EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Fettsäure mit Ursprung in Indonesien
Die Europäische Kommission führt endgültige Antidumpingmaßnahmen ein.
20.03.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Im November 2021 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt die Kommission mit Wirkung vom 20. Januar 2023 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Fettsäure mit Ursprung in Indonesien ein.
Im Mai 2022 leitete die EU-Kommission ein Antisubventionsverfahren bezüglich derselben Waren ein. Dieses Verfahren stellte die Kommission im März 2023 ein.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Fettsäuren mit einer Kohlenstoffkettenlänge von C6, C8, C10, C12, C14, C16 oder C18, mit einer Jodzahl unter 105 g/100 g und einem Verhältnis von freien Fettsäuren zu Triglyceriden (Spaltungsgrad) von mindestens 97 Prozent, einschließlich
- einer einzelnen Fettsäure (Reindestillat, auch als „pure cut“ bezeichnet) und
- Mischungen mit einer Kombination aus zwei oder mehreren Längen der Kohlenstoffkette
Ausgenommen ist Fettsäure, die durch ein von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes freiwilliges System für die Produktion von nachhaltigen Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen oder durch ein gemäß Artikel 30 Absatz 6 der genannten Richtlinie erstelltes nationales Zertifizierungssystem zertifiziert ist.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2915 70 40, ex 2915 70 50, ex 2915 90 30, ex 2915 90 70, ex 2916 15 00, ex 3823 11 00, ex 3823 12 00, ex 3823 19 10 und ex 3823 19 90 (TARIC-Codes: 2915 70 40 95, 2915 70 50 10, 2915 90 30 95, 2915 90 70 95, 2916 15 00 10, 3823 11 00 20, 3823 11 00 70, 3823 12 00 20, 3823 12 00 70, 3823 19 10 30, 3823 19 10 70, 3823 19 90 70 und 3823 19 90 95).
Endgültige Antidumpingzölle
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
P.T. Musim Mas | 46,4 | C880 |
P.T. Wilmar Nabaiti Indonesia | 15,2 | C881 |
Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 26,6 | Siehe Anhang |
Alle übrigen Unternehmen | 46,4 | C999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 46,4 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/111 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien; ABl. L 18 vom 19. Januar 2023, S. 1;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fettsäure mit Ursprung in Indonesien; ABl. C 482 vom 30. November 2021, S. 5.