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Recht kompakt | China | Vertragsrecht

China: Vertragsrecht bei Dienstleistungserbringung in China

Im Verhältnis zu China ist die Erstellung einer detaillierten Dokumentation der Geschäftsbeziehungen von wesentlicher Bedeutung.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Allgemeines

Grundlegend ist beispielsweise der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, in dem die Details der Auftragserteilung klar erkennbar sind. Setzt sich der Vertrag aus Liefer- sowie Dienstleistungselementen (beispielsweise Verkauf einer Anlage/Maschine und folgende Montage/Schulung) zusammen, kann es günstig sein, Einzelverträge in Bezug auf jedes Element abzuschließen. Dies bietet sich bereits aus steuerrechtlichen Gründen an; so unterliegen Dienstleistungen der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, deren Steuersatz von der auf Lieferungen anwendbaren (Einfuhr-)Umsatzsteuer abweicht. 

Ebenfalls aus steuerrechtlichen, aber auch aus devisenrechtlichen Gründen ist zudem auf die Einhaltung eventueller Registrierungsvoraussetzungen des Projektes zu achten. Werden diese nicht eingehalten, kann dies dazu führen, dass der chinesische Vertragspartner die geschuldete Vergütung nicht an den deutschen Auftraggeber transferieren kann oder dass die vereinbarte Vergütung nur gekürzt um teils erhebliche Forderungen der chinesischen Steuerbehörden erbracht wird. 

Abgrenzung (Kauf-, Werk- und Dienstleistungsvertrag)

Das chinesische Vertragsrecht war bislang im Vertragsgesetz aus dem Jahr 1999 grundlegend normiert. Mit Inkrafttreten des chinesischen Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. Januar 2021 wurde dieses Gesetz aufgehoben (Art. 1260 ZGB). Regelungen zu Verträgen finden sich nun im 3. Buch des ZGB (Art. 463 bis 988 ZGB). Wie auch zuvor im Vertragsgesetz sind dort Sonderregelungen für den Kaufvertrag (9. Kapitel, Art. 595 ff. ZGB) sowie den Werkvertrag (17. Kapitel, Art. 770 ff. ZGB) vorgesehen. Die Konstellation, dass der Werkunternehmer das Material stellt (Werklieferungsvertrag), ist in Art. 774 ZGB geregelt. Ein Verweis auf kaufrechtliche Regelungen in Bezug auf die Lieferelemente des Werkvertrags erfolgt nicht.

Das ZGB regelt wie das Vertragsgesetz Dienstleistungen nicht gesondert. Der Hauptfall des Dienstvertrags, das Arbeitsrecht, unterliegt dem Arbeitsgesetz und dem Arbeitsvertragsgesetz. Die freien Berufe (Ingenieure, Ärzte, Anwälte) finden keine gesetzliche Regelung.

Die Abgrenzung des Werkvertrages vom Dienstvertrag ist nicht immer eindeutig.

Die gesetzlichen Vorgaben sind dispositiv und können von den Parteien abbedungen oder durch anderweitige Vereinbarungen ersetzt werden.

UN-Kaufrecht

Bei gemischten Verträgen, welche sowohl kaufrechtliche als auch werk- oder dienstvertragsrechtliche Bestandteile beinhalten, findet UN-Kaufrecht dann Anwendung, wenn der Vertrag auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gerichtet ist. Besteht hingegen ein überwiegender Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen, unterliegt der Vertrag nicht den Vorgaben des UN-Kaufrechts.

Bei kombinierten Liefer- und Dienstleistungsverträgen sollten getrennte Verträge in Bezug auf die jeweilige Vertragskomponente geschlossen werden. Dies dient nicht nur einer größeren Klarheit im Hinblick auf das anwendbare Recht, sondern bietet sich bereits aus steuerlichen Gründen an. So unterliegen Warenlieferungen und Dienstleistungen in der Regel unterschiedlichen Steuern. Während Warenlieferungen in der Regel der Einfuhrumsatzsteuer beziehungsweise Mehrwertsteuer unterfallen, erhebt der chinesische Fiskus in Bezug auf Dienstleistungen eine vorsteuerabzugsfähige VAT (Value-Added Tax) mit abweichenden Steuersätzen. Siehe dazu: GTAI-Rechtsbericht "China: Steuerrecht - Umsatzsteuer"

Rechtswahl- und Gerichtsstandklausel

Das chinesische Vertragsrecht steht einer Rechtswahl offen. Dabei ist es möglich, jegliches gewünschte Recht zu wählen. Die Wahl einer Rechtsordnung mit Bezug zum zugrundeliegenden Geschäft ist nicht erforderlich.

Von der Vereinbarung einer Gerichtsstandklausel, insbesondere mit Gerichtsstand Deutschland, ist abzusehen, da deutsche Urteile in China nicht vollstreckt werden. Vielmehr sollte im Geschäftsverkehr mit China die Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart werden.

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