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Gerichtliche Zuständigkeit in China bei Fällen mit Auslandsbezug
Das Oberste Volksgericht der VR China hat "Bestimmungen zu einigen Fragen betreffend die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen mit Auslandsbezug" veröffentlicht.
23.11.2022
Von Julia Merle | Bonn
Enthalten sind darin unter anderem folgende Vorgaben:
Auf auslandsbezogene Streitigkeiten im Zusammenhang mit beispielsweise geistigem Eigentum oder Umweltschäden finden die Bestimmungen keine Anwendung (dazu Art. 6 der Bestimmungen).
Erstinstanzliche Zivil- und Handelssachen mit Auslandsbezug fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Volksgerichte der unteren Ebene.
Unter bestimmten Umständen sind allerdings die Mittleren Volksgerichte (Intermediate People's Courts) erstinstanzlich zuständig. Dies ist gemäß Art. 2 der Bestimmungen insbesondere der Fall bei komplexen Sachverhalten oder auch bei "hohen Streitwerten". Die Schwellenwerte bezüglich letzteren werden für bestimmte Städte beziehungsweise Provinzen festgelegt: So ist etwa die Zuständigkeit der Mittleren Volksgerichte von Peking oder Shanghai in erster Instanz ab einem Streitwert von über 40 Millionen Renminbi Yuan (RMB; entspricht ca. 5,5 Millionen Euro) gegeben. Liegt der Streitwert bei über 5 Milliarden RMB, dann sind nach Art. 3 der Bestimmungen die Oberen Volksgerichte (Higher People's Courts) erstinstanzlich zuständig.
Die am 15. November 2022 veröffentlichten Bestimmungen entstanden im Einklang mit dem chinesischen Zivilprozessgesetz und unter Berücksichtigung der Verhandlungspraxis (vgl. Vorbemerkung). Sie treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Zum Thema:
- "Provisions of the Supreme People's Court on Several Issues Concerning the Jurisdiction of Foreign-Related Civil and Commercial Cases" (法释〔2022〕18号: Chinesisch)