EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien
Die Europäische Kommission verlängert sowohl die Antidumping- als auch die Antisubventionsmaßnahmen.
12.06.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Grafitelektrodensystemen mit Ursprung in Indien bestehen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission diese Maßnahmen.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumping- sowie Ausgleichszoll mit Wirkung vom 8. Juni 2023 ein. An den bisherigen Zollsätzen ändert sich nichts.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden von der für Elektroöfen verwendeten Art, mit einer Rohdichte von 1,65 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 6,0 μΩm oder weniger, und für solche Elektroden verwendeten Nippeln, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt eingeführt werden, mit Urpsung in Indien.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 8545 11 00 und ex 8545 90 90 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545909010).
Antidumpingzölle
Unternehmen | Zollsatz (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal | 9,4 | A530 |
HEG Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh | 0 | A531 |
alle übrigen Unternehmen | 8,5 | A999 |
Ausgleichszölle
Unternehmen | Zollsatz (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Graphite India Limited (GIL), 31 Chowringhee Road, Kolkatta — 700016, West Bengal | 6,3 | A530 |
HEG Limited, Bhilwara Towers, A-12, Sector-1, Noida — 201301, Uttar Pradesh | 7,0 | A531 |
alle übrigen Unternehmen | 7,2 | A999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Antidumpingzoll in Höhe von 8,5 Prozent beziehungsweise der Ausgleichszoll in Höhe von 7,2 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1102; ABl. L 147 vom 7. Juni 2023, S. 5;
- Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1103; ABl. L 147 vom 7. Juni 2023, S. 27.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Unternehmen GrafTech France S.N.C., GrafTech Ibérica S.L., Showa Denko Europe GmbH und Tokai Erftcarbon GmbH reichten im Namen des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union Anträge auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung ein. Daraufhin leitete die Kommission für beide Maßnahmen Auslaufüberprüfung ein.
Quellen:
- Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen; ABl. L C 113 vom 9. März 2022, S. 3;
- Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen; ABl. L C 113 vom 9. März 2022, S. 13.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im Juni 2021 das bevorstehende Außerkrafttreten beider Maßnahmen zum 11. März 2022 bekannt gegeben.
Quellen:
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 222 vom 11. Juni 2021, S. 24.
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 226 vom 14. Juni 2021, S. 3.
Die vorherigen Maßnahmen galten seit 2017
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 11. März 2017 einen endgültigen Ausgleichszoll sowie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Grafitelektroden ein. Die Einführung erfolgte nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2004 eingeführt und 2010 verlängert.
Einstellung einer Interimsüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im März 2020 auf Antrag von HEG Limited, einem ausführenden Hersteller aus Indien, eine Interimsüberprüfung ein. Gegenstand der Überprüfung ist die Schadensuntersuchung.
Im November 2020 stellte die Kommission die Untersuchung ein.
Quellen:
- Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2017/421; ABl. L 64 vom 10. März 2017, S. 10.
- Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2017/422; ABl. L 64 vom 10. März 2017, S. 46.
- Einleitung der Interimsüberprüfung: Bekanntmachung; ABl. C. 67 vom 2. März 2020, S. 11.
- Einstellung der Interimsüberprüfung: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1605 ; ABl. L 363 vom 3. November 2020, S. 1.