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Antidumping - Lysin mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Absorptionsuntersuchung ein. Seit Juli 2025 gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen.

Von Stefanie Eich | Bonn

Seit Juli 2025 gelten endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Lysin mit Ursprung in China. Nun gibt die EU-Kommission die Einleitung einer Absorptionsuntersuchung bekannt. Die Antidumpingzollsätze können sich nach Abschluss der Untersuchung ändern. 

Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Die Untersuchung betrifft die Ware, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegt. Der Antrag wurde von Eurolysine SAS im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Lysin gestellt. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Ausfuhrpreise nach dem Untersuchungszeitraum des Antidumpingverfahrens gesunken sind und so die Wirkung der Antidumpingmaßnahmen untergraben werden. Ferner argumentiert der Antragsteller, dass der Preisrückgang sich nicht durch gesunkene Frachtkosten oder Wechselkursschwankungen erklären lasse. Vor diesem Hintergrund nimmt die EU-Kommission die Untersuchung wieder auf und prüft, ob die Antidumpingzollsätze geändert werden sollten. 

So sieht der Zeitplan aus

Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb der in der Bekanntmachung veröffentlichten Fristen bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.8). Die Kommission hat höchstens neun Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.

Quelle: 
Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 30. April 2026; 

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von Lysin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffen, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT Lysinsulfat, und nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und 2922 41 00 (TARIC-Codes 2309 90 31 41, 2309 90 31 49, 2309 90 96 41, 2309 90 96 49).

Endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Meihua Group:

  • Jilin Meihua Amino Acid Co., Ltd

  • Xinjiang Meihua Amino Acid Co., Ltd

47,7

89IE

Heilongjiang Eppen Biotech Co., Ltd

58,2

89IF

Im Anhang genannte sonstige mitarbeitende Unternehmen

53,1

 

Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China

58,2

8999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1330

Anwendung firmenspezifischer Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Tonnen] Lysin von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China geltende Zollsatz.

Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen, aber keine rückwirkende Erhebung

Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, war unter den vorläufigen Maßnahmen eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt. Die endgültigen Zollsätze sind niedriger als die vorläufigen Zollsätze. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. 

Einfuhren wurden seit September 2024 zollamtlich erfasst. Damit können Antidumpingzölle unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend erhoben werden. Diese Voraussetzungen sind bezüglich Lysin nicht erfüllt. Es gibt keine rückwirkende Erhebung der Antidumpingzölle. 

Quellen: 

  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/1330 der Kommission vom 10. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 11. Juli 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2025/74 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 15. Januar 2025;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2732 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 23. Mai 2024 (C/2024/3392).