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EU-Mercosur: Zoll- und Handelserleichterungen

Ziel der Vertragsparteien ist es, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Zollabfertigung effizienter zu gestalten.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ihre Zollverfahren vorhersehbar, effizient und transparent zu gestalten. Hierzu können sie verschiedene Maßnahmen ergreifen, darunter den Austausch von Informationen, die Vereinfachung von Anforderungen und Formalitäten zur Beschleunigung der Warenabfertigung sowie die Standardisierung der von Zollbehörden verlangten Daten und Unterlagen. Darüber hinaus gewährleistet die Vertragsparteien die freie Durchfuhr von Waren durch ihr Gebiet. Kontrollen müssen gerechtfertigt sein und die Waren möglichst wenig belastend behandelt werden.

Transparenz

Relevante Informationen zu Zollverfahren sollen leicht zugänglich veröffentlicht werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsentscheidungen
  • erforderliche Dokumente und Formulare
  • geltende Zollsätze, Steuern und sonstige Abgaben bei der Ein- und Ausfuhr
  • bestehende Beschränkungen und Verbote

Zollformalitäten

Beide Vertragsparteien sollen sicherstellen, dass die Anforderungen an Daten- und Unterlagen:

  • eine zügige Überlassung der Waren ermöglichen, insbesondere bei verderblichen Waren, sofern die Voraussetzungen für die Überlassung erfüllt sind
  • so angewendet werden, dass sich der Zeit- und Kostenaufwand für Wirtschaftsbeteiligte verringert
  • die am wenigsten handelsbeschränkende Maßnahme darstellen

Zudem hat sich der Mercosur verpflichtet, auf die Anwendung gemeinsamer Zollverfahren und einheitlicher Zolldatenanforderungen für die Überlassung von Waren hinzuarbeiten.

Informationstechnologie

Zur Beschleunigung der Warenüberlassung soll verstärkt Informationstechnologie eingesetzt werden. Hierzu haben sich die EU und der Mercosur beispielsweise darauf verständigt:

  • Zollanmeldungen und, soweit möglich, weitere erforderliche Unterlagen elektronisch auszustellen und ihre elektronische Einreichung zu ermöglichen
  • ein System für den elektronischen Austausch von Zollinformationen einzurichten
  • den elektronischen Datenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten, Zollverwaltungen und anderen handelsbezogenen Behörden zu fördern
  • die elektronische Entrichtung von Zöllen, Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben zu ermöglichen

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligten einzurichten oder bestehende Programme aufrechtzuerhalten. Die Kriterien für die Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter dürfen keine ungerechtfertigte Diskriminierung zur Folge haben und müssen auch KMU die Teilnahme erlauben.

Unternehmen, die als zugelassene Wirtschaftsbeteiligten anerkannt sind, sollen von verschiedenen Erleichterungen profitieren. Dazu zählen unter anderem:

  • geringere Anforderungen an Daten und Unterlagen
  • ein reduzierter Umfang von Warenbeschauen und Warenuntersuchungen
  • eine beschleunigte Warenüberlassung
  • die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs für Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben
  • die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung für alle Ein- oder Ausfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums 

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