Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Rechtsbericht | China | Prozessrecht

Chinesisches Zivilprozessgesetz geändert

Ab dem 1. Januar 2024 gelten in China Neuerungen bezüglich Zivilverfahren mit Auslandsbezug. Sie betreffen unter anderem die Zuständigkeit der chinesischen Volksgerichte.

Von Julia Merle | Bonn

Zu den wesentlichen Änderungen in Teil IV des Civil Procedure Law (CPL), das heißt den "besonderen Bestimmungen für Verfahren in Zivilsachen mit Auslandsbezug", zählen folgende: 

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet Chinas, bestimmt Art. 276 CPL n.F. (bislang Art. 272 CPL) die Zuständigkeit des Volksgerichts nachfolgender Orte in China: 

  • Ort der Unterzeichnung oder der Erfüllung des Vertrages,
  • Ort des Streitgegenstandes,
  • Ort des pfändbaren Eigentums,
  • Ort des Begehens der Rechtsverletzung, oder 
  • Sitz der Repräsentanz.

Als neuer Auffangtatbestand kann sich fortan die volksgerichtliche Zuständigkeit auch aus einer "anderen angemessen Verbindung zur Volksrepublik China" ergeben (其他适当联系). 

Des Weiteren ist künftig die schriftliche Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit eines Volksgerichts bei auslandsbezogenen Streitigkeiten möglich (neue Art. 277 und 278 CPL).

Die ausschließliche Zuständigkeit der Volksgerichte nach Art. 279 CPL n.F. (bisher Art. 273 CPL) soll außer bei Joint-Venture-Verträgen und Kooperationsvereinbarungen zur Erschließung natürlicher Ressourcen in Zukunft in zwei weiteren Fällen vorliegen: Zum einen bei Streitigkeiten über Gründung und Auflösung juristischer Personen und Organisationen in China sowie Gültigkeit ihrer Beschlüsse, zum anderen bei Streitfällen hinsichtlich der Gültigkeit in China erteilter geistiger Eigentumsrechte.

Auch bezüglich der grenzüberschreitenden Sammlung von Beweisen gibt es Neuerungen (neuer Art. 284 CPL).

Ferner wurden neue Möglichkeiten der Zustellung von Prozessdokumenten an ausländische Parteien integriert (Art. 274 CPL wird zu Art. 283 CPL n.F.). Dazu gehören unter anderem die Zustellung auf elektronischem Wege oder auch die Zustellung an ein eigenes Unternehmen des Empfängers in China. Ist eine Zustellung in den dort aufgeführten Formen nicht möglich, geschieht sie durch öffentliche Bekanntmachung und gilt künftig bereits nach 60 Tagen als erfolgt.

Das CPL war zuletzt mit Wirkung ab 1. Januar 2022 geändert worden. Es handelt sich nunmehr um die fünften Anpassungen des aus dem Jahr 1991 stammenden Gesetzes. 

Zum Thema: 

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.