EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Sulfanilsäure mit Ursprung in China
Die Antidumpingmaßnahmen treten außer Kraft.
10.03.2026
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in China gelten Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 verlängert wurden. Diese Maßnahmen treten zum 13. März 2026 außer Kraft.
Die EU-Kommission hatte im Juni das bevorstehende Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen bekannt gegeben. Da kein Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung bei der EU-Kommission einging, werden sie nicht verlängert.
Quellen:
- Bekanntmachung des Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 9. März 2026.
- Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 20. Juni 2025.
Die Antidumpingzölle wurden 2021 verlängert
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 13. März 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Sulfanilsäure mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgte nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren ursprünglich 2002 eingeführt worden.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sulfanilsäure und ihre Salze mit Ursprung in China. Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2921 42 00
Der Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 33,7 Prozent.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 der Kommission vom 11. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 85 vom 12. März 2021, S. 154.