Rechtsbericht Australien Dienstleistungserbringung
Freihandelsabkommen EU-Australien: Dienstleistungshandel im Fokus
Das neue Freihandelsabkommen zwischen Australien und der EU enthält ein Kapitel zum Handel mit Dienstleistungen. Ein Blick in den Entwurf lohnt sich.
15.07.2026
Die EU und Australien haben die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen Ende März 2026 abgeschlossen. Die vorläufig veröffentlichte (englische) Fassung des bislang noch nicht in Kraft getretenen Abkommens enthält unter anderem in Chapter 9 Section C Regelungen zur Liberalisierung von Investitionen (Investment Liberalisation) und dem Dienstleistungshandel (Trade in Services). Das Abkommen sieht weitreichende Regelungen zur Öffnung der Märkte für Dienstleistungen vor und schafft damit neue Chancen für europäische und insbesondere auch deutsche Unternehmen, die künftig in Australien geschäftlich tätig werden möchten.
Begriff des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
Im Rahmen von geschäftlichen Aktivitäten zwischen Europa und Australien stellt sich zunächst die Frage, was unter den Begriff grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr (cross-border trade in services) zu verstehen ist. Eine entsprechende Definition findet sich in Chapter 9 Section C Art. 1.2 (e) des Abkommens. Hiernach umfasst der Begriff grundsätzlich die Erbringung von Dienstleistungen:
- vom Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
- im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei.
Erweiterter Zugang zum Dienstleistungsmarkt in Australien
Eine der Errungenschaften des Abkommens für europäische Unternehmen ist der erweiterte Zugang zum Dienstleistungsmarkt in Australien (Market Access). Chapter 9 Section C Art. 9.13 des Abkommens verpflichtet die Vertragsparteien unter anderem den Zugang zu ihren Dienstleistungsmärkten nicht durch mengenmäßige Beschränkungen einzuschränken. Unzulässig sind insbesondere Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Dienstleistungserbringern (the number of service suppliers), des Gesamtwerts der Dienstleistungen (the total value of service transactions) oder der Gesamtzahl von Dienstleistungsvorgängen (the total number of service operations).
Ferner dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, die die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch die Vorgabe einer bestimmten Rechtsform oder eines bestimmten wirtschaftlichen Zusammenschlusses beschränken. Hierdurch soll verhindert werden, dass ausländische Dienstleister gezwungen werden, zunächst ein inländisches Unternehmen zu gründen, bevor sie im anderen Vertragsstaat Dienstleistungen erbringen. Dadurch erhalten Unternehmen eine größere Flexibilität bei der Gestaltung ihrer grenzüberschreitenden Geschäftsmodelle.
Inländergleichbehandlung
Ein zentraler Punkt in Bezug auf die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist die Inländergleichbehandlung (National Treatment) im Sinne des Chapter 9 Section C Art. 9.14 des Abkommens. Diesbezüglich sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Dienstleistungserbringern der jeweils anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie vergleichbaren inländischen Dienstleistungserbringern gewähren.
Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass EU-Dienstleister in Australien und australische Dienstleister in der EU bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen grundsätzlich keinem Nachteil gegenüber heimischen Unternehmen ausgesetzt werden.
Meistbegünstigung
Weiterhin verpflichtet Chapter 9 Section C Art. 9.15 (Most-Favoured-Nation Treatment) die Vertragsparteien, Dienstleistungserbringer der jeweils anderen Vertragspartei grundsätzlich nicht schlechter zu behandeln als vergleichbare Dienstleister aus Drittstaaten.
Gewährt zum Beispiel Australien einem Dienstleister aus einem Drittstaat günstigere Bedingungen als einem europäischen Dienstleister für bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen, müssen diese Vorteile grundsätzlich auch dem Dienstleistungserbringer aus der EU zugutekommen. Gleiches gilt auch umgekehrt für die EU gegenüber australischen Dienstleistern.
Durch die Meistbegünstigungsklausel werden die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen beider Vertragsparteien gestärkt und es wird verhindert, dass Unternehmen aus der EU oder Australien gegenüber Wettbewerber aus anderen Staaten benachteiligt werden.
Vorbehalte und nicht konforme Maßnahmen
Chapter 9 Section C Art. 9.17 regelt den Umgang mit bestehenden Maßnahmen, die nicht vollständig mit den Liberalisierungspflichten des Abkommens vereinbar sind (Non-Conforming Measures). Den Vertragsparteien obliegt es, bestimmte nationale Regelungen weiterhin aufrecht zu erhalten, sofern diese in den entsprechenden Vorbehaltslisten des Abkommens aufgeführt sind.
Diese Vorbehalte können zum Beispiel für bestimmte Sektoren oder regulatorische Anforderungen gelten, die aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen beibehalten werden sollen. Der Umfang der Liberalisierung des grenzüberschreitenden Handels mit Dienstleistungen ergibt sich daher nicht ausschließlich aus den allgemeinen Regelungen des Chapter 9 Section C, sondern auch aus der Zusammenschau mit den Anhängen zu den nicht konformen Maßnahmen.
Für Unternehmen hat dies zur Folge, dass bei der konkreten Prüfung der Marktzugangsmöglichkeiten neben den allgemeinen Regelungen des Chapter 9 Section C stets auch die sektorenspezifischen Vorbehalte berücksichtigt werden müssen. Gleichzeitig schafft dieser Negativlistenansatz des Abkommens ein hohes Maß an Transparenz, da Einschränkungen ausdrücklich genannt werden.
Zum Thema:
- GTAI-Publikation Recht kompakt Australien