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Rechtsverfolgung in Dänemark
Wer seine Forderungen vor Gericht durchsetzen möchte, muss sich zunächst klar darüber werden, welches Gericht zuständig ist.
04.11.2020
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Dänemark
Modalitäten der internationalen Gerichtszuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen regelt seit dem 10. Januar 2015 die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia). So ist unter anderem das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht (mehr) erforderlich. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemark, das 2005 ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen hat.
Gerichtsorganisation
Sind die dänischen Gerichte international zuständig, so bestimmt sich das örtlich und sachlich zuständige Gericht nach den Vorschriften des dänischen Rechtspflegegesetzes (Lov om rettens pleje). In sachlicher Hinsicht unterscheidet man in erster Instanz zwischen Amts- und Landgerichten und dem See- und Handelsgericht (Sø - og Handelsretten).
Die in jedem der 24 Rechtskreise des Landes befindlichen Amtsgerichte (Byretten) sind grundsätzlich erstinstanzlich zuständig, in einigen Fällen (zum Beispiel bei prinzipiellem Charakter der Sache) kann der Rechtsstreit aber dem Landgericht (Landsret) übertragen werden. Die Landgerichte (das Westliche Landgericht in Viborg - Vestre Landsret - und das Östliche Landgericht in Kopenhagen - Østre Landsret) sind im Übrigen in zweiter Instanz zuständig. Eine spezielle erstinstanzliche Zuständigkeit hat auch das See- und Handelsgericht (Sø - og Handelsretten): Vor diesem werden gemäß § 225 Rechtspflegegesetz insbesondere Streitigkeiten mit internationalem Bezug verhandelt. Das höchste Gericht des Landes, der Oberste Gerichtshof (Højesteret), ist unter anderem Berufungsinstanz für die erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte.
Die örtliche Zuständigkeit (stedlig kompetence) bestimmt sich gemäß § 235 Rechtspflegegesetz grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten.
Ein Überblick über die Gerichtsorganisation in Dänemark findet sich auf der Webseite der dänischen Gerichte (Danmarks Domstole).
Mahnverfahren
In Dänemark gibt es seit Anfang 2005 ein vereinfachtes Mahnverfahren (betalingspåkrav), das in Kapitel 44a Rechtspflegegesetz geregelt ist. Dieses ist für fällige Geldforderungen bis höchstens 100.000 dkr (rund 13.400 Euro) vorgesehen, § 477a Abs. 1 Rechtspflegegesetz.
Das Europäische Mahnverfahren findet in Dänemark keine Anwendung.
Schiedsgerichtsbarkeit
Dänemark ist Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 sowie des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961.