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China: Gesellschaftsrecht

Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 wurde das Gesellschaftsgesetz reformiert. Es ergeben sich Neuerungen unter anderem in Bezug auf die Limited Liability Company. (Stand: 03.12.2025)

Von Julia Merle | Bonn

Rechtsgrundlagen und Rechtsformen

Das Gesellschaftsrecht ist vor allem geregelt im Gesetz über Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsgesetz; Company Law, CL) in der Fassung vom 29. Dezember 2023 (CL2023), dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften (Partnership Enterprise Law, PEL) und dem Gesetz über Einzelpersonenunternehmen.

28.02.2024 Rechtsbericht | China | Gesellschaftsrecht
Weitreichende Reform des Gesellschaftsrechts in China

Am 1. Juli 2024 werden zahlreiche Änderungen des chinesischen Gesellschaftsgesetzes in Kraft treten. Dazu zählen Neuerungen bei Gesellschaftsstruktur, Kapitaleinlagen und Haftung.

Mit Inkrafttreten des "Gesetzes der Volksrepublik China über ausländische Investitionen" (Foreign Investment Law, FIL) am 1. Januar 2020 wurden die drei bestehenden Gesetze über Foreign Invested Enterprises (FIE) – Sino-Foreign Equity Joint Ventures (1979), Sino-Foreign Contractual Joint Ventures (1988) und Wholly Foreign-Owned Enterprises (WFOEs) (1986) – sowie deren jeweilige Durchführungsbestimmungen aufgehoben. Es gilt anstelle dieser sogenannten FIE Laws erstmals ein für alle Investitionsvehikel einheitliches Gesetz. Erste Durchführungsbestimmungen zum FIL (Implementing Regulations for the Foreign Investment Law, IR) finden ebenfalls seit 1. Januar 2020 Anwendung.

Während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren (Art. 42 FIL, Art. 44 IR) bis zum 31. Dezember 2024 hatten bestehende ausländisch investierte Unternehmen den institutionellen Rahmen und ihre Organisationsstrukturen anzupassen. Die Regelungen insbesondere des CL sowie des PEL fanden dabei Anwendung, Art. 31 FIL.

Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung (Joint Venture und WFOE) unterlagen auch vor Inkrafttreten des FIL bereits in den nicht durch die FIE Laws abgedeckten Bereichen ebenfalls dem CL.

Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten chinesischer Kapitalgesellschaften ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Maßnahmen der SAMR zur Verwaltung der Unternehmensregistrierung traten am 10. Februar 2025 in Kraft. Sie betreffen unter anderem:

  • Art. 28 zu ausländisch-investierten Gesellschaften
  • Art. 5 bis 11 zu Kapitaleinlagen und -erhöhungen; Art. 24 für vor dem 30. Juni 2024 registrierte Gesellschaften
  • Art. 12: Verweis auf Negativlisten
  • Art. 25: Einheitlicher Sozialkreditcode bleibt

Text auf Chinesisch

Repräsentanz

Als erstes und einfachstes Markteintrittsvehikel optierten Investoren früher regelmäßig für die Errichtung einer ausschließlich Liaisonzwecken dienenden Repräsentanz. Mit den "Regulations on Administration of Registration of Resident Office of Foreign Enterprises" wurde das Rechtsregime allerdings empfindlich verschärft.

Eine Repräsentanz hat keine eigenständige Rechtspersönlichkeit und darf nur sehr beschränkt tätig werden; operative Geschäftstätigkeiten sind ausgeschlossen.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Seit Inkrafttreten des FIL wird die Form des WFOE nicht mehr gesondert geregelt. Auf diese mit der deutschen GmbH vergleichbaren Kapitalgesellschaften (Limited Liability Companies, LLC), deren Anteile zu 100 Prozent von einem ausländischen Investor (als Alleingesellschafter) beziehungsweise mehreren ausländischen Investoren gehalten werden, findet inzwischen unmittelbar das CL Anwendung. Auch die Form eines Joint Ventures (JV) zwischen ausländischen Anteilseignern ist möglich.

Die LLC wird oft als 100-prozentige Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens in China genutzt.

Als GmbH aufgestellte Unternehmen müssen einen öffentlich einsehbaren Jahresbericht nach den - mittlerweile in der Fassung aus 2024 vorliegenden - "Provisional Rules on Enterprise Information Disclosure" mit den wesentlichen Informationen zum Unternehmen vorlegen.

Das CL2023 schreibt in Art. 47 eine Einzahlung des gesamten Stammkapitals innerhalb von fünf Jahren ab Gründung der LLC vor.

02.07.2024 Rechtsmeldung | China | Gesellschaftsrecht
Kapitaleinbringungsfrist für bestehende Gesellschaften in China

Anfang Juni 2024 nahm der Staatsrat einen Entwurf von Umsetzungsbestimmungen mit einer Übergangsfrist für vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen bestehende Gesellschaften an.

Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture)

Ein JV lag früher nur vor, wenn es mindestens ein chinesisches Unternehmen als Gesellschafter gibt. Gemäß Art. 3 IR können nun auch chinesische natürliche Personen JV-Partner sein ("anderer Investor" i.S.d. Art. 2 FIL).

Es handelt sich um eine chinesische LLC mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Bis zum Inkrafttreten des FIL wurden die Formen des Equity JV und des Cooperative oder Contractual JV unterschieden, für beide bestanden eigene Gesetze. Das Equity JV ist ein Gemeinschaftsunternehmen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung und wurde regelmäßig in Form einer der GmbH ähnlichen Kapitalgesellschaft errichtet. Das Cooperative JV konnte als eigenständige juristische Person oder als Partnerschaft ausgestaltet werden.

Nach Art. 31 FIL ist insbesondere das CL für alle Unternehmen zu beachten, sodass sich hinsichtlich der Organisationsstrukturen vor allem bei Joint Ventures wichtige Änderungen ergaben. Bestand vorher eine zweistufige Organisationsstruktur, ist diese nun dreistufig. Höchstes Entscheidungsorgan beim Equity JV ist fortan die Gesellschafterversammlung (Board of Shareholders) statt wie bisher das Board of Directors (Vorstand). Die Gesellschafterversammlung trifft die wichtigen Entscheidungen, während der Vorstand nur noch als Leitungsorgan fungiert. Für Beschlüsse über die Auflösung des JV, Kapitalerhöhungen oder Satzungsänderungen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, genügt eine Zweidrittelmehrheit in der Gesellschafterversammlung statt wie zuvor Einstimmigkeit im Vorstand (nun Art. 66 CL2023).

Sonstige Organisationsformen

Die Aktiengesellschaft (Joint Stock (Limited) Company, AG) kann als börsennotierte Gesellschaft oder nicht börsengängige AG gegründet werden und unterliegt dem CL. Die Gründung erfolgt durch mindestens ein bis höchstens 200 Gründungsmitglieder, von denen zumindest die Hälfte in China ansässig zu sein hat (Art. 92 CL2023). In Bezug auf Kapitalgesellschaften bestehen seit 2014 keine Mindestkapitalvoraussetzungen mehr, es sei denn gesetzliche Sonderregelungen finden Anwendung (etwa für Banken, Versicherungen). Organe sind Gesellschafterversammlung (Art. 111 ff. CL2023), Vorstand (Art. 120 ff. CL2023) sowie Aufsichtsrat (Art. 130 ff. CL2023). Im Insolvenzfall greift das Unternehmenskonkursgesetz.

Die Partnerschaftsgesellschaft ist als gewöhnliches Partnerschaftsunternehmen mit der deutschen OHG vergleichbar und geregelt im PEL. Sie ist keine juristische Person und nicht rechtsfähig. Vorgeschrieben ist die Beteiligung von mindestens zwei Partnern, auch natürlichen Personen (Art. 14 PEL). Die Gesellschafter haften mit ihrem privaten Vermögen gesamtschuldnerisch und unbeschränkt, sollte das Vermögen des Unternehmens nicht genügen, um dessen Verbindlichkeiten zu decken (Art. 39 PEL).

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