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Rechtsbericht | Brasilien | Klimawandel

Brasilien: Umweltschutzrecht

Klimaschutz und Nachhaltigkeit sind in Brasilien verfassungsrechtlich verankert.

Von Dr. Julio Pereira | Bonn

Rechtsgrundlagen

Brasilien ist eines der lateinamerikanischen Länder, in denen Klimaschutz und Nachhaltigkeit eine verfassungsrechtliche Grundlage haben. Seit dem 1. Januar 2023 stärken die Dekrete Nr. 11.349 und Nr. 11.367 die Umweltpolitik Brasiliens.

Klimaschutz

Die brasilianische Bundesverfassung von 1988 (Constituição Federal Brasileira de 1988 - CF/88) legt bei der Festlegung der Zuständigkeiten der föderalen Einheiten fest, dass sowohl der Bund, die Länder als auch die Gemeinden Gesetze zum Schutz der Umwelt und zur Bekämpfung der „Verschmutzung in allen ihren Formen“ (Art. 23 VI CF/88) erlassen können.

Auf der Grundlage dieser Verfassungsnorm gibt es mehrere Gesetze, die den Klimaschutz zum Gegenstand haben. Auf Bundesebene ist das wichtigste Instrument das Gesetz Nr. 12.187 aus dem Jahr 2009, mit dem die Nationale Politik zum Klimawandel (Política Nacional sobre Mudança do Clima - PNMC) geschaffen wurde und das als „freiwillige nationale Verpflichtung“ Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen vorsieht (Art. 12 Gesetz 12.187/09). Auf Landesebene haben neben dem Bund 21 der 26 Bundesländer eigene Gesetze zu diesem Thema und setzen Ziele für den Klimaschutz. Mehrere dieser Bundesländer haben eigene öffentliche Fonds eingerichtet, um Maßnahmen zur Reduzierung der CO2-Emissionen zu finanzieren. Auf kommunaler Ebene haben mindestens zehn Großstädte lokale Gesetze zum Klimaschutz erlassen, darunter São Paulo  (Gesetz Nr. 14.933/09) und Rio de Janeiro (Gesetz Nr. 5.248/11).

Die überwiegende Mehrheit der aktuellen brasilianischen Gesetze zum Klimawandel wurde vor dem Pariser Abkommen erlassen, das am 21. September 2016 von Brasilien ratifiziert wurde und 2017 durch das Präsidentendekret Nr. 9.073 in Kraft trat. Ein Gesetzentwurf (Projeto de Lei Nr. 6.539/2019), der das Bundesgesetz 12.187/09 an das Pariser Abkommen anpasst, ist derzeit im Bundessenat anhängig. Darin ist festgelegt, dass Brasilien bis zum Jahr 2050 100 Prozent seiner Treibhausgasemissionen neutralisieren muss. Der Gesetzentwurf wurde bereits vom Bundessenat gebilligt.

Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit wird im brasilianischen Recht fast ausschließlich mit Umweltfragen in Verbindung gebracht. Die brasilianische Bundesverfassung sieht nachhaltige Entwicklung als ein generationenübergreifendes Recht auf eine ausgewogene Umwelt wie folgt vor: „Jeder hat das Recht auf eine ökologisch ausgewogene Umwelt, die Gemeingut des Volkes und wesentlich für die gesunde Lebensqualität ist. Sie für die gegenwärtigen und künftigen Generationen zu schützen und zu erhalten, ist Pflicht der öffentlichen Gewalt und der Gemeinschaft“ (Art. 225 CF/88). Verhaltensweisen und Tätigkeiten, die als umweltschädlich gelten, werden mit strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen geahndet. Darüber hinaus sind Zuwiderhandelnde, ob natürliche oder juristische Personen, gesetzlich verpflichtet, den entstandenen Schaden zu beheben.

Die brasilianische Verfassung sieht außerdem vor, dass der Schutz der Umwelt die differenzierte Behandlung von Produkten und Dienstleistungen sowie ihrer Herstellungs- und Bereitstellungsprozesse entsprechend ihrer Umweltauswirkungen umfasst (Art. 170 VI CF/88). Im Bereich des Agrarrechts legt die Verfassungsnorm als Voraussetzungen für die Erfüllung der sozialen Funktion des ländlichen Eigentums die Erhaltung der Umwelt und die rationale und angemessene Nutzung der verfügbaren natürlichen Ressourcen fest (Art. 186 I und II CF/88).

Um die Wirksamkeit der vorgenannten Verfassungsnormen zu gewährleisten, gibt es eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen, die die Nachhaltigkeit zum zentralen Gegenstand haben. Eines der wichtigsten Rechtsinstrumente ist das Gesetz 9.985 vom 18. Juli 2000, mit dem das so genannte Nationale System der Naturschutzeinheiten (Sistema Nacional de Unidades de Conservação da Natureza - SNUC) geschaffen wurde. Dieses System legt Kriterien für den Schutz und die Verwaltung der so genannten „Naturschutzeinheiten“ fest, die verschiedenen territorialen Räumen entsprechen, darunter Wälder, Nationalparks, ökologische Stationen, Naturschutzgebiete, Hoheitsgewässer und andere. Das Gesetz definiert „nachhaltige Nutzung“ der Umwelt als eine Art der Nutzung, die die „Dauerhaftigkeit“ der Umweltressourcen, der ökologischen Prozesse und der Biodiversität in einer sozial gerechten und wirtschaftlich tragfähigen Weise gewährleistet (Art. 2 IX Gesetz 9.985/00).

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