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Recht kompakt | Usbekistan | Sicherung von Ansprüchen

Usbekistan: Sicherung von Ansprüchen

Nach usbekischem Zivilrecht können vertragliche Ansprüche durch gesetzliche oder vertragliche vorgesehene Mittel gesichert werden. (Stand: 10.10.2025)

Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn

Das Zivilgesetzbuch (Fuqarolik kodeksi; Im Folgenden: ZGB) regelt in Kapital 22, Art. 259 bis 312 die Sicherungsmittel. Vertragliche Ansprüche können nach Art. 259 ZGB durch eine Vertragsstrafe, ein Pfandrecht, Zurückbehaltungsrecht, Bürgschaft und andere vertragliche vorgesehene Mittel gesichert werden. 

Vertragsstrafe

Eine Vertragsstrafe (Art. 260- 263 ZGB) ist in der Regel ein fester Geldbetrag, den der Schuldner im Falle einer Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer Verpflichtung zu zahlen hat. Für verspätete Erfüllung ist es üblich einen Prozentsatz zu vereinbaren, der für jeden Tag der Verspätung berechnet wird. Die Gläubiger hat keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe, wenn der Schuldner die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe bedarf der Schriftform und muss notariell beglaubigt oder zusammen mit dem Vertrag registriert werden. 

Pfandrecht 

Ein Pfandrecht (Art. 264 - 289) wird auf Eigentum des Schuldners oder eines Dritten bestellt und kann im Falle der Nichterfüllung von vertraglichen Vereinbarungen verwertet werden. Es entsteht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung. Die Verpfändung kann in folgenden Formen erfolgen:

  • eines Pfandrechts am Eigentum;
  • einer Hypothek an einer Immobilie oder
  • einer Rechtsverpfändung zum Beispiel einer Forderung.

Der Pfandvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Darüber hinaus muss ein Hypothekenvertrag sowie ein Vertrag über die Verpfändung von beweglichen Sachen oder Rechten an Sachen notariell beurkundet und registriert werden. Die Nichteinhaltung der Formvorschriften führt zur Ungültigkeit des Pfandvertrags. 

Zurückbehaltungsrecht 

Beim Zurückbehaltungsrecht (Art. 290 - 291 ZGB) ist der Gläubiger berechtigt, das Eigentum des Schuldners bis zur Erfüllung der Verpflichtung zurückzubehalten. Dies gilt auch für Ersatz von Aufwendungen und sonstigen Verlusten, die dem Gläubiger durch eine verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung entstehen. Es kann auch auf andere Ansprüche aus einem Vertrag zwischen Unternehmen erweitert werden, die nicht unmittelbar mit der Bezahlung der Sache zusammenhängen. Treffen die Parteien keine vertraglichen Vereinbarungen, dann greifen die gesetzlichen Bestimmungen im Art. 290 ZGB. 

Bürgschaft

Ein Bürge haftet gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner. Mit einem Bürgschaftsvertrag (Art. 292 ZGB) können auch zukünftige Verpflichtungen und Forderungen abgesichert werden. Die Bürgschaft endet mit der Erfüllung der gesicherten Verpflichtung. 

Im Falle einer Nichterfüllung haften der Bürge und der Schuldner gesamtschuldnerisch. Die Haftung umfasst auch Zinsen, Rechtsverfolgungskosten und weitere Schäden.

Anzahlung

Die Anzahlung (Art. 311 - 312 ZGB) wird auf die zukünftige Zahlung angerechnet. Sie dient als Nachweis für Vertragsschluss sowie zur Sicherung der Vertragserfüllung. Die Vereinbarung, unabhängig von Höhe der Anzahlung, bedarf der Schriftform. 

Wird eine durch eine Anzahlung gesicherte Verpflichtung vor Beginn ihrer Erfüllung entweder einvernehmlich durch die Vertragsparteien oder aufgrund objektiver Unmöglichkeit der Leistung (vgl. Art. 349 ZGB) beendet, so ist die Anzahlung an die leistende Partei zurückzuerstatten.

Ist die Partei, die die Anzahlung geleistet hat, für die Nichterfüllung des Vertrages verantwortlich, verbleibt die Anzahlung bei der empfangenden Partei.
Ist hingegen die empfangende Partei für die Nichterfüllung verantwortlich, ist sie verpflichtet, der anderen Partei den doppelten Betrag der Anzahlung zu erstatten.

Unabhängig davon bleibt die schadensersatzrechtliche Haftung unberührt: Die für die Nichterfüllung verantwortliche Partei hat der anderen Partei den entstandenen Schaden zu ersetzen, wobei die Anzahlung auf den Schadensersatz angerechnet wird, sofern im Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

Andere Sicherungsmittel

Das ZGB erlaubt andere Sicherungsmittel als die oben beschriebenen, wenn diese:

  1. vom Gesetz vorgesehen sind oder
  2. die Vertragsparteien diese vereinbart haben. 

Die nachfolgende Tabelle führt Beispiele von anderen Sicherungsmitteln auf: 

SicherungsmittelBeschreibung
HaftpflichtversicherungKann als Mittel zum Schutz der Interessen des Gläubigers verwendet werden, insbesondere geeignet im Bauwesen, Mietverträgen oder Lieferverträgen
Abtretung von Forderung (Zession)Kann als Mechanismus zum Schutz von Gläubigerinteressen vorgesehen werden, zum Beispiel durch Factoring
Verpflichtung eines Dritten (Aval)Geeignet für Wechselverpflichtungen
Finanzierungsleasing mit KaufoptionKann die oben aufgeführten Sicherungselemente enthalten
Bedingte Hinterlegung auf ein TreuhandkontoGeldmittel oder bestimmte Dokumente werden einem Dritten bis zum Eintritt bestimmter Bedinungen übergeben
Mittelreservierung auf eine KontoHäufige Bankpraxis 
Verpflichtung zur Vertraulichkeit (NDA - Non disclosere agreement)NDA kann Vertragsstrafen bei Verstößen enthalten 

Praxisrelevante Hinweise

Die vertraglich vereinbarten Sicherungsmittel dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die rechtliche Wirksamkeit hängt von der Klarheit der Formulierungen im Vertrag ab. Zu beachten ist, dass nach Art. 259 ZGB nur die Vereinbarung unwirksam wird und nicht die Hauptverpflichtung, die ihr zugrunde liegt. Umgekehrt gilt, wenn die Hauptverpflichtung unwirksam wird, dann führt es zur Unwirksamkeit des Sicherungsmittels. 

Im Streitfall wird das Gericht überprüfen, ob das gewählte Sicherungsmittel dem Wesen der Verpflichtung und den Grundsätzen des Zivilrechts entspricht. Über das GTAI-Angebot Rechtsberatung im Ausland kann eine Anwaltskanzlei gefunden werden, die im Streitfall beratend unterstützt. 

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