Rechtsbericht | Aserbaidschan | Steuerrecht
Steuerrecht in Aserbaidschan
Einzelne Steuerarten und Steuersätze werden im Steuergesetzbuch geregelt. Gewinne von Unternehmen werden mit 20 Prozent besteuert.
17.06.2022
Von Yevgeniya Rozhyna, Dmitry Marenkov
Das aserbaidschanische Steuerrecht ist im Steuergesetzbuch ("Vergi Məcəllə“; im Folgenden: SteuerGB) zusammengefasst.
Steuerarten- und Sätze
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 20 Prozent. Der Höchstsatz der progressiven Einkommensteuer beträgt 25 Prozent. Einzelunternehmer unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent. Bei der Mehrwertsteuer gilt ein Regelsatz in Höhe von 18 Prozent (Art. 173 SteuerGB). Bestimmte Tätigkeiten sind jedoch von der MwSt befreit (z.B. Finanzdienstleistungen, Art. 164 SteuerGB) oder es gilt ein Nullsatz (Art. 165 SteuerGB).
Auslandskontrollierte Unternehmen
Das aserbaidschanische Steuerrecht kennt die Rechtsform eines auslandskontrollierten Unternehmens (ausländische Tochtergesellschaft kontrolliert durch einen inländischen Gesellschafter). Für solche Gesellschaften gelten Sonderregeln bei der Besteuerung; gemäß Art. 14-2 des Steuergesetzbuches werden sie bei der Besteuerung der Gewinne wegen ein und desselben Steuergegenstandes nicht doppelt besteuert. Der Betrag von diesen Gewinnen wird bei der gezahlten Steuer berücksichtigt zum Beispiel in den Fällen, wenn die im Ausland gezahlte Gewinnsteuer zweifach geringer ausfällt als in Aserbaidschan oder wenn 30 Prozent des Jahresgewinnes aus Zinsen auf Finanzanlagen stammen, Tantiemen aus geistigem Eigentum oder Erträge aus sonstigen Finanzgeschäften.
Internationale Abkommen
Aserbaidschan hat insgesamt über 50 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Aserbaidschan ist das Abkommen vom 25. August 2004 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu beachten, das am 28. Dezember 2005 in Kraft getreten ist (Bundesgesetzblatt 2005 Teil II S. 1146, 2006 Teil II S. 120; Bundessteuerblatt 2006 Teil I S. 291, S. 304:1). Der Text des deutsch-aserbaidschanischen DBA ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.