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Zollbericht Aserbaidschan Kennzeichnungsvorschriften

Weitere Marktzugangsvoraussetzungen

Für den Vertrieb von Waren in Aserbaidschan sind bestimmte Marktzugangsvorraussetzungen zu beachten. Darunter auch Kennzeichnungs- und Markierungsvorschriften. 

Von Karin Appel | Bonn

Ursprungslandkennzeichnung

Waren, die an Verbraucher in Aserbaidschan verkauft werden sollen, müssen vor der Einfuhr mit einem Warenzeichen und geografischen Angaben versehen werden. Die Marke muss den Namen, die Produktionskategorie und den Standort des Herstellers sowie einen Verweis auf die Norm oder ein normatives Dokument enthalten. Die Herkunftsangabe ist auf dem Etikett oder der Verpackung anzubringen.

Halal-Zertifizierung

Die Halal-Produktzertifizierung wird durchgeführt, um die Anforderungen der Norm AZS 731-2012 (OIC / SMIIC 1: 2011) für Halal-Lebensmittel zu erfüllen. Für die Produktzertifizierung muss der Antragsteller bei der AZSTAND einen Antrag stellen. Die Antragsteller, welche ein entsprechendes Zertifikat erhalten haben, können das Zeichen „AZS Milli Sertifikatlasdirma Sistemi Halal“ auf ihr Produkt anbringen.

Markierungs-und Etikettierungsvorschriften

Importierte Waren müssen gemäß den nationalen und internationalen Normen gekennzeichnet sein. Alle Wareninformationen müssen in aserbaidschanischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Enthalten sein müssen auch die Haltbarkeitsdauer des jeweiligen Produktes, Benutzungs- und Lagerhinweise sowie Kontaktdaten des für den Garantiefall zuständigen Ansprechpartners. Zudem müssen Erzeugnisse entweder über eine Handelsmarke, ein Herstelleretikett oder eine geografische Herkunftsbezeichnung verfügen.

Daneben besteht für bestimmte Produkte die Pflicht, ein Kontrollzeichen aufzubringen, wie beispielsweise bei Arzneimitteln und Lebensmitteln. Die Kennzeichnung der Arzneimittel bestätigt die Authentizität und die Beachtung von Urheberrechten. Die Kennzeichnungsvorschriften für „Lebensmittelprodukte“ (Nahrungsmittel und Getränke) sind durch das Gesetz über Lebensmittelprodukte vom 18. November 1999, Gesetz Nr. 759-IQ, festgelegt. 

Auf dem Produkt müssen folgende Angaben sowohl in aserbaidschanischer als auch in einer Fremdsprache enthalten sein (Abweichungen je nach Produkt möglich):

  • Produktname
  • Herkunftsland
  • Hersteller
  • Gewicht oder Volumen
  • Wichtige Inhaltsstoffe und Lebensmittelzusatzstoffe
  • Lagerungshinweise
  • Herstellungs- und Haltbarkeitsdatum
  • Normatives oder technisches Dokument, nach dessen Vorgaben das Produkt hergestellt oder identifiziert wurde
  • Zertifizierungsinformationen.

Waren, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen bzw. von diesen abgeleitet wurden, müssen mit "GVO" gekennzeichnet sein, wenn der Gehalt an GVO mehr als 0,9 Prozent des Gesamtgewichts beträgt. Lebensmittel dürfen keine irreführende Werbung durch spezifische Kennzeichnung (z.B. BIO oder diätisch) enthalten, wenn keine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt. Wurden Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs mit chemischen Stoffen behandelt, müssen diese mit dem entsprechenden Warnschild gekennzeichnet sein.

Alkoholische Getränke und Tabakerzeugnisse sind mit Verbrauchssteuermarken zu versehen. Diese werden bei der örtlichen Eingangszollstelle gekauft. Nach Beantragung des Kaufs von Verbrauchssteuermarken wird deren Ausgabe in ein Register eingetragen. Die Verantwortung für den Kauf und die Anbringung liegt beim Importeur. Die Kontrolle der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Aserbaidschan ist zwischen dem staatlichen Zollausschuss und dem Finanzministerium aufgeteilt.

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