Recht kompakt | Dänemark | Eigentumsvorbehalt
Sicherungsmittel in Dänemark
Ein Mittel zur Besicherung von Forderungen ist auch in Dänemark der Eigentumsvorbehalt.
03.11.2020
Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Beim Eigentumsvorbehalt (EV) ist zu unterscheiden zwischen einem Handelskauf und einem Verbrauchsgüterkauf: Beim Verbrauchsgüterkauf muss der EV gemäß § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Kreditverträge (Lov om kreditaftaler) spätestens bei Übergabe der Ware ausdrücklich vereinbart sein und der Kaufpreis den Betrag von 2.000 dkr (circa 270 Euro) übersteigen. Außerdem muss der Käufer bei Übergabe mindestens 20 Prozent des Kaufpreises entrichtet haben.
Demgegenüber ist beim Handelskauf eine solche Anzahlung nicht erforderlich (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes über Kreditverträge). Die Ware muss aber so genau beschrieben werden, dass sie sich von anderen Waren, die sich im Besitz des Käufers befinden, eindeutig unterscheidet. Auch bei Geschäftsleuten muss der Eigentumsvorbehalt im Zeitpunkt der Warenübergabe vereinbart sein.
Eigentumsvorbehalte an Fahrzeugen müssen in einem entsprechenden Register eingetragen werden: Das Register für Pfandrechte an Autos (Bilbogen) wird zentral beim Amtsgericht in Hobro geführt.
Für den Fall, dass der Käufer die Ware weiterverkauft oder verarbeitet, kennt das dänische Recht die im deutschen Recht normierten Instrumente des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehaltes nicht. Allerdings kann die Kaufpreisforderung bei einem Weiterverkauf durch den Händler durch einen Konsignationsvertrag besichert werden.
Im Konkurs des Vorbehaltskäufers hat der Verkäufer aufgrund des EV grundsätzlich ein Aussonderungsrecht.