Zollbericht Brasilien Vorübergehende Einfuhr, Carnet ATA
Vorübergehende Verwendung
Die vorübergehende Verwendung von Waren ist in Brasilien für begrenzte Zeiträume entweder bei vollständiger Aussetzung oder anteiliger Zahlung der Einfuhrabgaben möglich.
10.06.2025
Von Andrea González Alvarez | Bonn
Vorübergehende Verwendung bei vollständiger Aussetzung der Einfuhrabgaben
Wichtige Rahmenbedingungen des Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr sind in Art. 354 - 379 der Zollordnung geregelt. Weitere gesetzliche Grundlage ist die Instrução Nr. 1600 vom 14. Dezember 2015. Die vorübergehende Wareneinfuhr ist danach in Brasilien für begrenzte Zeiträume in einigen Fällen bei vollständiger Aussetzung der Einfuhrabgaben möglich. Diese sind im Sinne des Art. 2 der Vorschrift Nr. 1600 folgende: der Einfuhrzoll (II), die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (IPI), die Sozialabgaben auf Importe (PIS/PASEP und COFINS), gegebenenfalls die wirtschaftliche Interventions-Sonderabgabe auf Kraftstoffe (CIDE) und die Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (AFRMM).
Die zoll- und steuerfreie vorübergehende Verwendung ist gemäß Art. 3 der Vorschrift Nr. 1600 nur in einigen besonderen Fällen für Waren möglich, die zu bestimmten nicht-wirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, zum Beispiel:
- Waren für wissenschaftliche und technische Messen, Ausstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen und dergleichen,
- Waren für die Instandsetzung oder Reparatur ausländischer Waren und hierfür bestimmte Ersatzteile,
- Ersatzwaren für importierte Waren im Rahmen von Garantieleistungen,
- Waren für Werbezwecke einschließlich Muster ohne Warenwert,
- Tiere für Ausstellungen, Messen, Dressur und tierärztliche Versorgung.
Weitere Produkte, die bei vollständiger Aussetzung der Einfuhrabgaben vorübergehend importiert werden können, sind im Art. 4 der Vorschrift Nr. 1600 aufgeführt. Dazu zählen unter anderem Produkte, die für kulturelle Veranstaltungen oder internationale Sportwettbewerbe bestimmt sind. Für diese Produkte kann außerdem die vereinfachte Einfuhranmeldung (DSI) verwendet werden.
Die Waren können ein Jahr im Zollgebiet verbleiben. Dieser Zeitraum kann bis auf maximal fünf Jahre verlängert werden. Anschließend kann das Verfahren zum Beispiel durch die Wiederausfuhr, eine Überführung in ein weiteres Zollverfahren oder auch eine Abfertigung zum freien Verkehr beendet werden, wobei in diesem Fall die Einfuhrabgaben zu entrichten sind.
Eine Sicherheitsleistung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Stattdessen hat der Anmelder der Waren eine Verpflichtungserklärung TR (Muster der TR im Anhang 3 der Vorschrift Nr. 1600) hinsichtlich der geschuldeten Einfuhrabgaben abzugeben. Wird gegen in der TR eingegangene Verpflichtung verstoßen, so wird die darin enthaltene Gutschrift fällig.
Seit Anfang 2022 ist die vereinfachte Verfahrensform mit dem Carnet ATA in Brasilien nicht mehr möglich.
Vorübergehende Verwendung bei anteiliger Zahlung der Einfuhrabgaben
Die vorübergehende Verwendung von Waren für die Erbringung von Dienstleistungen und die Herstellung anderer Waren ist nur bei anteiliger Zahlung der Einfuhrabgaben möglich. Die anteiligen Einfuhrabgaben werden proportional zur Länge des Zeitraumes berechnet, während dem die Waren im Zollgebiet verbleiben. Gemäß Art. 56 Abs. 2 der Vorschrift Nr. 1600 sind je Monat des Verbleibs der Waren im Zollgebiet ein Prozent der im Falle einer Einfuhr geschuldeten Einfuhrabgaben zu entrichten.
In diesen Fällen verpflichtet sich der Einführer bzw. sein Vertreter mit einer Haftungserklärung TR zur Leistung einer Sicherheit für die anteilig zu zahlenden Einfuhrabgaben. Die Sicherheit kann zum Beispiel in Form von Bargeld, als Bürgschaft oder in Form einer zu diesem Zweck abgeschlossenen Versicherung geleistet werden. Beträgt der zu hinterlegende Betrag weniger als 120.000 Reais (1 Euro = 6, 49 brasilianische Reais - 8. Mai 2025) verlangt der brasilianische Zoll keine Sicherheitsleistung.
Das Verfahren wird gemäß den im Vertrag zwischen dem Importeur und dem Lieferanten vereinbarten Konditionen gewährt. Grundsätzlich können die Mitarbeiter der Zollverwaltung einen Zeitraum von maximal 100 Monaten bewilligen. Das Verfahren kann mit der Wiederausfuhr der Waren, der Überführung in ein weiteres Zollverfahren oder der Abfertigung zum freien Verkehr beendet werden.