problem der Mehrfachmitgliedschaften soll gelöst und die Zusammenarbeit, Harmonisierung und Koordinierung der Politiken zwischen den Regionalorganisationen gefördert werden.

    Afrikanische Freihandelszone AfCFTA

    Die Afrikanische Union brachte im März 2018 eine kontinentale Freihandelszone auf den Weg. Mittlerweile sind 54 afrikanische Staaten dem Abkommen zur Schaffung einer Afrikanischen Kontinentalen Freihandelszone AfCFTA (African Continental Free Trade Agreement) beigetreten, rund 90 Prozent dieser Länder haben ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt, darunter auch Angola.

    Das Abkommen hat zum Ziel, den innerafrikanischen Handel und Investitionen zu erleichtern, die Industrialisierung zu fördern und regionale Wertschöpfungsketten aufzubauen. Langfristig streben die Mitgliedstaaten eine kontinentale Zollunion und einen afrikanischen Binnenmarkt an, mit freiem Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie freiem Personenverkehr.

    Insgesamt 97 Prozent der bestehenden Warenzölle sollen schrittweise abgebaut werden. Für drei Prozent der Zolltariflinien bleiben Zölle dauerhaft bestehen. Vorgesehen ist auch der Abbau von nichttarifären Handelshemmnissen wie Zollbürokratie oder Importquoten. Die Umsetzung der Freihandelszone startete am 1. Januar 2021. Da die Verhandlungen über Zollangebote und Ursprungsregeln zu dem Zeitpunkt nicht vollständig abgeschlossen waren, fand kaum Warenaustausch im Rahmen der AfCFTA statt. Um eine positive Signalwirkung auszulösen, nahmen im Oktober 2022 acht ausgewählte Länder den Handel mit bestimmten Produkten unter der neu geschaffenen "Guided Trade Initiative" auf. Das Pilotprojekt wurde sukzessive auf weitere Länder und Produkte erweitert und ist mittlerweile abgeschlossen. Informationen rund um das Abkommen stellt das in Accra angesiedelte AfCFTA-Sekretariat bereit.

    Sonstige Mitgliedschaften und Abkommen 

    Angola gehört seit 23. November 1996 der Welthandelsorganisation WTO an. Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährt die EU einseitig Zollbegünstigungen für Waren mit Ursprung in Angola. Das Land profitiert zudem von der EU-Sonderregelung "Everything but Arms" (EBA), nach der alle Warenzölle vollständig ausgesetzt sind, außer für Waffen und Munition. Am 1. September 2024 ist das Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der EU und Angola (Sustainable Investment Facilitation Agreement – SIFA) in Kraft getreten. Das Abkommen soll Anreize für ausländische Investitionen schaffen, die für die Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklungsziele erforderlich sind. 
    Die USA gewähren Angola einseitig Zollerleichterungen im Rahmen des African Growth and Opportunity Act (AGOA). Das Programm läuft im September 2025 aus.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Voraussetzung dafür ist eine regelgerechte Anmeldung.

    Rechtsgrundlagen, Registrierung, Voranmeldung

    Die bei der Einfuhr in Angola zu beachtenden Zollvorschriften sind im Zollgesetz Decreto-Lei n.º 05/06 vom 4. Oktober 2006, dem aktuellen Zolltarif Pauta Aduaneira 2024 sowie weiteren Erlassen geregelt, die auf der Internetseite der Allgemeinen Steuerverwaltung AGT (Administração Geral Tributária) unter Legislação / Aduaneira zur Verfügung stehen. Dort ist auch ein Vorschlag (Proposta) der AGT-Zollabteilung für eine Revision des Zollgesetzes eingestellt. Die Neufassung zielt darauf ab, das Zollgesetz in Einklang mit der reformierten Steuergesetzgebung zu bringen und die Zollabwicklung zu erleichtern und zu vereinfachen.

    Es ist bereits möglich, eine unvollständige Zollanmeldung einzureichen oder eine verbindliche Zolltarifauskunft oder verbindliche Ursprungsauskunft bei der AGT zu beantragen. Vertrauenswürdige und zuverlässige Unternehmen können den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Operador Económico Autorizado - OEA) in Angola beantragen, der Vereinfachungen und Erleichterungen bei der Zollabfertigung gewährt.   

    Am Außenhandel beteiligte Unternehmen müssen im Register der Exporteure und Importeure (REI - Registo de Exportadores e Importadores) des Handelsministeriums (Ministério da Indústria e Comércio) eingetragen sein. Ein Eintrag im REI ist fünf Jahre gültig. Importeure müssen für die Produktkategorien, die sie einführen, registriert sein. Nur dann können sie eine Importlizenz beantragen, die grundsätzlich für alle Einfuhrwaren erforderlich ist. Anträge sind über die digitale Außenhandelsplattform PICE (Plataforma Integrada do Comércio Externo) einzureichen. Weitere Informationen zu Importlizenzen finden Sie in den Abschnitten "Verbote und Beschränkungen".

    Der Frachtführer muss Importwaren vor der Ankunft in Angola bei der Zollbehörde summarisch anmelden. Für Seefrachtsendungen ist ein Ladezertifikat zwingend erforderlich. Zuständig ist die angolanische Regulierungsbehörde für die Zertifizierung von Fracht und Logistik ARCCLA (Agência Reguladora de Certificação de Carga e Logística de Angola). Die ASA Afrika Service Schiffahrts-Agentur GmbH stellt im Auftrag der ARCCLA das gebührenpflichtige Ladezertifikat für Verladungen aus Deutschland aus. Die Nummer des Zertifikats ist auf dem Konnossement und dem Manifest einzutragen. 

    Zollanmeldung

    Die Zollanmeldung erfolgt durch den Einführer oder einen beauftragten Zollagenten, der von der Allgemeinen Steuerverwaltung AGT zugelassen ist. Als einheitliches Formular für die Zollanmeldung (Declaração aduaneira) wird das Documento Único (DU) verwendet. Darauf ist die Nummer der Einfuhrlizenz anzugeben. Das DU wird in der Regel elektronisch über das automatisierte Zollsystem ASYCUDA World eingereicht. Dafür ist eine Registrierung bei ASYCUDA erforderlich. 

    Angola arbeitet nach wie vor an der vollständigen Umsetzung des "Single Window"-Systems unter dem Namen Janela Única do Comércio Externo (JUCE). Laut dem WTO Trade Policy Review 2024 sind rund 80 Prozent der an Import- und Exportprozessen beteiligten Institutionen bereits in das JUCE-System eingebunden.

    Folgende Fristen sind für die Einreichung der Zollanmeldung ab dem Ankunftsdatum des Transportmittels einzuhalten:

    • 60 Tage für Waren, die auf dem Seeweg eingeführt werden
    • 30 Tage für Waren, die auf dem Luftweg eingeführt werden
    • 30 Tage für Waren, die mit anderen Transportmitteln (Straße oder Schiene) eingeführt werden
    • 48 Stunden für lebende Tiere, chemische Produkte, Explosivstoffe und Waffen
    • 90 Tage für Waren unter dem Zollregime des Erdöl- und Bergbausektors
    • 13 Tage für verderbliche Waren.

    Warenbegleitpapiere

    Der Zollanmeldung (Documento Único) sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • Zollwerterklärung
    • Handelsrechnung mit allen handelsüblichen Angaben wie
      • Name und Anschrift von Verkäufer und Empfänger (sowie Käufer, falls abweichend vom Empfänger)
      • Ort und Datum der Ausstellung
      • Rechnungsnummer
      • genaue Warenbezeichnung und Menge einschließlich Brutto- und Nettogewichte
      • Stückpreise und Gesamtbeträge einschließlich Währung
      • Liefer- und Zahlungsbedingungen
      • Ursprungsland
    • detaillierte Packliste, falls die entsprechenden Angaben nicht in der Handelsrechnung aufgeführt sind
    • Frachtpapiere (Konnossement, Luftfrachtbrief)
    • Transportversicherungszertifikat
    • Ursprungszeugnis gegebenenfalls für Tierprodukte erforderlich, ansonsten nur auf Anforderung des Importeurs
    • je nach Ware zusätzliche Bescheinigungen wie Einfuhrlizenz/-genehmigung, Tier- oder Pflanzengesundheitszeugnis, Analysenzertifikat oder Freiverkäuflichkeitsbescheinigung.

    Anhand eines Risikomanagementsystems weist die Zollbehörde die Importsendung einem der vier Abfertigungskanäle zu:

    • grüner Kanal mit direkter Freigabe der Ware
    • gelber Kanal mit Prüfung der Dokumente
    • roter Kanal mit physischer Kontrolle der Ware
    • blauer Kanal mit nachträglicher Prüfung (verificação pós importação) bis fünf Jahre nach Freigabe der Ware.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Waren können zum freien Verkehr abgefertigt oder in eines der besonderen Zollverfahren überführt werden. Besondere Verfahren bedürfen einer Bewilligung der Zollbehörde.

    Mit der Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Das angolanische Zollgesetz sieht folgende Abfertigungsmöglichkeiten vor (Art. 51):

    • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Importação definitiva)
    • vorübergehende Verwendung (Importação temporária)
    • Wiedereinfuhr (Reimportação)
    • Ausfuhr (Exportação definitiva)
    • vorübergehende Ausfuhr (Exportação temporária)
    • Wiederausfuhr (Reexportação)
    • Zollgutlagerung (Armazenagem aduaneira)
    • Transit (Trânsito aduaneiro).

    Überlassung zum freien Verkehr

    Bei der Abfertigung zum freien Verkehr prüft die Zollverwaltung, ob alle aufgrund der einschlägigen Vorschriften geforderten Nachweise vorliegen und setzt die Einfuhrabgaben fest. Nach Zahlung der Abgaben und Freigabe durch die Zollverwaltung kann der Einführer ohne weitere Einschränkungen über die Ware verfügen.

    Vorübergehende Einfuhr

    Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Warenmuster, Messe- und Ausstellungsgüter sowie Waren zur Reparatur oder Ausbesserung mit Bewilligung der Zollbehörde vorübergehend in Angola eingeführt werden. Es ist eine Sicherheit zu hinterlegen, die bei fristgerechter Wiederausfuhr erstattet wird. Warenmuster ohne Handelswert sind zollfrei. Die Wiederausfuhrfrist beträgt zwölf Monate. Eine einmalige Fristverlängerung ist auf Antrag möglich. Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung von Waren wird in Angola nicht angewendet.

    Zolllager

    Im Zolllagerverfahren können Waren unter zollamtlicher Überwachung in einem öffentlichen oder privaten Zolllager abgabenfrei eingelagert werden, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden. Voraussetzung ist die Leistung einer Sicherheit. Die Allgemeine Steuerverwaltung AGT kann Sonderzolllager für Gefahrgut und andere sensible Waren bewilligen, deren Erhalt besondere Einrichtungen erfordert. Die Höchstlagerdauer beträgt zwölf Monate. Eine einmalige Fristverlängerung ist auf Antrag möglich.

    Versandverfahren

    Das Versandverfahren ermöglicht den Transport von Waren unter zollamtlicher Überwachung durch das angolanische Zollgebiet zu einer Binnenzollstelle (trânsito national) oder in ein Drittland (trânsito internacional). Für das Verfahren ist eine Sicherheit in Höhe der potenziellen Einfuhrabgaben zu leisten. Der Transit von bestimmten Waren wie Kriegswaffen und Fahrzeugen für militärische Zwecke ist genehmigungspflichtig. Der Transit von Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen wie auch von gefälschten und nachgeahmten Produkten ist verboten. Die betreffenden Waren sind in Tabelle V der einleitenden Bestimmungen zum Zolltarif 2024 aufgeführt (Art. 91f).

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen.

    Die angolanische Regierung gewährt ermäßigte Zollabgaben auf eingeführte Waren sowie steuerliche Anreize für Unternehmen und Privatpersonen in der Exklave Cabinda. Im Rahmen des "Regime Tributário Especial" gilt für einen Großteil der Waren (einschließlich Getränke und Fahrzeuge) ein reduzierter Zoll- und Mehrwertsteuersatz von jeweils zwei Prozent. Bei Lebensmitteln sind es jeweils nur ein Prozent. Die Vergünstigungen gelten nicht für die Erdölindustrie. Ebenso ausgenommen sind bestimmte Produkte wie Tabakwaren, Schmuck und Uhren gemäß der Liste im Präsidialdekret Nr. 4/22.

    Die Regierung hat 2020 ein Gesetz zur Einrichtung von Freizonen verabschiedet (Gesetz Nr. 35/20), das durch das Präsidialdekret Nr. 4/21 geregelt wird. Das Gesetz zielt darauf ab, inländische und ausländische Direktinvestitionen zu fördern, die Wirtschaft zu diversifizieren und Arbeitsplätze zu schaffen. Unternehmen, die in einer Freizone angesiedelt sind, profitieren von steuerlichen Anreizen und Zollvergünstigungen. Die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, Investitionsgütern und Zubehör ist von Zöllen und anderen Abgaben befreit, mit Ausnahme der Gebühren für erbrachte Dienstleistungen (Art. 30). Im Mai 2021 richtete Angola die "Barra do Dande Integrated Development Free Zone" ein.

    Die staatliche Investitionsbehörde AIPEX (Agência de Investimento Privado e Promoção das Exportações de Angola) ist zentrale Anlaufstelle für private Investoren. Sie fungiert als One-Stop-Shop und unterstützt Unternehmen bei der Durchführung ihrer Investitionsvorhaben.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft.

    Zolltarif

    Der Zolltarif Angolas basiert auf der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2022). Der aktuelle Tarif wurde per Decreto Legislativo Presidencial n.° 1/24 am 3. Januar 2024 im angolanischen Amtsblatt veröffentlicht und ist seit Anfang April 2024 in Kraft. Die Zollsätze variieren von zwei bis 55 Prozent. Der Höchstsatz von 55 Prozent gilt etwa für Erfrischungsgetränke, einige Alkoholika und Tabakprodukte. Bestimmte Waren wie chemische Erzeugnisse, Pharmazeutika und Düngemittel können zollfrei (zum Nullzollsatz) eingeführt werden. Im Zolltarif sind bereits Spalten für Präferenzzölle angelegt, die Angola künftig für Ursprungswaren aus Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) und der Afrikanischen Union gewähren wird, sobald die Freihandelsabkommen ausverhandelt und umgesetzt werden können.   

    Außertarifliche Zollbefreiungen bestehen unter anderem für die Lieferung von Hilfsgütern an anerkannte gemeinnützige Organisationen, bestimmte landwirtschaftliche und industrielle Vorprodukte, Waren für den Öl- und Bergbausektor, öffentliche Bauvorhaben und für private Investitionsprojekte. 

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Zolls ist der Zollwert der Ware. Dies ist im Rahmen eines Kaufgeschäftes grundsätzlich der Transaktionswert, das heißt der zwischen unabhängigem Käufer und Verkäufer tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die eingeführte Ware.

    Die angolanischen Einfuhrzollsätze können auf der Internetseite der Allgemeinen Steuerverwaltung AGT (Administração Geral Tributária) unter Serviços Aduaneiros / Pauta Aduaneira abgerufen werden. Mithilfe eines Rechentools können Unternehmen anfallende Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ermitteln.

    Ausfuhrabgaben

    Ein Ausfuhrzoll von 20 Prozent ist für Waren zu zahlen, die in Angola eingeführt und danach in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden (sogenannte mercadorias nacionalizadas). Bei Lebensmitteln, Medikamenten und medizinischer Ausrüstung beträgt dieser Ausfuhrzoll 70 Prozent. Hinzu kommt jeweils eine Zollgebühr von 0,5 Prozent. Bei der Ausfuhr von mineralischen Rohstoffen, die unter die Zollregelung für den Erdöl- und Bergbausektor fallen, wird eine Zollgebühr von 0,1 Prozent erhoben.

    Mehrwertsteuer

    Die angolanische Regierung führte mit dem Gesetz Nr. 7/19 vom 24. April 2019 eine Mehrwertsteuer (Imposto sobre o Valor Acrescentano/IVA) ein. Der Normalsatz beträgt 14 Prozent. Bemessungsgrundlage bei Einfuhren ist der verzollte Warenwert zuzüglich aller im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallenden Abgaben außer der Mehrwertsteuer selbst. Von der Mehrwertsteuer befreit sind zum Beispiel bestimmte Erdölerzeugnisse, Arzneimittel, medizinische Geräte und Lehrbücher (Anhang IV und V des Gesetzes). 

    Einem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliegen Steuerpflichtige, die im Rahmen des vereinfachten Mehrwertsteuersystems registriert sind sowie Hotel- und Gastronomiedienstleistungen.

    Ein ermäßigter Steuersatz von fünf Prozent gilt für häufig konsumierte Nahrungsmittel wie Bohnen, Reis, Brot und Speiseöl sowie für landwirtschaftliche Betriebsmittel, darunter Tiere, Saatgut, Düngemittel und Traktoren (Anhang I und II). 
    Ein ermäßigter Steuersatz von einem Prozent wird angewendet auf Waren, die unter die Sonderregelung für die Provinz Cabinda fallen, mit Ausnahme der in Anhang III gelisteten Waren. Weitere Informationen zum Mehrwertsteuergesetz sind bei der Allgemeinen Steuerverwaltung AGT eingestellt. 

    Verbrauchsteuern

    Gleichzeitig mit der Mehrwertsteuer führte Angolas Regierung per Gesetz Nr. 8/19 eine Verbrauchsteuer (Imposto Especial de Consumo/IEC) auf bestimmte Güter ein. Derzeit sind folgende Warengruppen betroffen: Erfrischungsgetränke und alkoholische Getränke, Tabak und Tabakwaren, bestimmte mineralische Brennstoffe, Feuerwerkskörper, Säcke und Beutel aus Kunststoffen, Reifen, Schmuckwaren, bestimmte Kraftfahrzeuge, Luft- und Wasserfahrzeuge, Gewehre, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Die Steuersätze variieren je nach Ware zwischen zwei Prozent und 50 Prozent. Bemessungsgrundlage bei Einfuhren ist der Zollwert der Waren. Bestimmte Produkte wie Elektrofahrzeuge und Güter für medizinische oder Bildungszwecke sind von Verbrauchsteuern ausgenommen.

    Auswahl verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse
    Steuergegenstand

    aktueller Steuersatz

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    3%

    Wein, Sekt, Spirituosen

    8%

    Feuerwerkskörper

    19%

    Säcke und Beutel aus Kunststoff für den Transport (ausschließlich zur Verpackung)

    19% (2%)

    Runderneuerte oder gebrauchte Luftreifen aus Kautschuk

    19%

    Bestimmte neue und gebrauchte Pkw und Lkw

    5%

    Luftfahrzeuge, Segel- und Motorboote

    20%

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten  

    5%

    Stand: August 2025Quelle: Verbrauchsteuergesetz Nr. 16/21

    Zollabfertigungsgebühr

    Bei der Einfuhr von Waren ist eine Zollabfertigungsgebühr (Emolumentos Gerais Aduaneiros) in Höhe von zwei Prozent des Zollwerts zu zahlen. Für Waren, die im Ölsektor verwendet werden, gilt ein ermäßigter Satz von 0,1 Prozent (Zolltarif 2024, Art. 58).

    Stempelsteuer

    Mit der Einführung der Mehrwertsteuer im Jahr 2019 hat Angola die zuvor erhobene Stempelsteuer (Imposto do Selo) von einem  Prozent auf Einfuhren abgeschafft.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Die Einfuhr bestimmter Waren in Angola ist verboten.

    Die Einfuhr von Waren, die in Tabelle I der einleitenden Bestimmungen zum Zolltarif 2024 aufgeführt sind, ist verboten (Art. 59). Begründet werden die Importverbote mit dem Schutz der Umwelt, der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Moral, der Sicherheit, der Industrie, des Handels, der Kunst oder des historischen und archäologischen Erbes.

    Die Liste enthält unter anderem folgende Waren: 

    • Produkte, die gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte verletzen sowie gefälschte oder nachgeahmte Waren
    • Tiere und tierische Erzeugnisse aus Regionen, die von Tierseuchen betroffen sind
    • bestimmte Teilstücke von Schlachtnebenerzeugnissen wie Köpfe und Schwänze von Tieren
    • bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile aus Regionen, die von epiphytischen Krankheiten betroffen sind
    • Getreide und Saatgut jeglicher Art, wenn genetisch verändert oder transgen, es sei denn, sie sind für Nahrungsmittelhilfsprogramme bestimmt
    • destillierte Getränke, die schädliche Substanzen wie Absinth enthalten
    • hausgemachte oder traditionell hergestellte Getränke und Medikamente
    • gesundheitsschädliche Arznei- und Lebensmittel
    • Kraftfahrzeuge mit Rechtslenkung
    • leichte Fahrzeuge, älter als fünf Jahre
    • schwere Fahrzeuge, älter als acht Jahre
    • Motorräder, älter als drei Jahre
    • gebrauchte Batterien
    • Waren mit subversiver Propaganda wie Bücher oder DVDs
    • bestimmte narkotische und psychotrope Substanzen, auch Khat
    • Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und andere ozonabbauende Substanzen (ODS) gemäß Montrealer Protokoll.

    Außerdem besteht ein Einfuhrverbot für vorverpackte Lebensmittel gemäß Decreto Executivo Conjunto n.° 22/15 vom 23. Januar 2015. Angola ist Mitglied der Bamako-Konvention. Das Abkommen verbietet die Einfuhr gefährlicher (auch radioaktiver) Abfälle nach Afrika und regelt die grenzüberschreitende Verbringung solcher Abfälle innerhalb Afrikas.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Importlizenzen sind generell für alle Waren erforderlich. Für eine Reihe von Produkten gelten gesonderte Einfuhrbeschränkungen.

    Einfuhrlizenzen

    Gemäß Präsidialerlass Nr. 126/20 vom 5. Mai 2020 gilt in Angola eine generelle Importlizenzpflicht für alle Waren (Art. 11), unabhängig davon, ob eine Vorversandkontrolle durchzuführen ist. Diese ist aktuell für keine Importwaren verpflichtend. Hauptziel der Lizenzvergabe ist laut Erlass, die Herkunft und Qualität von importierten und exportierten Gütern aus gesundheitspolizeilicher, pflanzenschutz- und lebensmittelrechtlicher Sicht zu kontrollieren. Darüber hinaus sollen Ein- und Ausfuhren statistisch überwacht und der Devisenfluss kontrolliert werden. Warensendungen bis zu einem Wert von 5.000 US$ sind von der Lizenzpflicht ausgenommen.

    Es gibt drei unterschiedliche Lizenzregelungen: Befreiung von der Lizenzpflicht, automatische Lizenzvergabe und nicht-automatische Lizenzierung.

    Befreiung von der Lizenzpflicht

    Einfuhrlizenzen sind nicht erforderlich für:

    • vorübergehende Einfuhren
    • Teile und Zubehör, die einem Garantievertrag unterliegen
    • Spenden (außer gebrauchte Produkte)
    • Kinofilme, deren kommerzielle Verwertung erlaubt ist
    • Einfuhren von Waren zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen, insbesondere Waffen, Munition oder anderes Kriegsmaterial
    • Einfuhren von Material, das zu Prüf-, Untersuchungs- oder Forschungszwecken für industrielle oder wissenschaftliche Zwecke ins Ausland gesendet wurde
    • Muster
    • weitere von der Genehmigungspflicht durch zuständige Behörden ausgenommene Produkte.

    Automatische Lizenzen

    Automatische Lizenzen vergibt das Ministerium für Industrie und Handel in der Regel für Waren, die keinen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Dazu gehören Güter, die für den Erdölsektor oder für genehmigte private Investitionsprojekte bestimmt sind sowie Bauteile und Komponenten für die Wartung von Flugzeugen und Schiffen. Hinzu kommen Waren, die in einer gemeinsam von den Ministerien für Handel und Finanzen genehmigten Liste enthalten sind.

    Nicht-automatische Lizenzen

    Eine nicht-automatische Lizenz ist für alle Waren erforderlich, die nicht von der Lizenzpflicht befreit sind oder keine automatische Lizenz erhalten. Darunter fallen Waren, für die Beschränkungen wie Einfuhrkontingente bestehen. Betroffen sind auch Waren, die für Zolllager, Freizonen oder Duty-Free-Shops bestimmt sind sowie Waren aus Ländern, für die Beschränkungen gemäß Resolutionen der Vereinten Nationen bestehen. 

    Seit Ende Januar 2024 wird gemäß Präsidialerlass Nr. 213/23 vom 30. Oktober 2023 eine nicht-automatische Importlizenz auch für häufig konsumierte Güter (bens de amplo consumo) verlangt. Eine Liste der betroffenen Waren steht jedoch noch aus. Der Erlass ersetzt das vorherige Dekret Nr. 23/19, das Einfuhrkontingente für bestimmte Basisgüter und verpflichtende Vorversandkontrollen vorsah. Hintergrund der (noch nicht umgesetzten) Lizenzregelung ist das Programm zur Förderung der Produktion, Exportdiversifizierung und Importsubstitution PRODESI, mit dem die Regierung eine zunehmende Selbstversorgung mit Lebensmitteln anstrebt. 

    Beantragung einer Lizenz 

    Der Antrag für eine automatische oder nicht-automatische Einfuhrlizenz muss vor dem Versand der Ware über die digitale Außenhandelsplattform PICE (Plataforma Integrada do Comércio Externo) gestellt werden. Dazu reicht der Zollagent eine vorläufige Einfuhrzollanmeldung (Documento Único) und eine Pro-Forma-Rechnung ein, die neben Portugiesisch auch auf Englisch oder Französisch verfasst sein kann. Zusätzlich sind alle von zuständigen Institutionen wie der Steuerbehörde, Nationalbank oder dem Handelsministerium geforderten Informationen beizufügen. Nach Prüfung wird der Antrag durch die Vergabe einer Lizenznummer bewilligt. Die Einfuhrlizenz ist 120 Tage gültig.

    Warenspezifische Einfuhrbeschränkungen

    Die folgende Tabelle enthält Waren, für deren Einfuhr in Angola besondere Auflagen gelten. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Erforderliche Lizenzen, Genehmigungen oder Registrierungen müssen in der Regel vor dem Versand vom Importeur oder dessen Zollagenten bei den zuständigen Behörden beantragt werden. Zusätzlich ist stets eine Importlizenz des Ministeriums für Industrie und Handel einzuholen.

    Einfuhrbedingungen für ausgewählte Importprodukte
    WarenbezeichnungBedingungZuständige Behörde
    Tiere und TierprodukteEinfuhrgenehmigungMinisterium für Land- und Forstwirtschaft MINAGRIF (Ministério da Agricultura e Florestas)
    Pflanzen und pflanzliche Produkte, DüngemittelEinfuhrlizenzMINAGRIF
    Saat- und Pflanzgutzusätzlich Registrierung von Importeuren und HändlernMINAGRIF, Serviço Nacional de Sementes (SENSE)
    PestizideProduktregistrierung und detaillierte EinfuhrerklärungMINAGRIF, Direcção Nacional de Agricultura (DNA)
    Arzneimittel; Betäubungsmittel, psychotrope Substanzen und deren VorstufenEinfuhrlizenz, Produktregistrierung für Marktzulassung; EinfuhrgenehmigungRegulierungsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitstechnologien ARMED (Agência Reguladora de Medicamentos e Tecnologias de Saúde)
    Toxische und entzündliche Produkte wie Ammoniumnitrat, Salpetersäure oder Wasserstoffperoxid, Waffen, Munition, SprengstoffeEinfuhrgenehmigungInnenministerium (Ministério do Interior) oder Verteidigungsministerium (Ministério da Defesa Nacional e Veteranos da Pátria)
    Waren wie Brieftaschen, Kugelschreiber, Uhren oder Schirme mit eingebauten Kameras oder MikrofonenEinfuhrgenehmigungInnenministerium oder Verteidigungsministerium
    Elektrische KabelEinfuhrgenehmigungNationales Institut für Qualitätsinfrastrukturen INIQ (Instituto Nacional das Infra-Estruturas da Qualidade)
    Quelle: Einleitende Bestimmungen zum Zolltarif 2024, Tabelle II (gemäß Art. 60); WTO Trade Policy Review 2024; eigene Recherchen

    Einfuhren von Tieren und tierischen Produkten werden an der Eingangszollstelle kontrolliert. Sie müssen von einem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis und gegebenenfalls einem Ursprungszeugnis des Ausfuhrlandes begleitet sein. Für Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut ist ein im Exportland erstelltes amtliches Pflanzengesundheitszeugnis einzureichen. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen nur über ausgewiesene Eingangsstellen eingeführt werden, die eine phytosanitäre Inspektion ermöglichen.

    Für tierische und pflanzliche Erzeugnisse, die als Nahrungsmittel für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, werden zusätzlich Analysenzertifikate verlangt. 

    Bei der Einfuhr von gebrauchter Kleidung ist ein Desinfektionszertifikat vorzulegen.

    Gefährdete Tiere und Pflanzen

    Angola ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES), das den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen sowie deren Produkten regelt. Bei der Einfuhr von Waren, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, ist eine Einfuhrgenehmigung des Umweltministeriums (Ministério do Ambiente) erforderlich.

    Rohdiamanten

    Bei der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten ist ein gültiges Kimberley-Prozess-Zertifikat vorzulegen, mit dem die Konfliktfreiheit der Diamanten bescheinigt wird. In Angola überwacht das Ministerium für Bodenschätze, Erdöl und Gas (Ministério dos Recursos Minerais, Petróleo e Gás) die Umsetzung des Kimberley-Prozesses.

    Einfuhrkontingente 

    Angolanische Ministerien können gemeinsam mit dem Ministerium für Industrie und Handel zeitlich begrenzte Einfuhrkontingente für bestimmte Produkte festlegen. In den letzten Jahren betraf dies unter anderem Grundnahrungsmittel, Getränke und Zement.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Für den Vertrieb von Waren in Angola sind bestimmte Marktzugangsvoraussetzungen zu beachten. 

    Normen, technische Vorschriften und Qualitätsanforderungen werden vom nationalen Normeninstitut INIQ (Instituto Nacional das Infra-Estruturas da Qualidade) entwickelt, in der Regel in Übereinstimmung mit geltenden internationalen Normen wie ISO, IEC oder Codex Alimentarius für Lebensmittel. 

    Für bestimmte Produkte wie Prüf- und Messinstrumente, die in Angola auf den Markt gebracht werden sollen, ist INIQ die Einhaltung angolanischer Normen nachzuweisen. Hierfür wird unter anderem eine Konformitätserklärung des Herstellers benötigt. Nationale Normen können über die Normungsabteilung des INIQ bezogen werden. Dem WTO Trade Policy Review 2024 zufolge ist die die Verwendung angolanischer Normen nicht verpflichtend.

    Elektrische Kabel können nur mit einer Genehmigung (Konformitätszertifikat) des INIQ eingeführt werden. Radio- und Telekommunikationsendgeräte erfordern eine Baumusterprüfung des Angolanischen Instituts für Kommunikation INACOM (Instituto Angolano das Comunicações). Der Sendung ist eine Konformitätserklärung des Herstellers beizulegen. Mit einer Genehmigung des INACOM wird die Kompatibilität der Geräte mit den angolanischen Funk- und Telekommunikationsnetzen bescheinigt.

    Kraftfahrzeuge und Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, Anhänger, Sattelanhänger sowie landwirtschaftliche Maschinen und deren Teile und Zubehör dürfen nur eingeführt werden, wenn die jeweilige Marke oder das Modell zuvor von der Agência Nacional dos Transportes Terrestres (ANTT) unter dem Verkehrsministerium (Ministério dos Transportes) genehmigt wurde. Aus diesem Grund ist eine entsprechende Typgenehmigung für Straßenfahrzeuge erforderlich und eine Einfuhrgenehmigung einzuholen. 

    Bei der Einfuhr von gebrauchten Fahrzeugen ist ein Inspektionszertifikat mit Angaben zum technischen Zustand vorzulegen. Zudem sind Altersgrenzen zu beachten.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Für den Vertrieb von Waren in Angola sind bestimmte Verpackungs- und Etikettierungsvorschriften zu beachten.

    Verpackung

    Mit dem Exekutivdekret 63/21 wurden neue Regeln für die Einfuhr von vorverpackten Waren festgelegt. Bestimmte Produkte dürfen ausschließlich in loser Schüttung in Bigbags in Angola eingeführt werden. Dazu gehören Nahrungsmittel wie Zucker, Reis, Weizenmehl, Maismehl, Bohnen, Milchpulver, Speiseöl, grobes und raffiniertes Salz, Weizengrieß, Schweinefleisch, Rindfleisch, Margarine sowie Tierfutter und Seife. Die Verpackung erfolgt nach der Einfuhr. Das Dekret sieht Ausnahmen für einige der Produkte wie Reis, Bohnen und Zucker vor, damit diese in Kleinpackungen von einem bis fünf Kilogramm für kleine Warenhäuser importiert werden können. 

    Etikettierung

    In Angola eingeführte Waren sind in portugiesischer Sprache mit der Marke des Produkts und dem Herstellungsland zu kennzeichnen. Für den Einzelhandelsverkauf bestimmte Verpackungen müssen Angaben zum Fertigungslos sowie dem Herstellungs- und Verfallsdatum aufweisen. Warenetiketten sind im Herstellungsland anzubringen. Gemäß dem Durchführungserlass 124/06 gelten besondere Etikettierungsvorschriften für Lebens- und Genussmittel, Parfüm, Kosmetik, Arzneimittel und chemische Produkte. 

    Auf Verpackungen von Lebensmitteln beispielsweise müssen folgende Angaben stehen: 

    • Liste der Inhaltsstoffe nach ihrem Anteil in abnehmender Reihenfolge
    • Anwendungshinweise
    • Produktmarke, Produktname und -typ
    • Name des Herstellers
    • Chargennummer
    • Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum
    • Aufbewahrungs- und Lagerungsbedingungen
    • Menge in Gewicht oder Volumen
    • Fettgehalt, gegebenenfalls Alkoholgehalt und weitere produktspezifische Informationen.

    Lebensmittel müssen bei der Ankunft in Angola noch 25 Prozent der gesamten Haltbarkeitsdauer aufweisen. Bei Arzneimittel und Kosmetik sind es jeweils 50 Prozent, mindestens jedoch sechs Monate.

    Von Andrea Mack | Bonn

    Zur Sammelmappe hinzufügen
  • Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der EU sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Export: Zoll- und Rechtsfragen.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

    Zur Sammelmappe hinzufügen