EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Oxalsäure mit Ursprung in China und in Indien
Die Europäische Kommission leitet eine Auslaufüberprüfung ein.
03.07.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in China und Indien bestehen Antidumpingmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2018/931 verlängert wurden. Im Oktober 2022 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen zum 3. Juli 2023 an. Nun leitet sie eine Auslaufüberprüfung ein.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Gegenstand der Untersuchung ist Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917 11 00 91).
Der Antrag wurde von Oxaquim SA im Namen des Oxalsäure herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt.
Stellungnahmen interessierter Parteien sind schriftlich innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung (30. Juni 2023) bei der Europäischen Kommission einzureichen. Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9).
Quelle: Bekanntmachung; ABl. C 230 vom 30. Juni 2023, S. 160.
Bestehende Maßnahmen
Die Europäische Kommission führte den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung zum 3. Juli 2018 ein. Die Einführung erfolgt als Ergebnis einer Auslaufüberprüfung.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 (TARIC-Code 2917 11 00 91) eingereiht wird und ihren Ursprung in Indien beziehungsweise in China hat.
Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Antidumping- | TARIC- |
Indien | Punjab Chemicals and Crop Protection Limited | 22,8 | B230 |
Star Oxochem Pvt. Ltd | 31,5 | B270 | |
Alle übrigen Unternehmen | 43,6 | B999 | |
VR China | Shandong Fengyuan Chemicals Stock Co., Ltd; Shandong | 37,7 | B231 |
Yuanping Changyuan Chemicals Co., Ltd | 14,6 | B232 | |
Alle übrigen Unternehmen | 52,2 | B999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Oxalsäure von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wenn eine solche Handelsrechnung nicht vorgelegt werden kann, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2018/931 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 165 vom 2. Juli 2018, S. 13.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im April 2017 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 117 vom 12. April 2017, S. 15.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im September 2016 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 19. April 2017 bekannt gegeben: Bekanntmachung; ABl. C 329 vom 7. September 2016, S. 4.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2012 eingeführt und 2016 nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf ein ausführendes Unternehmen geändert:
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012; ABl. L 165 vom 2. Juli 2012, S. 13;
- geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2016/2081; ABl. L 321 vom 29. November 2016, S. 48.