Recht kompakt | Benin | Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsrecht in Benin
Da Benin Mitglied der Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika ist, gilt im Bereich des Gesellschaftsrechts die Gesetze der OHADA.
21.10.2019
Von Katrin Grünewald | Bonn
Rechtsgrundlage
Insbesondere gilt der OHADA-Acte uniforme relatif au droit des sociétés commerciales et du groupement d’intéret économique révisé en 2014 (kurz: AUSCGIE).
In Teil 1 des AUSCGIE befinden sich Vorschriften, die für alle Gesellschaftsformen gelten, unter anderem zur Gründung, zum Firmenname, zum Gesellschaftszweck oder zur Registrierung. In Teil 2 des AUSCGIE sind die Voraussetzungen für die einzelnen Gesellschaftsformen geregelt. Danach können sowohl Personengesellschaften (Art. 270 ff. AUSCGIE) als auch Kapitalgesellschaften (Art. 309 ff. AUSCGIE) gegründet werden.
Société à responsabilité limitée
Bei einer société à responsabilité limitée (S.A.R.L.), vergleichbar mit einer deutschen GmbH, ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftervermögen beschränkt. Die Gesellschaft muss über ein Mindestkapital in Höhe von 1 Million FCFA verfügen.
Société anonyme
Auch bei einer société anonyme (S.A.), vergleichbar mit einer deutschen Aktiengesellschaft, ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Das Mindestkapital für eine S.A. liegt bei 10 Millionen FCFA.
Daneben können in Benin Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (groupement d’intérêt économique) (Art. 869 ff. AUSCGIE), Joint Ventures (Art. 854 ff. AUSCGIE) oder Zweigniederlassungen (succursale) (Art. 116 ff. AUSCGIE) gegründet werden.
Registrierung
Unternehmen werden in Benin im Registre de Commerce et de Crédit Mobilier (RCCM) eingetragen.
Weitere Informationen zur Gründung von Unternehmen sind abrufbar auf der Webseite der Agence de Promotion des Investissements et des Exportations (APIEx) sowie auf der Webseite der Chambre de Commerce et d’Industrie du Bénin (CCI).