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EU-Mercosur: Bilaterale Schutzmaßnahmen

Zum Schutz der heimischen Wirtschaft können die Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Die Regelungen des Kapitels 9 gelten für alle Waren mit Ausnahme von Fahrzeugen der HS-Positionen 8703 und 8704.

Bilaterale Schutzmaßnahmen

Bilaterale Schutzmaßnahmen können angewendet werden, wenn die Einfuhren einer Ware aus der anderen Vertragspartei aufgrund gewährter Zollpräferenzen erheblich zunehmen und dadurch der heimischen Wirtschaft ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Eine Maßnahme kann zum Beispiel die Aussetzung der weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware gemäß Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) mit dem betroffenen Land, sein.

Die Anwendungsdauer darf - einschließlich etwaiger vorläufiger Maßnahmen - zwei Jahre nicht überschreiten. Ist die Maßnahme weiterhin erforderlich, kann sie einmalig um einen Zeitraum verlängert werden, der maximal der ursprünglichen Anwendungsdauer entspricht. 

Zur Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens für die heimische Wirtschaft wird eine Untersuchung durchgeführt. Diese wird auf Antrag der betroffenen Wirtschaft eingeleitet, sobald ausreichende Beweise vorliegen und soll innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen ist eine Fristverlängerung möglich, darf jedoch 18 Monate nicht überschreiten.

Vorläufige Schutzmaßnahmen

In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen kann, kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmaßnahme ergreifen. Voraussetzung ist eine vorläufige Feststellung, dass präferenzbegünstigte Einfuhren erheblich gestiegen sind und einen ernsthaften Schaden verursacht haben oder voraussichtlich verursachen werden.

Vorläufige Maßnahmen dürfen maximal 200 Tage angewendet werden. Ergibt die endgültige Feststellung, dass kein ernsthafter Schaden oder kein drohender ernsthafter Schaden vorliegt, sind die im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen erhöhten Zölle oder Sicherheiten unverzüglich gemäß den internen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei zu erstatten.

EU-Agrarwaren bleiben geschützt

Die Schutzvorkehrungen für landwirtschaftliche Produkte sind nicht im Abkommen selbst geregelt, sondern werden durch eine separate EU-Verordnung 2026/687 umgesetzt. Diese operationalisiert die in Kapitel 8 des Abkommens festgelegten bilateralen Schutzmaßnahmen für die EU. 

Die Europäische Kommission überwacht die Einfuhren identifizierter sensibler Produkte kontinuierlich und berichtet dem Parlament und dem Rat regelmäßig über Marktentwicklungen sowie mögliche Risiken und Schädigungen für EU-Hersteller. Bestehen ausreichende Hinweise darauf, dass die Einfuhren EU-Herstellern einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, kann die Kommission eine Untersuchung einleiten. Bei sensiblen Produkten kann dies unverzüglich erfolgen. Zu den in Anhang der Verordnung genannten sensiblen Produkten zählen unter anderem Rind-, Schweine- und Geflügelfleisch, Käse, Eier und Honig.

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