EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission ändert die Antidumpingzölle. Antidumpingmaßnahmen gelten seit November 2021, seit Januar 2022 auch Antisubventionsmaßnahmen.
14.08.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 19. November 2021 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China ein. Nach Abschluss einer Absorptionsuntersuchung ändert die Europäische Kommission die Antidumpingmaßnahmen.
Änderung der Antidumpingmaßnahmen
Auf Antrag von Europacable leitete die Europäische Kommission eine Absorptionsuntersuchung ein. Hintergrund waren gesunkene Ausfuhrpreise, durch die die Antidumpingmaßnahmen ihre Wirkung verfehlten. Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass der Rückgang weder durch gesunkene Preise beim wichtigsten Rohstoff noch durch eine Änderung des Produktmixes zu erklären sei.
Die EU-Kommission kommt in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die Dumpingspanne höher ist als in der Ausgangsuntersuchung. Sie erhöht die Antidumpingzollsätze deutlich.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Kabel aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern.
Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 8544 70 00 (TARIC-Code 8544700010).
Ausgenommen sind folgende Waren:
- Kabel, bei denen alle optischen Fasern einzeln an einem oder beiden Enden mit betriebsbereiten Anschlussstücken versehen sind und
- Kabel für den Untersee-Einsatz. Kabel für den Untersee-Einsatz sind Kabel aus optischen Fasern mit Kunststoffisolierung, die einen Kupfer- oder Aluminiumleiter enthalten und in denen die Fasern in einem oder mehreren Metallmodulen liegen.
Geänderte Antidumpingzölle
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
FTT-Gruppe:
| 88 | C696 |
ZTT-Gruppe:
| 39,4 | C697 |
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 genannte andere Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben | 62,4 | Siehe Anhang I |
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 genannte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben | 62,4 | Siehe Anhang II |
Alle übrigen Unternehmen | 88 | C999 |
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/1617 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen; ABl. L 199 vom 9. August 2023, S. 34;
- Bekanntmachung der Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung; ABl. C 467 vom 8. Dezember 2022, S. 36.
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls; ABl. L 410 vom 18. November 2021, S. 51.
Die Antisubventionsmaßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 20. Januar 2022 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in China ein.
Ausgleichszölle
Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
FTT-Gruppe:
| 10,3 | C696 |
ZTT-Gruppe:
| 5,1 | C697 |
Sonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben | 7,8 | |
Sonstige in Anhang II genannte Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben | 10,3 | |
Alle übrigen Unternehmen | 10,3 | C999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz in Höhe von 10,3 Prozent Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 12 vom 19. Januar 2022, S. 34.
Vorherige Verfahrensschritte
Zollamtliche Erfassung der Einfuhren
Einfuhren der betroffenen Ware werden seit Ende März 2021 zollamtlich erfasst:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/548; ABl. L 109 vom 31. März 2021, S. 71.
Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung
Die Europäische Kommission leitete das Verfahren im Dezember 2020 ein:
Bekanntmachung; ABl. C 442 vom 21. Dezember 2020, S. 18.
Einleitung einer Antidumpinguntersuchung
Die Europäische Kommission leitete das Antidumpingverfahren im September 2020 ein:
Bekanntmachung; ABl. C 316 vom 24. September 2020, S. 10.