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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Sulfanilsäure mit Ursprung in China

Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen an.

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in China gelten Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 verlängert wurden. 

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens

Die Antidumpingmaßnahmen treten am 13. März 2026 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen. 

Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.

Quelle: 
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 20. Juni 2025. 

Die Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2021

Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 13. März 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen betreffend Sulfanilsäure mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen waren ursprünglich 2002 eingeführt worden und werden mit der vorliegenden Durchführungsverordnung erneut verlängert.

Bei der betroffenen Waren handelt es sich um Sulfanilsäure und ihre Salze mit Ursprung in China.

Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2921 42 00

Der Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 33,7 Prozent.  

Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 der Kommission vom 11. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 85 vom 12. März 2021, S. 154.

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